ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
718 OLG Hamm 04.01.2000 Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
540 AG Hamburg 26.05.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
499 LG Frankenthal 17.07.1996 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichters – Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,– DM verurteilt wird. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgende...
437 LG Frankenthal 03.08.1995 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
411 AG Pinneberg 19.07.1995 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
392 AG HH-Altona 03.04.1995 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
388 AG Neustadt 21.03.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, kostenfällig verurteilt. Dem Verurteilten wird auferlegt, eine Geldbuße in Höhe von 1.000,– DM zu zahlen. Hierfür werden monatliche Raten in Höhe von 100,– DM, beginnend am 01. des nach Eintritt der Rechtskraft folgenden Monats bewilligt.
384 BVerwG 03.03.1995 Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt (im Anschluß an das Urteil v. 4.11.1994 – BVerwG 8 C 9.93). Ein “freies Arbeitsverhältnis” führt nur dann zu einem vorläufigen Heranziehungsverbot gemäß § 15a Abs. 1 ZDG, wenn es nac...
375 OLG Koblenz 30.01.1995 Die Ableistung eines in § 15a Abs. 1 ZDG genannten Arbeitsverhältnisses, die Absicht, es begründen zu wollen oder die Tätigkeit in ihm haben unmittelbaren Einfluß auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes und damit auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG. Daß der Täter es abgelehnt hat, ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ...
367 BVerwG 04.11.1994 Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an da...