ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
503 OLG Stuttgart 06.09.1996 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
482 LG Hechingen 17.04.1996 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 02.10.1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu dem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsgebühr wird um 1/5 ermäßigt. 1/5 der dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatsk...