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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
743 OLG Hamm 15.09.2000 Eine Bewährungsauflage, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen (§ 56b II Nr. 3 StGB), ist grundsätzlich zulässig und weder Doppelbestrafung noch Verstoß gegen Art. 12 GG, da Art. 12a GG als verfassungsimmanente Schranke die fortbestehende Dienstpflicht trägt. Unzumutbar und gesetzwidrig ist jedoch eine zu kurze Antrags-/Fristsetzung, die den Verurteilten „mitten im Ausbildungsab...
723 BVerfG 09.03.2000 Die Vorlage ist unzulässig.
697 LG Berlin 14.10.1998 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
622 KG Berlin 20.07.1998 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Gewissenstäters kann das Tatgericht unter Beachtung des „Wohlwollensgebots“ eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen annehmen und sie nach § 47 II StGB in eine Geldstrafe umwandeln; § 56 ZDG steht dem nicht zwingend entgegen, wenn Disziplinbelange verneint werden. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) erfordert jedoch „besondere Umstände“, die den F...
577 AG B-Tiergarten 05.12.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
696 LG Berlin 13.08.1997 Das Rechtsmittel wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.
546 LG Rottweil 20.06.1997 Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
543 LG Berlin 06.06.1997 Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel dem Angeklagten und zu zwei Dritteln der Landeskasse zur Last.
534 AG Rottweil 03.04.1997 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.
695 AG B-Tiergarten 14.01.1997 Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.