Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig, er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Die Verbüßung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der am 19.06.1966 in Freiburg geborene Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst ordnungsgemäß zum Dienstantritt für die Zeit vom 01.07.1987 bis zum 28.02.1989 einberufen. Den Dienst hat er ordnungsgemäß angetreten und war zuletzt beim W.-Heim in Freiburg in der Altenpflege tätig. Nach vorangegangener reiflicher Überlegung empfand er die organisatorische Ausgestaltung des Zivildienstes als militärähnlich und geriet im Laufe der Zeit in einen Gewissenskonflikt, da er fürchtete, im Kriegsfall zwar nicht mit der Waffe in der Hand kämpfen, doch gleichwohl mit der von ihm geforderten Tätigkeit Kriegshandlungen Vorschub leisten zu müssen. Er fühlte sich in seinem Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 3 GG beeinträchtigt und entschloß sich somit, auch den zivilen Ersatzdienst zu verweigern und gab daher seine Arbeit beim W.-Heim am 24.10.1988 auf in der Absicht, auch für die Zukunft zivilen Ersatzdienst nicht zu leisten.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte ist somit eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, ein Vergehen strafbar nach § 53 ZDG.

Für die Strafzumessung war von Bedeutung, daß nach Auffassung des Gerichts der Angeklagte sich seine Entscheidung offenkundig nicht leichtgemacht hat und von zwar nicht nachvollziehbaren doch ernsthaften Erwägungen hat leiten lassen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte immerhin vom 01.07.1987 bis zum 24.10.1988 sich der Verpflichtung zum Zivildienst unterzogen hat und lediglich vier Monate von ihm nicht abgeleistet wurden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwar für geboten, konnte diese jedoch dem unteren Ende des Strafrahmens des § 53 ZDG entnehmen und hat deswegen auf eine solche von 6 Wochen erkannt.

Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte bisher mit dem Gesetz noch nie in Konflikt geraten ist, stand einer Strafaussetzung nichts im Wege.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Freiburg, Richter am Amtsgericht Royen als Strafrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.