Leitsatz

In der Strafsache (...) wegen Dienstflucht wird auf die Beschwerde des Verurteilten die unter Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgarts vom 03.05.1984 – B 32 Ds 627/84 – enthaltene Weisung, der Angeklagte habe seinen restlichen Zivildienst zu Ende zu führen, oder – falls er hierfür eine Anerkennung verlangt – ein freies Arbeitsverhältnis i.S. von § 15a ZDG zu begründen, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Volltext

Die Beschwerde ist nach § 305a StPO zulässig, da sie darauf gestützt wird, daß die getroffene Anordnung gesetzwidrig sei. Die Beschwerde ist auch begründet.

Bei der getroffenen Anordnung handelt es sich um eine Weisung nach § 56 c StGB und nicht um eine Auflage nach § 56 b StGB.

Auflagen dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Zur Genugtuung für das begangene Unrecht kann einem Verurteilten auferlegt werden, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die Anordnung, den restlichen Zivildienst zu Ende zu führen (oder ein freies Arbeitsverhältnis i.S. von § 15a ZDG zu begründen), dient nicht der Genugtuung für begangenes Unrecht. Sie will erkennbar dazu führen, daß der Verurteilte das macht, wozu er nach dem Zivildienstgesetz verpflichtet ist. So verstand es auch der erkennende Richter, der die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nur aus der Erwartung heraus vertretbar hielt, daß der Angeklagte seinen Pflichten der Allgemeinheit gegenüber noch nachkommt.

Demnach handelt es sich um eine Weisung. Weisungen sind Hilfen für die Lebensführung des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit. Allerdings können Weisungen nur erteilt werden, wenn der Verurteilte der Hilfe der Weisung bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Weisungen müssen wenigstens mittelbar den Zweck haben, weitere Straftaten zu verhüten. Durch diese Zielsetzung ist das richterliche Ermessen gebunden (BGH 9, 365).

Der Verurteilte kann wegen erneuter Dienstflucht nicht mehr verurteilt werden, wenn er in Zukunft die restlichen 3 Monate Zivildienst nicht ableistet. Nach dem Akteninhalt hat der Verurteilte ein für allemal seine Gewissensentscheidung getroffen, den restlichen Zivildienst nicht mehr abzuleisten. Eine erneute Bestrafung wegen Dienstflucht scheitert an Art. 103 Abs. 3 GG (BVerfGE 23, 191). Die Weisung kann damit nicht eine erneute Straftat der Dienstflucht verhüten, da eine solche erneute Straftat nicht möglich ist. Der Vorbeugung anderer Straftaten kann die Weisung im vorliegenden Fall auch nicht mittelbar dienen.

Darüber hinaus können Eingriffe, die durch andere Gesetze – hier durch das Zivildienstgesetz – abschließend geregelt sind, nicht im Wege der Weisung vorgenommen werden. Die Weisung ist deshalb unzulässig (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 2424; Dreher-Tröndle und Schönke-Schröder zu § 56 c StGB). Dies betrifft auch die hilfsweise getroffene Anordnung, ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen, da dies nur ein Ersatz für den Zivildienst ist und auch im Zivildienstgesetz geregelt ist.

Die Weisung ist demnach aufzuheben.

Der erkennende Richter muß deshalb entweder andere Anordnungen im Bewährungsbeschluß treffen oder von vornherein auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verzichten, wenn er die Aussetzung der Strafe nur unter einer solchen Anordnung für vertretbar hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

1. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Reiner, Richter am Landgericht Behringer und Pross.

Im Urteil des AG Stuttgart vom 03.05.1984 heißt es:

Das Gericht hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, um dem Angeklagten die Möglichkeiten zu geben, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist allerdings nur vertretbar aus der Erwartung heraus, daß der Angeklagte seinen Pflichten der Allgemeinheit gegenüber noch nachkommt, sei es in Form des Zivildienstes, sei es in Form eines freien Arbeitsverhältnisses in Anwendung des § 15a ZDG.

Im Bewährungsbeschluß vom 03.05.1984 heißt es:

3. Der Angeklagte hat seinen restlichen Zivildienst zu Ende zu führen oder – falls er hierfür eine Anerkennung erlangt – ein freies Arbeitsverhältnis i.S. von § 15a ZDG zu begründen.