Liebe Frau Limbach,

im Auftrag des Komitees für Grundrechte und Demokratie wende ich mich heute mit einer kleinen, aber dringlichen und – wie ich zugleich überzeugt bin – substantiell richtigen und Berlin-rechtlich gebotenen Bitte an Sie.

Ich möchte Sie darum bitten, sich um den »Fall« von Herrn Franz Gerhard Scherer, seit 1987 Bürger des Landes Berlin, zu kümmern und dafür Sorge zu tragen, daß das Land Berlin keine Rechts- und Amtshilfe leistet, um Herrn Scherer u.E. widerrechtlich den Justizbehörden des Landes Baden-Württemberg auszuliefern.

Die Bitte, die ich namens des Komitees vortrage, stützt sich dabei auf drei gute und m.E. durchschlagende Gründe.

Zum ersten widerspräche eine zwangsweise Auslieferung von Herrn Scherer an die Justizbehörden des Landes Baden-Württemberg eindeutig dem in West-Berlin geltenden Recht. Dieses Argument ist von den Anwälten von Herrn Scherer in einem Feststellungsantrag vom 9. Juni dieses Jahres an das Amtsgericht Tiergarten gerichtet, einschlägig begründet und mit den entsprechenden Hinweisen auf frühere Urteile und Alliiertes Recht belegt worden. Ich kann mir deswegen weitere Ausführungen ersparen.

Zum zweiten und u.E. substantiell wichtiger aber ist es, daß eine Rechts- und Amtshilfe demokratisch-rechtsstaatlich verstanden dort nicht in Frage kommen kann, wo das Ersuchen nach einer solchen Rechts- und Amtshilfe sich allenfalls auf ein vordemokratisches Verständnis, sprich ein vorgrundgesetzliches Verständnis rechtsstaatlichen Verfahrens berufen kann. Wie immer man die sog. Totalverweigerung beurteilt, eindeutig ist es, daß sie – und diese Behauptung läßt sich aus allen uns bekannten Fällen geradezu zentnerschwer belegen – aus einer geradezu radikalen Gewissensentscheidung resultiert. Die jungen Männer, die sie treffen, fällen diese Entscheidung nicht, weil sie arbeitsscheu wären oder keine sozialen Verpflichtungen übernehmen wollen. Ganz im Gegenteil. Sie nehmen erhebliche Unannehmlichkeiten und Risiken auf sich, weil nach ihrer nicht ohne weiteres bestreitbaren Auffassung auch der sog. Zivildienst, insbesondere in Spannungs- und Krisenzeiten, Teil des weiter verstandenen Wehrdienstes darstellt. Da sie aber jede Art von Wehrdienst auch in »Vorkriegszeiten«, wie dies Christa Wolf in ihrer »Kassandra« ausgedrückt hat, ablehnen, da ihnen nichts so wichtig ist, wie die Vermeidung jeglicher Kriegsvorbereitung, habituell und instrumentell, verweigern sie jeden Dienst auch nur im Dunstkreis, verkürzt gesprochen, des Wehrrechts und seiner Belange.

Mit anderen Worten, diese Gewissensentscheidung von »Totalverweigerern«, hier von Herrn Scherer, darf, grundrechtlich einigermaßen konsequent argumentiert, in keinem Falle strafrechtlich sanktioniert werden. Wenn dies überhaupt angängig ist, dann im äußersten Fall so, wie dies im Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 22.09.1987 geschehen ist. Dasselbe hat Herrn Scherer wegen »Dienstflucht« zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu Recht argumentiert das Amtsgericht Spaichingen, daß im Falle von Herrn Scherer und seiner Totalverweigerung eine Gewissensentscheidung vorliege, und eine Strafverbüßung mit dem Ziel, die Gewissensentscheidung von Herrn Scherer »zu brechen«, nicht in Frage komme. Sie widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie widerspricht vor allem, wie ich ergänzend hinzufügen möchte, dem Geist und den Buchstaben der Grundrechte, nicht zuletzt Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

Zum dritten gilt also, daß die Rechts- und Amtshilfe, wie sie u.a. in Art. 35 Abs. 1 GG allgemein normiert worden ist, nicht einfach gleichsam blind gegeben werden darf. Insbesondere wenn Grund- und Menschenrechte verletzt werden könnten, ist es sogar rechtssystematisch und d.h. zugleich grundrechts- und demokratie-systematisch gesprochen unabdingbar, daß das ersuchte Amt dem ersuchenden mit den entsprechenden Gründen die Amtshilfe verweigert und also das ersuchende Amt davon abhält, ein unrechtes Verlangen erfolgreich zu beenden.

Würden die Probleme moderner Kriegführung, aber auch schon moderner Aufrüstung für potentielle Kriege, den Waffensystemen und ihren Wirkungen schon zu Zeiten negativen Friedens entsprechend, systematisch durchdacht werden, dann wäre es ohnehin nur konsequent, den Art. 4 Abs. 3 GG, der da regelt, daß »niemand« »gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden« dürfe, solchermaßen zu ändern, daß er lautete: »Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden.« Unbeschadet einer solchen nötigen, aber gegenwärtig eben nur in manchen Urteilen und Ihren Begründungen erkenntlichen Änderung der Gesetzeslage zeitgemäßer Natur geht es aber in keinem Falle an, Gewissensentscheidungen von Bürgern, noch dazuhin ohne erkenntliche Not, strafrechtlich zu einem Verbrechen umzuwandeln. Wenn ein Gericht wie das Rottweiler, uneinsichtig und schlecht informiert, doch auf eine strafrechtliche Sanktion erkennt, dann darf kein anderes Amt, das sich demokratisch-rechtsstaatlich ernst nimmt, dazu auch noch die Hand reichen.

Ich hoffe sehr, ja, ich bin mir eigentlich sicher, daß Ihnen diese Argumente wenigstens in der Gesamtrichtung einleuchten. Selbstverständlich sind wir vom Komitee für Grundrechte und Demokratie und bin auch ich selber jederzeit gerne bereit, diese Argumente weiter zu begründen und auch über ihre spezielle Anwendung auf diesen »Fall« von Herrn Scherer zu sprechen.

In der Hoffnung auf eine Rechts- und Amtshilfe im demokratisch-rechtsstaatlichen Sinne und damit auf eine Verweigerung des baden-württembergischen Ersuchens verbleibe ich

mit allen guten Wünschen und Grüßen

Ihr W.-D. Narr

P.S. Ich erlaube mir, diesen Brief nach knapper Zeit als einen offenen zu behandeln.