Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Zivildienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte hat die Realschule besucht. Nach der Schulentlassung erlernte er bei der AOK den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten; die Ausbildung war im Sommer 1988 beendet. Der Angeklagte studiert jetzt an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg im ersten Semester Soziologie.

Der Vater des Angeklagten starb, als dieser sechs Jahre alt war. Der Angeklagte, der keine Geschwister hat, wohnt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter. Die Mutter ist berufstätig, sie arbeitet als Laborantin. Der Angeklagte bezieht eine Halbwaisenrente nach seinem verstorbenen Vater. Er erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Vorstehende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und seiner als Zeugin vernommenen Mutter.

II.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Im Frühjahr 1988 wurde ihm vom Bundesamt für den Zivildienst angekündigt, daß seine Einberufung zum Zivildienst für den 01.08.1988 vorbereitet werde. Der Angeklagte, der sich bereits zu Jahresbeginn um eine Zivildienststelle bemüht und eine entsprechende Zusage des J. der Arbeiterwohlfahrt in Pinneberg zum 01.02.1989 erhalten hatte, erhob gegen diese zeitliche Ankündigung Widerspruch mit der Bitte, ihn erst zum 01.02.1989 zum Zivildienst einzuberufen. Das Bundesamt für den Zivildienst berief den Angeklagten daraufhin mit Einberufungsbescheid vom 30.05.1988 für die Zeit vom 01.02.1989 bis zum 30.09.1990 zum Zivildienst ein und wies ihn dem J. der Arbeiterwohlfahrt in Pinneberg zu. In einem Schreiben von Ende Oktober 1988 an das Bundesamt für den Zivildienst erklärte der Angeklagte, daß er nunmehr auch den Zivildienst verweigere, da ihn hierzu die Entscheidung seines Gewissens zwinge. Entsprechend dieser Ankündigung hat der Angeklagte den Zivildienst beim J. der Arbeiterwohlfahrt in Pinneberg nicht angetreten.

Vorstehender Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten und der den Angeklagten betreffenden Personalakte des Bundesamtes für den Zivildienst, die auszugsweise verlesen wurde.

Der Angeklagte macht geltend, Zivildienst sei Kriegsvorbereitungs- und Kriegsdienst, was er durch das Studium vieler Schriften seit dem Frühjahr 1988 gelernt habe. Während er früher der staatlichen Lügenpropaganda, daß Zivildienst Friedensdienst sei, auf den Leim gegangen sei, habe er inzwischen durchschaut, daß auch der Zivildienst Kriegsdienst sei; gleichgültig, wo im Einzelfall der Zivildienst abgeleistet werde, werde im Zivildienst der Kriegsdienst geprobt. Sein Gewissen verbiete ihm, den Zivildienst zu leisten.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sich wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht.

§ 53 ZDG ist verfassungsgemäß, ebenso § 3 Abs. 1 WPflG, wonach die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Fall des § 1 KDVG durch den Zivildienst erfüllt wird. Gegenüber der verfassungsmäßig für zulässig erklärten Ersatzdienstpflicht (Art. 12 a Abs. 2 GG) kann sich der Angeklagte nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Denn die Verfassung stellt klar, daß die Freiheit der Gewissensentscheidung durch die Verpflichtung zum Ersatzdienst nicht berührt wird. Bei der Verweigerung des Angeklagten handelt es sich auch nicht um eine auf der Grundlage eines inneren Gewissenskonfliktes getroffene Entscheidung, die sich an Gut und Böse orientiert. Aus den Erklärungen des Angeklagten, der alle staatlichen Institutionen angreift und der sich zur Lebensform der Anarchie bekennt, in welcher nach seiner Auffassung allein echter Friede möglich sei, geht vielmehr hervor, daß er sich schlicht der Ordnung und damit verbundenen Pflichten verweigert, die für jedes Gemeinwesen erforderlich sind. Das Gericht sah daher auch keinen Anlaß, dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung nachzugehen, wonach ein erkenntnispsychologisches Gutachten ergeben werde, daß der Angeklagte sich bei seiner Verweigerung an den Kategorien von Gut und Böse orientiere. Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft den Angeklagten auch der Vorwurf persönlicher Schuld. Mit einseitiger Argumentation verweigert er eine verfassungsgemäße gesetzliche Pflicht. Diese ernsthaft nicht zu erkennen, setzt Rechtsblindheit voraus; diese aber ist nicht entschuldbar.

IV.

Der Angeklagte war erst im Januar dieses Jahres einundzwanzig Jahre alt geworden, untersteht also erst seit kurzem dem Erwachsenenstrafrecht. Angesichts der Beharrlichkeit seiner Zivildienstflucht ist jedoch die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, zumal diese zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist. Alles in allem ist eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Strafe ist gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Dem Angeklagten ist in seiner gegenwärtigen Verranntheit ein Entwicklungsrückstand zuzurechnen. Auf der Grundlage einer stattfindenden Nachreifung erwartet das Gericht, daß der Angeklagte seine Haltung überdenkt und der nächsten Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes Folge leistet. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet gegenwärtig die Vollstreckung der Strafe nicht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Schöffengericht Pinneberg, Richter am Amtsgericht Tallarek als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.