Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt. Es wird ihm gestattet, die Strafe in Raten zu je 10.- DM pro Monat zu bezahlen. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte wurde am 17.01.1968 in Lörrach geboren. In Lörrach hat er auch im Jahre 1987 das Abitur abgelegt. Er verweigerte den Kriegsdienst und wurde auch als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Ab 01.03.1988 sollte er bei der Werkstatt für Behinderte seinen Zivildienst in L. ableisten. Bis zum Beginn des Zivildienstes hat er gejobt.

Seit Oktober diesen Jahres studiert er an der Universität Freiburg Philosophie und Germanistik. Er wird hierbei durch die Unterhaltsleistungen seiner Eltern unterstützt. Er bewohnt in Freiburg ein Studentenzimmer, sein Hauptwohnsitz ist in Lörrach.

Unterhaltsverpflichtungen und Schulden hat der Angeklagte keine.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Vom 01.03.1988 bis 31.10.1989 sollte der Angeklagte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seinen Zivildienst in der Werkstatt für Behinderte ableisten.

Der Angeklagte hat auch tatsächlich am 01.03.1988 seinen Zivildienst angetreten. Im Laufe der Zivildienstzeit setzte er sich ausführlich mit den Fragen des Zivildienstes und dem Ziel der Friedensarbeit auseinander. Im Laufe dieser Auseinandersetzung wuchs in ihm die Überzeugung, daß seine Gewissensentscheidung, die ihn zwang, den Wehrdienst zu verweigern, soweit reiche, daß sie ihn auch zwinge, den Zivildienst abzubrechen. Vom 22.12.1988 bis 25.11.1988 blieb er bereits mehrere Tage vom Zivildienst fern in der Absicht, so seiner Gewissensentscheidung nachzukommen. Aus Angst vor der drohenden Strafe setzte er sodann den Zivildienst fort. Am 20.03.1989 erschien er jedoch nicht mehr zum Zivildienst, um sich so auf Dauer der Verpflichtung zu entziehen.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat somit eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Vergehen der Dienstflucht, strafbar gemäß § 53 Abs. 1 ZDG.

IV.

Wie aufgrund der Einlassungen und Ausführungen des Angeklagten festgestellt werden konnte, beruht die Entscheidung des Angeklagten, sich dem Zivildienst zu entziehen, auf einer starken, ihn in seiner gesamten Persönlichkeit prägenden, Gewissensentscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung im 23. Band, Seite 127 ff. darauf hingewiesen, daß es in Einzelfällen aufgrund einer Gewissensentscheidung zu solch einer psychischen Notsituation kommen kann, daß ein unüberwindlicher psychischer Zwang entsteht, der in Einzelfällen zur Prüfung der Frage führt, ob ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB vorliegt.

Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, daß der Zwang des Gesetzes, den Zivildienst abzuleisten, beim Angeklagten zu einer solch starken psychischen Notsituation geführt hat. § 20 StGB setzt eine krankhafte seelische Störung voraus, die erst dann als vorliegend angesehen werden kann, wenn die Gewissenskonflikte den Angeklagten an den Rand einer psychischen Krankheit getrieben hätten. Dies war vorliegend nicht der Fall.

V.

Bei der Strafzumessung war jedoch die Gewissensentscheidung als erheblicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Aus den Ausführungen des Angeklagten wurde deutlich, daß er eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung, die für ihn als innerer Zwang anzusehen war, getroffen hatte. Daß diese Entscheidung nicht leichtfertig erfolgte, wird auch deutlich aus der Tatsache, daß der Angeklagte zunächst im November 1988 versuchte, den Zivildienst abzubrechen, in Kenntnis der ihm drohenden schweren Bestrafung jedoch von diesem Vorhaben Abstand nahm. Obwohl er weiterhin mit erheblicher Bestrafung rechnen mußte, hat er jedoch am 20.03.1989 den Zivildienst abgebrochen, da ihm das innere Gebot keine andere Wahl ließ.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges und daher bei der Strafzumessung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen. Die Strafe konnte daher im unteren Bereich des Strafrahmens bemessen werden. Da die individuelle Gewissensentscheidung des Angeklagten seinen Abbruch des Zivildienstes als besondere Umstände erscheinen läßt, ist durch diesen Abbruch die allgemeine Disziplin der Zivildienstleistenden nicht gefährdet. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war auch unter dem Gesichtspunkt des § 56 ZDG daher nicht geboten.

Zugunsten des Angeklagten fiel auch ins Gewicht, daß ihm andere Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Gewissensentscheidung nicht zu Gebote standen. Die Eingehung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses nach § 15 a ZDG war nicht mehr möglich, da der Angeklagte den Zivildienst bereits begonnen hatte und seine Gewissensentscheidung erst im Verlauf der Zivildiensttätigkeit heranreifte. Zugunsten fiel ebenfalls ins Gewicht, daß er bereits ein Jahr seiner Tätigkeit abgeleistet hat und daß er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Unter Abwägung dieser Umstände erschien daher eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wurde der einzelne Tagessatz auf 10.- DM festgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung gewährt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Lörrach, Richterin Fodor als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.