Die Anklage wegen Fahnenflucht, Dienstflucht oder Gehorsamsverweigerung gilt in der Regel nicht als Fall der »notwendigen Verteidigung« im Sinne von § 140 Strafprozeßordnung, so daß es dem so Angeklagten freisteht, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen oder hierauf zu verzichten. Mit der Entscheidung, den Dienst abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten und der damit beginnenden Vorbereitung auf das eigene Strafverfahren ist deshalb auch das Für und Wider der Strafverteidigung zu bedenken.

Als Rechtsanwalt, der von seinem Beruf und dabei unter anderem auch von Strafverteidigungen lebt, bin ich sicher kein neutraler Ratgeber für diese Fragen. Die folgenden Überlegungen stellen deshalb auch nur meine subjektive Meinung als Mitbetroffener dar.

I. Auch bei Beauftragung eines Strafverteidigers bleibt der Prozeß die eigene Sache des Totalverweigerers. Er selbst und nicht sein Anwalt sollte die inhaltlichen Argumente für die Verweigerung vortragen; er selbst bestimmt auch den Ablauf des Verfahrens – der Verteidiger ist nicht sein Vormund; und der Verweigerer selbst trägt auch die Konsequenzen seines Verhaltens, sowohl bezüglich der angeklagten Tat als auch in der Hauptverhandlung (z.B. Ordnungsgelder wegen »Ungebühr« vor Gericht).

Als Rechtsanwalt möchte ich meinem Mandanten weder das eigene Denken und Entscheiden noch die eigene Verantwortung für sein Handeln abnehmen. So übernehme ich auch mit der Verteidigung nicht die Verantwortung für ihn, sondern trage lediglich meine eigene Verantwortung für mein eigenes Tun und Unterlassen als Verteidiger.

II. Als Strafverteidiger kann ich keine Garantie für irgendeinen Erfolg meiner Arbeit geben. Der Erfolg im Sinne eines Freispruchs oder einer milden Verurteilung ist kein Maßstab für die Qualität einer Verteidigung. Ich kann von kaum einem Strafurteil aus meiner ca. 12jährigen Berufserfahrung sagen, inwieweit es durch mich in positivem Sinne beeinflußt worden ist. Allein der Richter entscheidet. Als Rechtsanwalt habe ich keinen Teil an der staatlichen Gewalt und kann mich für meine Mandanten nur mit Worten und entsprechenden Anträgen einsetzen. Wegen dieser Eigenart meines Berufs habe ich ihn ausgewählt; als Kriegsdienstverweigerer wäre die Rolle von Staatsanwalt und Richter gegen meine Überzeugung.

III. Ich verstehe die Aufgabe als Strafverteidiger in erster Linie als rechts- und sachkundiger Gesprächspartner und Begleiter des Betroffenen. Dies umfaßt folgende einzelne »Leistungen«:

a) Meine allgemeine Rechtskenntnis vom Strafrecht und Strafprozeßrecht, um dem Betroffenen das Verfahren durchsichtig zu machen. Insbesondere möchte ich ihm vermitteln, welche Rechte er im Verfahren zu welchem Zeitpunkt geltend machen kann;

b) Bei Strafverfahren gegen Totalverweigerer umfaßt dies auch die Kenntnis einer sehr umfangreichen Rechtsprechung. Aus den gesetzlichen Vorschriften allein läßt sich kaum eine sichere Prognose für die Verurteilung im Einzelfall stellen. Hinzu kommt, daß sich bei diesen Verfahren der endgültige Ausgang nur durch eine Zusammenschau des Wehrpflicht-/Zivildienstrechts und Strafrechts abschätzen und auch beeinflussen läßt (Entlassung aus dem Wehr-/Zivildienst oder neue Einberufung und damit verbunden neue Anklage);

c) Die Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die vom Gericht beigezogenen Personalakten der Truppe oder des Bundesamtes. Diese Akteneinsicht läßt sich nur über einen Verteidiger vermitteln. Allerdings kommt es in den Strafverfahren wegen Totalverweigerung selten auf die vorherige Kenntnis der Akten an, da – anders als in sonstigen Strafverfahren – die vorhergehende Ermittlung der Polizei kaum eine Rolle spielt;

d) Die individuelle Beratung auf Grund der vorgenannten Kenntnisse kann dann die persönliche Entscheidung des Betroffenen nicht ersetzen; ich kann jedoch die jeweiligen Konsequenzen aufzeigen, z.B. bei den Fragen »Abbruch des Dienstes überhaupt?«, »Einfluß des jeweiligen Zeitpunktes auf das spätere Verfahren?«, »Einfluß bestimmter öffentlicher Aktionen?«, »Verhalten und Aktionen in und außerhalb des Gerichts?«, »Sinn und Erfolg von möglichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision)?« usw.

e) Meine Distanz zur Sache. Ich bin zwar selbst von der Richtigkeit und Konsequenz der Totalverweigerung überzeugt, werde mir aber für eine verantwortliche Strafverteidigung immer die nötige Distanz im Einzelfall erhalten müssen, die mich davor bewahren kann, die real zu erwartenden Konsequenzen und die real vorhandenen Möglichkeiten aus falscher Solidarität oder über- bzw. untertriebenen Erwartungen an die Justiz zu übersehen.

Als Rechtsanwalt bin ich nicht nur dem Staat und den Gerichten gegenüber unabhängig, sondern auch meinem Mandanten, auch wenn mich dieser bezahlt. Diese zur Verteidigung notwendige Freiheit kann im Einzelfall auch dazu führen, daß ich ein Mandat einmal ablehne oder niederlege, wenn sich die Erwartungen des Mandanten nicht mit meiner eigenen Überzeugung in Deckung bringen lassen. Andererseits ist diese Freiheit und Distanz auch eine wichtige Hilfe selbst für den, der sich vielleicht auf Grund der eigenen Kenntnisse selbst verteidigen kann. Ebenso wie sich ein Arzt nicht selbst behandeln wird, lasse ich mich auch als Rechtsanwalt in allen wichtigen eigenen Rechtsangelegenheiten von anderen Kollegen vertreten. Die eigene Betroffenheit führt leicht dazu, wichtige Gesichtspunkte zu übersehen oder die eigene Rechtsposition falsch einzuschätzen.

f) Bei inhaftierten Totalverweigerern (besonders im Bundeswehrarrest) habe ich als Verteidiger einen unbeschränkten Zugang und die Möglichkeit zu nicht überwachten Besuchen und Gesprächen, deren Umfang allerdings von der Entfernung zu meinem Wohnort abhängig sein wird.

g) Anders als in sonstigen Strafverfahren spielen die prozessualen Möglichkeiten des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung kaum eine Rolle (Zeugenbefragungen, Beweisanträge etc.). Der Sachverhalt steht meistens fest; zu beweisen ist meist nur das Motiv der Verweigerung. Aber schon die Feststellung der Gewissensentscheidung ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, d.h. eine Schlußfolgerung aus dem, was der Verweigerer dem Gericht vorträgt.

h) Mein Vorsprung an spezieller Rechtskenntnis gegenüber dem Richter. In der Regel haben Richter nur selten mit Totalverweigerern zu tun; meistens wird es der erste derartige Fall eines Richters sein. Als Verteidiger mit mehr Erfahrung auf diesem Gebiet bringt mich das in die sonst seltene Lage, mehr zu wissen als der Strafrichter. Dieses Wissen kann sich zwar auch der betroffene Verweigerer selbst aneignen. Wenn überhaupt, wird sich ein Richter in juristischen Dingen aber eher von einem Rechtsanwalt belehren lassen, als von einem Angeklagten.

Auch mein spezielles Wissen ist allerdings nur von begrenztem Wert: nur dem gutwilligen Richter kann ich Wege aufzeigen, von einer Bestrafung abzusehen (insbesondere im Falle einer zweiten Anklage), das Vorliegen einer Gewissensentscheidung anzuerkennen und entsprechend die Strafe zumindest zu mildern etc. Das uralte Problem der »verstockten Herzen« läßt sich auch durch die besten Argumente nicht lösen.

i) Wegen der verschiedenen Möglichkeiten und Grenzen der Strafverteidigung vor und in der Hauptverhandlung ist es auch denkbar, einem Rechtsanwalt lediglich den Teilauftrag zur Verteidigung im vorbereitenden Verfahren vor der Hauptverhandlung zu erteilen, d.h. die Sache durchzusprechen, Akteneinsicht zu vermitteln, die Chance von Rechtsmitteln durchzudenken etc. und dann in der Hauptverhandlung auf die Anwesenheit des Verteidigers zu verzichten. Ich selbst rate zu einem solchen Vorgehen etwa in solchen Verfahren, die sehr schematisch verlaufen, deren Ausgang schon feststeht und wo die zu erwartende Strafe in keinem Verhältnis zu den Kosten der Strafverteidigung steht (z.B. bei der Mehrzahl der Blockade-Prozesse). Bei den Risiken und Besonderheiten der Strafverfahren gegen Totalverweigerer halte ich dagegen die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes auch in der Verhandlung für sinnvoll.

IV. Eine wichtige Rolle für die Entscheidung der Beauftragung eines Verteidigers werden sicher auch die damit verbundenen Kosten spielen. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wird nur in Ausnahmefällen (selten bei erstmaliger Anklage, häufiger bei Doppelbestrafung) in Betracht kommen. Die Gebühren des Wahlverteidigers richten sich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall richtet sich nach einer Reihe von Kriterien (u.a. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, Dauer der Verhandlung). Unter Annahme der sogenannten »Mittelgebühr« wird bei einer eintägigen Verhandlung mit 1.000 bis 1.200.- DM zu rechnen sein.

Ich finde es zwar selbst mißlich, in Sachen, von deren Berechtigung ich selbst überzeugt bin, vom Mandanten auch noch erhebliche Gebühren zu verlangen. Bereits die oben genannte Mittelgebühr ist bei Strafverfahren gegen Totalverweigerer mit einem doch meist erheblichen Vorbereitungs- und Fortbildungsaufwand für eine Anwaltskanzlei kaum kostendeckend. Zudem werden die hier tätigen Rechtsanwälte zumeist auch sonst viele Verfahren mit sozial schwachen Klienten vertreten und deshalb nur selten in der Lage sein, als »Sponsor« bei Gewissenstätern auftreten zu können.

Die Strafverteidigung ist Teil meines Berufes, von dem ich lebe. Die Menschen, mit denen ich dabei zusammenkomme, sind aber nicht nur Empfänger meiner Dienstleistungen, sondern beeinflussen auch ihrerseits meine eigene Lebensweise und politische Überzeugung. Das gilt besonders für alle Kriegsdienstverweigerer, die ihre Verweigerung bis zu Ende denken und entsprechende Konsequenzen ziehen. Als Rechtsanwalt bleibe ich von solchen Konsequenzen nicht unberührt – sie erheben auch Ansprüche auf mein eigenes Denken und Handeln. In soweit erschöpft sich die Beauftragung eines Strafverteidigers nicht in dem, was ich hier dargestellt habe, sondern ist wie jede ernsthafte menschliche Beziehung ein Prozeß, der für die Weiterentwicklung des eigenen Bewußtseins beider Seiten offen ist.