Leitsatz

»Moralische Ungeeignetheit« ist kein Hinderungsgrund für die Musterung.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen seine Musterung.

Der am 07.08.1971 geborene Kläger ist Totalverweigerer. Nach seiner Erfassung, an der der Kläger bereits seine Mitwirkung verweigerte, wurde er unter dem 03.10.1989 für den 24.10.1989 zur Musterung geladen. Nachdem er mitgeteilt hatte, zur Musterung nicht erscheinen zu wollen, da er jedweden Militär- und Ersatzdienst verweigere, ordnete das Kreiswehrersatzamt Freiburg mit Bescheid vom 07.11.1989 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die polizeiliche Vorführung des Klägers gemäß § 44 Abs. 2 WPflG für den Fall an, daß er sich nicht bis zum 29.11.1989 zur Musterung durch den Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Freiburg auf diesem einfinde. Auf die Möglichkeit sei er bereits mit der Ladung zur Musterung am 24.10.1989 hingewiesen worden.

Am 23.11.1989 erhob der Kläger gegen die ihm am 10.11.1989 zugestellte Verfügung Widerspruch und führte erneut mit umfangreicher Begründung aus, er werde sich deshalb nicht mustern lassen, weil das Ergebnis der Musterungsuntersuchung der Prüfung seiner Verfügbarkeit für den Wehr- bzw. Ersatzdienst diene, er aber für beide Dienste nicht zur Verfügung stehe.

Nach Erteilung des entsprechenden Vorführungsauftrages wurde der Kläger am 16.01.1990 zur Musterung polizeilich vorgeführt und »nach Augenschein« gemustert, da er jegliche Angaben verweigerte und gegen die Vorführung protestierte.

Mit Musterungsbescheid vom 16.01.1990 – dem Kläger zugestellt am 20.01.1990 – setzte der Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Freiburg aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung fest, daß der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig sei. Er stehe für den Wehrdienst zur Verfügung.

Am 22.01./02.02.1990 erhob der Kläger unter Hinweis auf seine früheren Schreiben und mündlichen Vorsprachen Widerspruch und führte zusätzlich aus, er sei entgegen dem festgesetzten Tauglichkeitsgrad untauglich, weil er nicht tauglich sei, Menschen umzubringen oder dieses zu unterstützen. Darüberhinaus beantrage er vorsorglich seine Zurückstellung bis zu seinem Schulabschluß.

Mit Musterungsbescheid vom 06.02.1990 hielt der Musterungsausschuß an der Festsetzung des Tauglichkeitsgrads fest und half dem Widerspruch insoweit ab, als der Kläger bis einschließlich 30.06.1991 vom Wehrdienst zurückgestellt wurde. Der Musterungsbescheid vom 16.01.1990 sei durch den erneuten Bescheid hinfällig geworden. Den hiergegen am 19.02.1990 erneut eingelegten Widerspruch des Klägers, der auf seine moralische Untauglichkeit hinwies, wies die Musterungskammer der Wehrbereichsverwaltung V – Außenstelle Karlsruhe – mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.1990 – dem Kläger zugestellt mit Einschreiben vom 27.04.1990 – zurück. Der Kläger sei dem Musterungsausschuß zu Recht nach § 44 WPflG zwangsvorgeführt worden. Eine Untauglichkeit im Sinne des Wehrpflichtgesetzes habe er weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, die die Tauglichkeit bejahten, bestünden nicht.

Am 25.05.1990 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, in den angefochtenen Entscheidungen sei keine Rücksicht darauf genommen worden, daß die Ableistung des Wehr- wie des Zivildienstes seiner Lebenseinstellung und -auffassung widerspreche. Die Musterung könne schon deshalb nicht korrekt sein, weil er mit Polizeigewalt aus der Schule geholt worden – hiergegen protestiere er – und am Musterungsarzt lediglich vorbeigelaufen sei, ohne untersucht worden zu sein; dies hätte er im übrigen auch nicht zugelassen. Er könne zwar eventuell körperlich eine Waffe bedienen und Zivildienst leisten, dies aber nicht moralisch vertreten. Da er mithin moralisch untauglich sei, müsse er entweder nicht gemustert oder als untauglich eingestuft werden.

Der Kläger beantragt,

den Musterungsbescheid des Musterungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Freiburg vom 06.02.1990 und den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung V – Außenstelle Karlsruhe – vom 21.03.1990 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und den Inhalt der Akten.

Der Kammer haben die Akten des Kreiswehrersatzamts Freiburg nebst ärztlichen Unterlagen vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 1 WPflG sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, unter den weiteren Voraussetzungen diese Vorschrift wehrpflichtig. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt (§ 3 Abs. 1 WPflG). Da der Kläger weder anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist noch einen solchen Antrag gestellt hat, hat er den Wehrdienst nach näherer Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes zu leisten. Durch die Musterung wird dabei entschieden, ob der Kläger als ungedienter Wehrpflichtiger für den Wehrdienst zur Verfügung steht (vgl. § 16 WPflG). Die Wehrdienstfähigkeit bestimmt sich danach, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet erscheint (ständige Rechtsprechung). Hierfür maßgeblich sind die bei der Musterung aufgrund ärztlicher Untersuchung festgesetzten Tauglichkeitsgrade (vgl. § 8 a WPflG). Die Musterung des Klägers wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Entgegen seiner Auffassung durfte er insbesondere nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 WPflG zur Musterung polizeilich vorgeführt werden, nachdem er trotz entsprechender Hinweise in der Ladung zur Musterung und einer entsprechenden Anordnung vom 07.11.1989, mit welcher ihm unter anderem nochmals eine Frist zur freiwilligen Vorstellung zur Musterung eingeräumt worden war, sein Erscheinen ausdrücklich verweigerte. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde auch die volle Verwendungsfähigkeit des Klägers festgestellt. Soweit er dem entgegenhält, er sei nicht ordnungsgemäß untersucht worden, trägt er selbst vor, daß er eine eingehende medizinische Untersuchung nicht zugelassen hätte. Die Wehrbehörden durften daher zu Recht von der aufgrund einer bloßen »Inaugenscheinnahme« des Klägers gewonnenen Feststellung, daß er voll verwendungsfähig ist, ausgehen (vgl. Scherer/Steinlechner, a.a.O., § 17 Anm. 26). Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, daß er »eventuell körperlich eine Waffe bedienen oder Zivildienst leisten« könne. Daß der Kläger aus anderen Gründen nach Maßgabe der §§ 9 ff. WPflG grundsätzlich nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Daß er derzeit aus schulischen Gründen keinen Dienst leisten kann, hat die Beklagte durch die Zurückstellung des Klägers bis zum 30.06.1991 zutreffend erkannt.

Soweit der Kläger den angefochtenen Bescheiden seine »moralische Ungeeignetheit« entgegenhält, die darauf beruhen soll, daß er wegen seiner inneren Einstellung nicht in der Lage sei, Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide. Denn die Rechtsordnung erkennt dem Kläger im Falle der grundsätzlichen Verwendungsfähigkeit, die hier gegeben ist, nur die Möglichkeit zu, anstelle des Wehrdienstes – nach Maßgabe der hier nicht gegebenen Einschränkungen der §§ 9 ff. WPflG – die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen und nach erfolgreicher Anerkennung Zivildienst zu leisten. So darf nach Art. 4 Abs. 3 GG niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden; er kann gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG indes zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Wehrpflichtgesetz und Zivildienstgesetz füllen diese verfassungsrechtlichen Normen aus und stehen mit ihnen in Einklang (vgl. näher Scholz in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 12 a, Anm. 1 ff.). Über diese Vorschriften darf sich der Kläger selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn er subjektiv der Überzeugung ist, es müsse ausreichen darzulegen, daß er den Kriegsdienst verweigere und daher auch der Zivildienst als – nach seiner Auffassung – Teil des Kriegsdienstes von ihm nicht geleistet werden könne. Abgesehen davon, daß die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem gesetzlich geregelten Verfahren vorbehalten ist, kennt das Grundgesetz als auch für den Kläger verbindliche Verfassungsnorm eine Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen, worauf der Kläger als »Totalverweigerer« offensichtlich abhebt, nicht (Scholz, a.a.O., Anm. 142). Insbesondere könnte sich der Kläger insoweit auch nicht auf das allgemeine Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG stützen, das nur gegenüber Angriffen gilt, die auf die Beseitigung der verfassungsrechtlichen rechtlichen Grundordnung zielen, nicht aber gegenüber der Inanspruchnahme des Bürgers zur Erfüllung von der Verfassung selbst vorgeschriebener Grundpflichten (Scholz, a.a.O., Anm. 146).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 WPflG gegeben ist. (...) Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.

2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Roßwog, Richter am Verwaltungsgericht Michaelis, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Mädrich.