Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte hat nach der Mittleren Reife den Beruf eines Verkäufers erlernt und ist seit etwa vier Jahren mit seiner ganzen Tatkraft in verschiedenen Gruppen der Friedensbewegung in teilweise exponierter Stellung engagiert, sichert sich durch Mitarbeit in diesen Gruppen seinen notwendigen Lebensunterhalt.
Der Angeklagte ist dreifach nachbestraft zu Geldstrafen wegen Nötigung im Zusammenhang mit Demonstrationen. Eine Einbeziehung konnte mangels Kenntnis des Vollstreckungsstandes dieser Verfahren nicht erfolgen.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und trat am 02.03.1987 seinen Zivildienst im Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Bad Kreuznach an, verließ diese Dienststelle jedoch am 06.04.1987, ohne den Dienst wieder anzutreten. Dem Angeklagten war dabei bewußt, daß er ohne Genehmigung der zuständigen Behörde den Zivildienst nicht abbrechen durfte. Der Angeklagte ist für diesen Dienst tauglich.
Nachfolgend entzog sich der Angeklagte den Behörden, auch den Strafverfolgungsbehörden durch Flucht und wurde auf Grund eines Haftbefehls zunächst vom 28.10. bis 21.12.1988 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er zu der ersten Hauptverhandlung vom 18.01.1990 unentschuldigt nicht erschienen war, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte konnte am 15.02.1990 festgenommen werden und befindet sich seitdem wieder in Untersuchungshaft.
Diese Feststellungen beruhen auf der zum objektiven Sachverhalt geständigen Einlassung des Angeklagten – ausgenommen die Tauglichkeitsfrage – und den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden und behördlichen Erklärungen.
Der Angeklagte läßt sich zusammenfassend ein, er sehe sich zur Totalverweigerung berechtigt, denn der Zivildienst sei Ersatzwehrdienst, so daß er aus Gewissensgründen gehindert sei, den Zivildienst abzuleisten. Zudem sei dieser Dienst unsozial, da hierdurch billige Arbeitskräfte herangezogen werden würden. Der Dienst sei auch ungerecht, weil länger als der Wehrdienst. Gleichfalls sei der Dienst nach § 15 a ZDG ein abzulehnender Ersatzwehrdienst.
Im übrigen sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht zivildiensttauglich.
Der Angeklagte beruft sich weiterhin für eine fehlende Strafbarkeit seines Tuns auf die §§ 34 bzw. 35 StGB und die Art. 4 und 12 GG.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten vermag ihn nicht zu entlasten. Zunächst ist der Angeklagte ausweislich des rechtsbeständigen Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 03.05.1989 in Verbindung mit dem überzeugenden, nachvollziehbaren Gutachten der Universitätskliniken Homburg/Saar vom 16.02.1989 zivildiensttauglich, wenn auch mit Einschränkungen.
Sein Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des von ihm bezeichneten Facharztes Dr. M. als Sachverständigen zur Behauptung einer Zivildienst-Untauglichkeit ist abzulehnen, denn das Gutachten der Universitätsklinik in Homburg, das nicht anzuzweifeln ist, hat bereits das Gegenteil bewiesen, § 244 Abs. 4 StPO.
Die übrige Einlassung des Angeklagten vermag ihn gleichfalls nicht zu entlasten, ist indes bedeutsam für die Rechtsfolgenseite, denn der Angeklagte ist zweifelsfrei ein Totalverweigerer aus Gewissensgründen, der sein gesamtes Denken und Fühlen, seine Lebensführung und sein Verhalten der letzten Jahre auf die für ihn verbindliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung ausgerichtet hat (BVerfGE 12, 54 f; 23, 191, 205; v. Münch, GG, 3. Aufl., Art. 4, Rdnr. 25).
Der von dem Angeklagten beanspruchte Notstand könnte sich allenfalls aus § 35 StGB ergeben, hier in Bezug auf die Gewährung eines gewissenskonformen Lebens. Doch ist die daraus zu folgernde grundsätzliche Straflosigkeit eines Überzeugungstäters mit der ganz herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung abzulehnen, denn sie würde Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den einzelnen unter den Vorbehalt seines Gewissens stellen und damit die Rechtsordnung letztlich außer Kraft setzen (Hirsch, LK, 10. Aufl., Rdnr. 209 vor § 32 m.w.N.).
Für den Bereich des § 53 Abs. 1 ZDG würde die Anerkennung eines »Rechtes auf ein gewissenskonformes Leben« als notstandsfähig im Ergebnis bedeuten, daß nicht nur der Kriegsdienst, sondern auch der Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigert werden könnte. Das sieht die Verfassung aber gerade nicht vor, vielmehr konkretisiert und beschränkt Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der Gewissensentscheidung (Maunz-Dürig-Scholz, GG, Art. 12 a, Rdnr. 142; BVerfGE 19, 135, 137; 23, 127, 132; BVerwGE 26, 182 ff.) Damit übereinstimmend erkennt auch die obergerichtliche Rechtsprechung ein Recht auf Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen durchgängig nicht an (OLG Bremen NJW 63, 19, 32 ff; OLG Stuttgart NJW 63, 7, 176 ff; OLG Karlsruhe JZ 64, 761 ff; BayObLG JR 81, 171 ff; vgl. Hirsch, LK, 10. Aufl., Rdnr. 210 vor § 32 m.w.N.).
Mithin war der Angeklagte wie tenoriert einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig zu sprechen.
In Übereinstimmung mit Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft war auf den zur Tatzeit über 20-jährigen Angeklagten angesichts einer abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung das Erwachsenenstrafrecht in Anwendung zu bringen.
Dabei war zu Gunsten des vorstraffreien Angeklagten umfassend zu würdigen, daß er eine radikale, kompromißlose und uneigennützige Gewissensentscheidung getroffen hat, die sein gesamtes Leben bestimmt. Der Angeklagte handelte aus gewichtigen, zu respektierenden Motiven.
Auf der anderen Seite mußte gesehen werden, daß der Angeklagte ohne tragfähige Begründung auch das ihm angebotene Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15 a ZDG kategorisch ablehnt, auch nichts Vergleichbares unternommen hat.
Mithin war unter Abwägung aller Gesichtspunkte geboten, eine Freiheitsstrafe im unteren Rahmen zu verhängen. Diese erschien in einer Höhe von 6 Monaten angemessen aber auch ausreichend, wobei ihr Erfordernis in erster Linie aus generalpräventiven Gesichtspunkten zur Einhaltung der Verfassungstreue der Dienstpflichtigen folgt.
Nach derzeit geltendem Recht, dem der Angeklagte als Mitglied dieser Rechtsordnung zu folgen hat, ist eine völlige Dienstfreiheit grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet aus, da nach der Grundentscheidung des Angeklagten eine Respektierung seiner Verpflichtung in der Zukunft nicht erfolgen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Jugendschöffengericht Bad Kreuznach, Richter am Amtsgericht Möller.
Kein Verteidiger.