Leitsatz
Der Angeklagte hat eine auf der Grundlage rationaler, politischer und allgemein weltanschaulicher Überlegungen gebildete dauerhafte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen.
Die wiederholte oder fortdauernde Zivildienstverweigerung begegnet stets derselben Pflicht auf einmalige Leistung des Zivildienstes.
Da der Angeklagte wegen Zivildienstverweigerung bereits bestraft wurde, mußte das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Mit Urteil des AG Heidelberg vom 30.04.1985 - 7 Ds 131/84 - ist der Angeklagte wegen Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers am 06.05.1985 beim AG Heidelberg Berufung eingelegt. Das zulässige Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs erstrebt, hatte in der Sache Erfolg.
II.
Der am 27.02.1960 geborene, noch ledige Angeklagte wuchs im Elternhaus in K. auf. Nach dem Besuch der Volksschule von 1967 bis 1971 absolvierte er die Realschule bis 1977 und wurde mit der mittleren Reife entlassen. Bereits im Jahre 1972 war die Ehe seiner Eltern geschieden worden; der Angeklagte hatte zunächst weiter bei der sorgeberechtigten Mutter gelebt. Im August 1977 begann der Angeklagte in K. eine Lehre als Bürokaufmann, die er im August 1980 erfolgreich beendete. Im unmittelbaren Anschluß daran besuchte er ganztägig ein Wirtschaftsgymnasium in E. und legte dort im Juni 1983 das Abitur ab. Seit dem Wintersemester 1984/85 studiert der Angeklagte an der »Freien Universität« in Berlin Politik und Geschichte. Studium und Lebensunterhalt finanziert er mit einer als Darlehen gewährten BAföG-Unterstützung in Höhe von derzeit 627,- DM monatlich. Der Angeklagte ist schon vor Jahren aus der Kirche ausgetreten und religiös nicht gebunden.
Bis auf eine unten noch näher zu erörternde Verurteilung durch das AG Heidelberg vom 20.03.1984 wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) hat der Angeklagte keine weiteren Vorstrafen.
III.
1. Etwa ab dem 17. Lebensjahr begann sich der Angeklagte intensiver mit der Geschichte des Dritten Reiches, insbesondere den Geschehnissen im Zweiten Weltkrieg, aber auch mit den historischen Erscheinungsformen von Kriegen überhaupt zu beschäftigen. Er kam dabei zu der Ansicht, daß Kriege von den jeweils Herrschenden aus eigensüchtigen, machtpolitischen Motiven entgegen den wahren Interessen und ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit der jeweils Beherrschten »gemacht« würden. Er begann, Gewaltanwendung überhaupt zu verabscheuen, und war fest davon überzeugt, als Soldat der Bundeswehr in kriegerische Auseinandersetzungen verstrickt zu werden, die – seien sie konventionell oder atomar ausgetragen – nur in einer Katastrophe für die gesamte Bevölkerung der kriegführenden Mächte, womöglich aber für die gesamte Menschheit enden könnten. Aus dieser Überzeugung heraus und aus Achtung vor dem Leben als höchstem menschlichen Gut sah er es als seine zwingend gebotene Pflicht an, diese voraussehbare Katastrophe schon im Vorfeld zu bekämpfen, das Führen eines Krieges von vorneherein durch Bekämpfen der darauf gerichteten Vorbereitungen unmöglich zu machen. Als persönliche Vorleistung für eine so begriffene »Friedensarbeit«, als deren Endziel er sich eine etappenweise durchzuführende, weltweite totale Abrüstung vorstellt, parallel hierzu einhergehend mit dem Abbau staatlicher Zentralgewalt zu Gunsten selbstverwalteter Gesellschaftsverhältnisse, sah er es vor seinem Gewissen als unumgänglich an, den Kriegsdienst zu verweigern.
Im September 1978 stellte der Angeklagte daher beim Kreiswehrersatzamt K. unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden. Er ging dabei von der Vorstellung aus, mit der erstrebten Anerkennung von jeglichem Kriegsdienst, sei er unmittelbar als kämpfender Soldat oder mittelbar durch Unterstützen bzw. Ermöglichen von Kriegshandlungen überhaupt zu leisten, freigestellt zu sein. Zur Ableistung des als Ersatz für den Wehrdienst eingerichteten Zivildienstes war er damals noch bereit. Mit Bescheid des zuständigen Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 16.11.1981 wurde der Antrag des Angeklagten abgelehnt. Auf seinen Widerspruch hin hob die Prüfungskammer am 12.11.1982 diesen Bescheid auf und stellte fest, daß der Angeklagte berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Diese Entscheidung ist am 13.01.1983 unanfechtbar geworden.
2. Bereits mit Schreiben vom 16.11.1982 an das Bundesamt für den Zivildienst hatte der Angeklagte unter Nachweis seines Schulbesuches gebeten, ihn bis zur Ablegung des Abiturs, voraussichtlich im Juni/Juli 1983, von der Ableistung des Zivildienstes zurückzustellen. In der Folgezeit machte sich der Angeklagte aber schon Gedanken, wo er seinen Zivildienst ableisten könne. Er stellte hierbei fest, daß die von ihm ins Auge gefaßten Organisationen wie z.B. Greenpeace oder Amnesty International – bei letzterer war er seit seinem 18. Lebensjahr als Mitarbeiter tätig –, als Zivildienststellen nicht, bzw. nicht mehr zugelassen waren. Daraufhin begann er – was er bislang verabsäumt hatte –, sich näher mit der Ausgestaltung des Zivildienstes und seiner gesetzlichen Grundlagen zu befassen. Er stellte fest, daß er das grundgesetzlich normierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung bislang irrtümlich viel umfassender verstanden hatte, als es in Art. 4 Abs. 3 GG beschrieben ist, wonach niemand gegen sein Gewissen zum »Kriegsdienst mit der Waffe« gezwungen werden kann. Er zog daraus den Schluß, sehr wohl zur Ableistung von Kriegsdienst, wenn auch ohne Waffen, verpflichtet zu sein. Bestätigt sah er sich in dieser Interpretation durch §§ 3 und 25 WPflG, worin unter anderem bestimmt ist, daß die Wehrpflicht durch Ableisten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes erfüllt wird. Den Vorschriften des Zivildienstgesetzes entnahm der Angeklagte, daß er als Zivildienstleistender in einem dem Wehrdienstverhältnis vergleichbaren Zivildienstverhältnis stehen und einer entsprechenden Disziplinargewalt unterworfen sein würde. Besonderen Anstoß nahm er an § 29 ZDG wegen der darin auferlegten politischen Beschränkungen während der Zivildienstzeit und an § 79 ZDG, der Bestimmungen für den Verteidigungsfall enthält, unter anderem die Verpflichtung zur Ableistung von Übungen und unbefristetem Zivildienst. Hierin nun spätestens sah der Angeklagte die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, ihn als Zivildienstleistenden selbst bei Beschäftigung in einer rein zivilen Einrichtung auch zur mittelbaren Kriegsführung und Unterstützung der kämpfenden Truppe heranzuziehen. Hierbei hatte er nicht nur im Auge, daß er durch seinen Dienst andere zum Dienst mit der Waffe freistellen könnte; denn seine gedankliche Beschäftigung mit den möglichen Erscheinungsformen eines modernen Krieges in Mitteleuropa und dem zum Einsatz zur Verfügung stehenden Waffenpotential hatte dem Angeklagten die Gewißheit verschafft, daß nicht nur Soldaten und Zivilbevölkerung in gleicher Weise von Kampfhandlungen unmittelbar betroffen sein würden, sondern daß ein solcher Krieg auf jeden Fall total, daß heißt, unter Einsatz aller militärischen und zivilen Mittel geführt werden würde. Bestätigt sah er sich in dieser Ansicht durch das schon damals in der NATO bestehende Konzept einer umfassenden Verteidigung, die militärische und zivile Verteidigung gleichermaßen einbezieht. Der Angeklagte glaubte deshalb, als Zivildienstleistender nur ein »verkappter Soldat« zu sein; er fühlte sich getäuscht und einer Illusion aufgesessen. Nach seinem Verständnis war die bisherige Kriegsdienstverweigerung nur eine halbe Verweigerung. Wenn er hierbei stehenbleiben würde, sah er sich notwendigerweise immer noch als Mitschuldiger an der Vorbereitung und Unterstützung von mit der Waffe ausgetragenen Kampfhandlungen, die er zugleich als gegen die Menschenwürde verstoßend ansah und als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln ohne Einschränkung ablehnte.
Aufgrund dieser Einstellung, die sich zu einem zwingenden innerlichen Gebot verdichtete, gab es für den Angeklagten nur eine Entscheidung: Als konsequenter Kriegsdienstverweigerer, der sich zugleich als Kriegsdienstbekämpfer verstand, mußte er auch den Zivildienst verweigern und durfte einer entsprechenden Einberufung keine Folge leisten. Ein solches Verhalten sah er als einzige Möglichkeit an, sein Eintreten für den Frieden und gegen den Krieg und seine bisherige, von seinem Gewissen gebotene Überzeugung durchzuhalten. Andernfalls würde er, dessen war er sich sicher, die Achtung vor sich selbst, aber auch vor seinen Mitmenschen verlieren und als Verbrecher gegen die Menschlichkeit gelten.
Zu der oben geschilderten Überzeugung, die er für sich und sein gesamtes zukünftiges Leben als unumstößlich ansah, war der Angeklagte spätestens im Frühjahr 1983 gelangt. Ihm war klar, daß er sich mit der Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst der Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG schuldig machen und zu Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. Diese Konsequenz seines Handelns schreckte ihn nicht. Genauso wie er früher im Falle seiner Nichtanerkennung als Kriegsdienstverweigerer Verurteilungen wegen Fahnenflucht im Sinne von § 16 Abs. 1 WStG akzeptiert hätte, so war er auch jetzt bereit, für seine Überzeugung als Totalverweigerer »ins Gefängnis zu gehen«, auch für den Fall einer Mehrfachbestrafung. Da er andererseits nur den staatlich organisierten Zivildienst mit dem von ihm als »Zwangsverhältnis« begriffenen Zivildienstverhältnis ablehnte, sah er es als seine selbstverständliche Pflicht an, statt dessen einen »alternativen Friedensdienst« zu leisten.
Der Angeklagte nahm deshalb im Frühjahr 1983 näheren Kontakt zu der Vereinigung »Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner e.V.«, einer schon im Jahre 1892 gegründeten Vereinigung, auf, dessen Landesverband Baden-Württemberg in Karlsruhe ein Büro unterhielt. Hier führte er insbesondere viele Gespräche mit dem dort als Landesgeschäftsführer tätigen Sonderschullehrer U. T. und legte ihm seine Entscheidung zur Totalverweigerung und Aufnahme eines »Friedensdienstes in Selbstverwaltung« dar. Der Zeuge T. sprach den Angeklagten auch mehrfach auf die strafrechtlichen Folgen seiner Entscheidung an, merkte jedoch schnell, daß der Angeklagte konsequent an ihr festhielt. Da er zugleich überzeugt war, daß der Angeklagte ernsthaft einen Friedensdienst leisten wollte, wurde der Angeklagte auf seinen Antrag hin Mitglied der »Deutschen Friedensgesellschaft« und ab Juli 1983 als einer der Vertreter in das »Aktionsbüro 83« in Stuttgart entsandt, wo er unter Einsatz seiner gesamten Person und Arbeitszeit mitarbeitete an der Organisation eines gewaltfreien Protestes gegen die damals anstehende Nachrüstung der NATO mit Cruise Missiles und Pershing II – Raketen. Sichtbaren Ausdruck fand dieser vom Angeklagten mitorganisierte Protest unter anderem in einer am 22.10.1983 gebildeten Menschenkette von Ulm bis Stuttgart. Über dieses Ereignis ist in Presse, Rundfunk und Fernsehen ausgiebig berichtet worden, es kann als allgemeinkundig gelten und bedarf einer näheren Darstellung nicht.
Der Angeklagte selbst hielt am 22.10.1983 auf der Abschlußkundgebung in Stuttgart eine Rede, in der er sich öffentlich als Totalverweigerer bekannte und u.a. ausführte: "... Solange der Staat den Zivildienst organisiert, wird der Zivildienst bundeswehrabhängig sein. Die natürlichste Betätigung für einen Kriegsdienstverweigerer ist jedoch die Friedensbewegung. In Dänemark ist Zivildienst in der Friedensbewegung möglich. In Italien organisiert der Verband der Kriegsdienstverweigerer den Zivildienst selbst. Ich erkläre hiermit öffentlich, daß ich zusammen mit Freunden und der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner Baden-Württemberg den Zivildienst selbst organisieren werde. Aus diesem Grund haben wir eine Kooperative für den Friedensdienst in Selbstverwaltung gegründet. Wir verweigern den staatlichen Zivildienst. Stattdessen arbeiten wir in Bereichen, die vom Bundesamt für Zivildienst nicht anerkannt werden. ... Als selbstverwalteter Zivildienstleistender arbeite ich deshalb seit dem 2. Juli für die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner im Aktionsbüro Herbst 83 ... Der heutige Tag wird mir hoffentlich genug Kraft geben, die sozialen Sanktionen und die drohende Gefängnisstrafe durchzustehen. Friedensdienst heißt nämlich für uns, nicht nur "Nein" zu sagen zum Kriegsdienst, "Nein" zu sagen zu jeglichem Militarismus. Friedensdienst bedeutet ein entschlossenes "Ja" zum Widerstand gegen jegliche Art von Kriegsvorbereitung. Meine Freunde und ich haben jedenfalls beschlossen, lieber Gesetze zu mißachten als Menschenleben."
Die vom Angeklagten in seiner Rede angesprochene Kooperative für den Friedensdienst in Selbstverwaltung gelangte über das Gründungsstadium allerdings nie hinaus, da sich bei der Durchführung erhebliche technische und organisatorische Schwierigkeiten ergaben.
Von Juli 1983 bis Ende des Jahres 1983 hielt sich der Angeklagte überwiegend in Stuttgart auf, übernachtete häufig in den Räumen des Aktionsbüros. Reisekosten, Aufwand für Verpflegung und dergleichen wurden sozusagen als »Spesen« von der Deutschen Friedensgesellschaft bestritten. Ein Gehalt im Sinne eines Verdienstes erhielt der Angeklagte nicht. Nach dem 22.10.1983 betreute der Angeklagte die Redaktion einer von der Deutschen Friedensgesellschaft herausgegebenen, circa 150 Seiten umfassenden Dokumentation »Die Menschenkette. Ein Rückblick«, wobei er auch einen Großteil der schriftlichen Abhandlungen verfaßte.
3. In der Zwischenzeit war auf Anzeige des Bundesamtes für den Zivildienst gegen den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Dienstflucht eingeleitet worden, dem folgende Ereignisse vorangegangen waren:
Am 09.05.1983 erließ das Bundesamt für den Zivildienst in Köln einen an den Angeklagten gerichteten Einberufungsbescheid, in dem es u.a. heißt: "...Nach dem vollziehbaren Musterungsbescheid in Verbindung mit § 25 des Wehrpflichtgesetzes stehen Sie für den Zivildienst zur Verfügung. Sie werden hiermit gemäß §§ 19 und 24 des Zivildienstgesetzes (ZDG) zur Ableistung des Zivildienstes einberufen vom 04.07.83 ... bis 31.10.84. Ihre Dienststelle ist Kreisverein Heidelberg des DRK, Rudolf-Diesel-Straße 28, 6900 Heidelberg. ..."
Der am 11.05.1983 zur Post gegebene und dem Angeklagten wenige Tage später zugestellte Bescheid ist unanfechtbar geworden, ohne daß der Angeklagte versucht hätte, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Entsprechend seiner ein für allemal getroffenen Entscheidung zur Totalverweigerung war der Angeklagte entschlossen, diesem Einberufungsbescheid keine Folge zu leisten. Mit Schreiben an den Kreisverein Heidelberg des DRK vom 01.07.1983, dort eingegangen am 04.07.1983, teilte der Angeklagte u.a. mit: "... Der Umgang mit Totalverweigerern erlaubt es mir nicht, mich vorher abzumelden. Bitte bemühen Sie sich um einen anderen ZDL, damit Ihre Arbeit keinen Schaden nimmt. Ich werde total verweigern. Das heißt, einen staatlichen Zivildienst lehne ich ab und beginne einen selbstverwalteten ..."
In ihrer Eigenschaft als Zivildienstverwaltungsstelle forderte die Landesgeschäftsstelle des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg den Angeklagten mit Schreiben vom 04.07.1983 zum unverzüglichen Dienstantritt bei der »Dienststelle Heidelberg« auf. So wie der Angeklagte diese Aufforderung mißachtete, leistete er auch einer weiteren schriftlichen Dienstantrittsaufforderung durch das Bundesamt für den Zivildienst keine Folge. In dem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.07.1983 heißt es u.a.: "... Betr.: Festsetzung eines neuen Dienstantrittstermins. Bezug: 1. Einberufungsbescheid vom 09.05.1983. 2. Dienstantrittsaufforderung der VSt DRK Stuttgart vom 04.07.1983 ... Da Sie an dem im Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 und in der Dienstantrittsaufforderung der Verwaltungsstelle vom 04.07.1983 genannten Termin den Zivildienst nicht angetreten haben, fordere ich Sie auf, Ihren Dienst nunmehr am Mittwoch, den 27.07.1983 bei der im Einberufungsbescheid genannten Zivildienststelle aufzunehmen. Die Zeit, die Sie schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sind, haben Sie nachzudienen ..."
Am 02.01.1984 erhob die Staatsanwaltschaft Heidelberg gegen den Angeklagten Anklage zum AG Heidelberg mit folgendem, in der Anklageschrift vom 28.12.1983 aufgeführten Anklagesatz: "... klage ich an, er habe als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der ihm mit Bescheid vom 09.05.1983 mitgeteilten Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes zum 04.07.1983 zum Kreisverein Heidelberg des Deutschen Roten Kreuzes in Heidelberg keine Folge geleistet und habe auch trotz weiterer Aufforderungen vom 04.07.1983 und 20.07.1983 seinen Dienst bisher nicht angetreten; vielmehr habe er mit Schreiben vom 01.07.1983 mitgeteilt, daß er den Zivildienst total verweigern werde, er sei somit eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Vergehen, strafbar gemäß § 53 Abs. 1 ZDG. ..."
Nachdem das AG Heidelberg mit Beschluß vom 17.01.1984 diese Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG Heidelberg eröffnet hatte, wurde der Angeklagte durch Urteil des AG Heidelberg vom 20.03.1984 - 7 Ds 1/84 - wegen Zivildienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In den, den Schuldspruch tragenden Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe heißt es: "... Der Angeklagte wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 09.05.1983 wurde er zum 04.07.1983 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Er wurde dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverein Heidelberg, zugewiesen. Am 4. und am 20.07.1983 wurde er ermahnt, den Dienst anzutreten, was er jedoch nicht tat. In einem Schreiben vom 01.07.1983 teilte er dem Kreisverein des DRK Heidelberg mit, daß er einen staatlichen Zivildienst ablehne und einen selbstverwalteten beginne. Er werde total verweigern. Auch in der Folgezeit nahm der Angeklagte den Zivildienst nicht auf. ..."
Der Amtsrichter sah dieses Verhalten als Verstoß gegen § 53 Abs. 1 ZDG an, weil der Angeklagte »eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben« sei, »um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen«. Mit dem seit 28.03.1984 rechtskräftigen Urteil erging zugleich Bewährungsbeschluß, in dem die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Angeklagten zugleich auferlegt wurde, für die Dauer von 2 Monaten gemeinnützige Arbeit in einem Krankenhaus zu verrichten. Dieser Bewährungsauflage ist der Angeklagte in der Zeit vom 21.05.1984 bis 22.07.1984 in der Paracelsusklinik in K. nachgekommen.
4. In Verfolgung seiner konsequenten Haltung zum Zivildienst richtete der Angeklagte unter dem Datum des 19.05.1984 ein Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst, worin es u.a. heißt: "... Als ich 1978 meinen Antrag auf Anerkennung als KDV gestellt habe, tat ich das noch in der Hoffnung, durch den Zivildienst meinen Teil antimilitaristischer Arbeit leisten zu können. Aus heutiger Sicht erweist sich die Antragstellung als grundlegender Irrtum. ... Dementsprechend habe ich den Zivildienst verweigert und verlange jetzt meine Entlassung aus dem Zwangsverhältnis genauso wie die Vernichtung meiner Akten inklusive Personenkennziffer. Dieser Akt bewegt sich sowieso nur noch auf der formalen Ebene, denn schon jetzt stehe ich dem BAZ nicht mehr zur Verfügung, denn ich werde weder einem Befehl der Bundeswehr noch des Bundesamtes für den Zivildienst irgendwann Folge leisten. Infolgedessen gehe ich davon aus, daß Sie mir umgehend die Entlassungsurkunde zustellen. ..."
Hierauf antwortete dem Angeklagten das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 13.06.1984, worin es u.a. heißt: "... Leider ist Ihr o.a. Schreiben nicht schlüssig. ... Sollte Ihr Schreiben so zu deuten sein, daß Sie eine Entlassung nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 wünschen, erklären Sie das bitte. Letztere Bestimmung sagt aus, daß ein Zivildienstleistender zu entlassen ist, wenn er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigert. ..."
Mit Schreiben vom 25.06.1984 antwortete der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst und führte u.a. aus: "... Mein Schreiben vom 19.05.1984 ... beabsichtigt keineswegs eine Entlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 10 des ZDG, sondern fordert eine grundsätzliche, endgültige Entlassung aus dem Zwangsverhältnis Zivildienst. Aus meinem Brief geht unmißverständlich hervor, daß ich ein konsequenter Kriegsdienstverweigerer bin (meist Totalverweigerer genannt). Was ein Totalverweigerer ist, brauche ich Ihnen ja wahrlich nicht zu erklären. Da Sie selbst Strafanzeige gemäß § 53 ZDG gestellt haben, dürfte Ihnen wohl darum kaum entgangen sein, daß ich am 20. März wegen dieses "Vergehens" verurteilt wurde. Einer eventuellen Schlamperei beuge ich durch die Beilage sowohl meiner Prozeßerklärung als auch des Urteils vor und fordere Sie nun nochmals auf, meine Entlassung aus dem Zivildienstzwangsverhältnis zu forcieren. Selbstverständlich verlange ich die Vernichtung meiner Akten. ..."
Bevor dieses Antwortschreiben des Angeklagten beim Bundesamt für den Zivildienst eintraf, ging an den Angeklagten am 26.06.1984 ein Einschreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.06.1984 zur Post, worin es u.a. heißt: "... Betr.: Dienstantrittsaufforderung. Bezug: 1. Einberufungsbescheid vom 09.05.1983. 2. Urteil des AG Heidelberg vom 20.03.1984 ... Der Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 hat weiterhin Gültigkeit. Ich fordere Sie daher nach Ihrer Verurteilung durch das AG Heidelberg nochmals auf, den Dienst umgehend, spätestens am 09.07.1984, beim Kreisverein Heidelberg des DRK anzutreten. Nach Dienstantritt wird das Dienstende festgesetzt. Dabei wird die Zeit, die Sie schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sind, nicht als Dienstzeit berücksichtigt. Sie haben diese Zeit also nachzudienen. ... Vorsorglich weise ich darauf hin, daß es sich bei dieser Dienstantrittsaufforderung um keinen Verwaltungsakt handelt, also ein Widerspruch dagegen nicht zulässig ist, und, sollten Sie den Dienst wiederum nicht antreten, erneut ein Ermittlungsersuchen gegen Sie eingeleitet wird. ..."
Der Angeklagte, der zu dem vergebenen Dienstantrittstermin noch seine Bewährungsauflage aus dem ersten Strafverfahren erfüllte, leistete dieser Aufforderung zum Dienstantritt keine Folge entsprechend seinem oben näher dargelegten Entschluß zur Totalverweigerung, in dem er zu keinem Zeitpunkt schwankend geworden war. Das Bundesamt für den Zivildienst erstattete umgehend Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg. Der dortige Sachbearbeiter, der Zeuge Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Schmidt, versuchte in einer persönlichen Unterredung am 09.10.1984, dem Angeklagten in Verkennung seiner entschiedenen Haltung »goldene Brücken« insoweit zu bauen, als er anregte, der Angeklagte möge doch eine Zivildienststelle nach eigenem Geschmack aussuchen oder gegebenenfalls eine Arbeitsstelle in analoger Anwendung von § 15 a ZDG suchen und in ihr arbeiten; vielleicht sähe dann das Bundesamt für den Zivildienst eine Möglichkeit, in seinem Fall von einer weiteren Zivildienstüberwachung abzusehen, jedenfalls könnte dann das vorliegende Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden. Der Angeklagte widersprach schon bei dieser Unterredung mit entschiedenem Nachdruck solchem Ansinnen, da er für seine Person eine Privilegierung nicht wünsche. Mit Schreiben vom 22.10.1984 an die Staatsanwaltschaft Heidelberg präzisierte er nochmals seinen Standpunkt und führte darin u.a. aus: "... Wenn ich Ihnen nun, nach Ablauf der zweiwöchigen Bedenkzeit, mitteile, daß ich bei meiner Entscheidung, jeden direkten und indirekten Kriegsdienst zu verweigern, bleibe, also auch den Zivildienst und ähnliche Formen, die gewiß in "Friedenszeiten" eine friedliche Ausstrahlung besitzen und es zum Teil auch haben, aber eben doch in militaristische Dienste variabel sein, so tue ich dies nicht, weil ich mich einmal in eine Idee verrannt habe und jetzt Angst vor einem Gesichtsverlust hätte, für den Fall meines Irrtums. Im Gegenteil, mit jedem Tag bestätigt sich die Richtigkeit meiner Entscheidung erneut. Gerade die jetzt wieder neu dynamisierte Phase der Flick-Affäre offenbart die unheimlich gefährliche Koalition zwischen Politikern und Industriellen insbesondere aus der Rüstungsbranche und gerade letzteren gegenüber werde ich mich unabänderlich nonkooperativ verhalten, wenngleich es die Opportunität aus rechtlichen Aspekten anders geböte. Wenn Recht jedoch auch als moralische Kategorie verstanden werden soll, dann sollte auch eine politische Entscheidung, die bei mir zwangsläufig auch eine Gewissensentscheidung ist, respektabel und tolerierbar sein. Orientieren sich jedoch Juristen an der unmoralischen Qualität Filbingers, gipfelnd in der geistigen Vergewaltigung aller Nazi-Opfer, indem er behauptet: "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein", begeben Sie sich auf ein bedenkliches Terrain. Demgegenüber gibt es durchaus juristische Möglichkeiten, meine Verweigerung aller Kriegsdienste anders als mit Strafen zu bewerten, ohne juristisch bedenklich zu handeln – im Gegenteil. Nun noch einmal zu meiner Position. Ich bin bereit, für die Gesellschaft im antimilitaristisch-umweltschützenden Sinne zu arbeiten, was ich übrigens schon lange mache und in Zukunft tun werde. Ausgeschlossen ist jedoch irgendeine Zusammenarbeit mit irgendeiner Institution mit einer auch noch so geringen Verbindung zum Militarismus. Vorstellbar wäre ein freiwilliges Arbeitsverhältnis, das für alle konsequenten Kriegsdienstverweigerer fortan toleriert würde. Ich schließe in der Hoffnung, daß Sie auch noch einmal meinen Standpunkt, in Verbindung mit meiner Erklärung zum 1. Prozeß, wägen und vielleicht so zu einem anderen als dem konventionellen Lösungsweg greifen, insbesondere dann, wenn Sie in Ihre Überlegungen miteinbeziehen, daß Kriege keine Naturereignisse, sondern Produkte von Subjekten sind, die daran profitieren oder es zumindest wollen und es dabei geschafft haben, anderen Kriege als Notwendigkeiten zu suggerieren. Woraus folgt, daß Krieg und seine Vorbereitung das Verbrechen ist, niemals aber seine Verweigerung! ..."
Am 19.12.1984 erhob die Staatsanwaltschaft Heidelberg erneut Anklage gegen den Angeklagten. In der Anklageschrift vom 14.12.1984 heißt es im Anklagesatz: "... Den Genannten klage ich an, er habe unbeeindruckt von der Verurteilung durch das AG Heidelberg im Verfahren 7 Ds 1/84 wegen Dienstflucht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der ihm unter Bezug auf den noch gültigen Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 mitgeteilten Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.06.1984 zum Antritt seines Zivildienstes am 09.07.1984 beim DRK Kreisverein Heidelberg keine Folge geleistet und den Dienst bis jetzt nicht angetreten. Mit Schreiben vom 25.06.1984 und 22.10.1984 habe er es abgelehnt, jegliche Dienstverpflichtung im Sinne des Zivildienstgesetzes zu erfüllen. Er sei somit dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Vergehen, strafbar gemäß §§ 53 Abs. 1 ZDG. ..."
Mit Beschluß vom 07.01.1985 eröffnete das AG Heidelberg das Hauptverfahren und ließ die genannte Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vor dem AG Heidelberg unverändert zu. Am 30.04.1985 erging daraufhin das vorliegend mit der Berufung angefochtene Urteil des AG Heidelberg.
Entscheidungsgründe
IV.
Die oben unter II. und III. getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie den Aussagen der Zeugen T. und Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Schmidt und beruhen zum anderen, insbesondere was die subjektive Tatseite angeht, auf den in ihrer Wahrhaftigkeit überzeugenden, mit großem Ernst vorgetragenen Einlassungen des Angeklagten. Hierbei hat die Kammer auch aufgrund des Bildes, das sie sich im Verlaufe der Hauptverhandlung vom Angeklagten machen konnte, die Überzeugung gewonnen, daß dieser nicht eine angebliche Gewissensentscheidung als Vorwand benutzt, sich seinen staatsbürgerlichen Pflichten zugunsten privaten Eigennutzes zu entziehen, sondern einem für richtig erkannten sittlichem Gebot folgt, wenn er nicht nur den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern auch den Zivildienst verweigert. In der Geradlinigkeit seiner Argumentation war der Angeklagte auch durch insistierende Fragen nicht zu irritieren.
Er zeigte ein Bekennertum, das bisweilen nahe in den Bereich des Fanatismus geriet. Und so, wie er bisweilen keine Rücksicht auf die Gebote der Höflichkeit nahm, kannte er auch keine Rücksicht auf sich selbst und warb keineswegs in der Hoffnung auf eine taktisch günstigere Prozeßsituation um das Wohlwollen der Kammer. Vom Inhalt her ist die Grundthese des Angeklagten, als Zivildienstleistender nur ein »verkappter Soldat« zu sein, anfechtbar, andererseits aber nicht so abwegig, daß sie als schiere Phantasterei abgetan werden könnte. Nach dem Weißbuch 1985 des Bundesministers der Verteidigung, das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde, ist Verteidigung eine Gesamtaufgabe von Staat und Gesellschaft. Unter dem Begriff der Gesamtverteidigung wird das ergänzende Nebeneinander von militärischer und ziviler Verteidigung verstanden. Die Fähigkeit zu wirksamer Verteidigung könne nicht nur in militärischen Vorbereitungen bestehen; zum Schutze der Bevölkerung wie der Staats- und Lebensordnung müßten zivile Vorsorgemaßnahmen hinzukommen. Die zivile Verteidigung sei unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtverteidigung; sie müsse in einer Krise und im Krieg u.a. sicherstellen, daß Bevölkerung und Streitkräfte versorgt und die Streitkräfte mit zivilen Gütern und Leistungen unterstützt würden.
Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gebrachten Einlassungen decken sich inhaltlich in weiten Teilen mit seinen, oben bereits auszugsweise wiedergegebenen, zu verschiedenen Zeitpunkten verfaßten Schreiben und der anläßlich der Abschlußkundgebung in Stuttgart am 22.10.1983 gehaltenen Rede, deren Manuskript in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Dadurch wird zugleich dokumentiert, daß die Erklärung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht eine Selbstdarstellung nur aus einmaligem Anlaß des gegen ihn gerichteten zweiten Strafverfahrens ist, sondern schon lange Zeit vorher zum Selbstbekenntnis des Angeklagten mit der Darstellung der Gründe, die ihn zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe und darüber hinaus zur Verweigerung des Zivildienstes brachten, nicht eine Schutzbehauptung aufbaut, sondern eine für seine Lebenseinstellung und Lebensführung verbindliche Geisteshaltung darlegt. Der Angeklagte ist auch keinesfalls bei den verbalen Bekenntnissen, sein Gewissen gebiete ihm auch die Verweigerung des Zivildienstes, stehengeblieben. Er hat vielmehr durch seine Lebensführung immer wieder gezeigt, daß die von ihm behauptete Gewissensentscheidung existiert, tatsächlich schon vor der ersten Einberufung zum Zivildienst getroffen wurde und ein für allemal für ihn verbindlich ist.
Wichtig für diese Beurteilung sind zunächst die vorangegangene Entscheidung des Angeklagten, das Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer zu betreiben, und der Umstand, daß der Angeklagte auch tatsächlich als berechtigt erachtet wurde, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hierauf aufbauend hat der Angeklagte spätestens im Frühjahr 1983 die zusätzliche Entscheidung getroffen, daß sein Gewissen ihm auch die Ableistung des Zivildienstes verbiete. Daß es sich tatsächlich um eine ein für allemal getroffene, unwiderrufliche und bei Vermeidung des eigenen Persönlichkeitsverlustes zwingende Entscheidung handelt, zeigt sich darüber hinaus in folgendem: Der Angeklagte ist nicht nur bereits einmal rechtskräftig wegen Dienstflucht verurteilt worden, sondern ist auch ungeachtet des zweiten Strafverfahrens bei seiner Haltung geblieben und riskiert eine wiederholte Bestrafung nebst Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Vollzug der Strafe aus dem ersten Urteil. Er hat auch nicht versucht, auf Umwegen der lästigen Zivildienstpflicht zu entkommen, zum Beispiel durch Verlegung des Wohnsitzes nach Berlin (obwohl er jetzt dort studiert), sondern sich immer in der Öffentlichkeit, aber auch dem Bundesamt für den Zivildienst gegenüber argumentativ zu seiner Entscheidung bekannt und um Verständnis für seine Überzeugung geworben. Dem entspricht es, daß der Angeklagte sich beiden bisher gegen ihn durchgeführten Strafverfahren immer gestellt hat, in diesen ohne Vertuschungsversuche geradlinig seine Meinung vertreten hat bis hin zur Bereitschaft, für seine Einstellung auch Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Der Angeklagte ist auch nicht bei einer reinen Verweigerungshaltung stehengeblieben und hat sich mit der durch die Nichtableistung des Zivildienstes gewonnenen Zeit nicht etwa »ein schönes Leben gemacht«. Er hat unter vorläufigem Verzicht auf weitere Berufsausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann samt den Annehmlichkeiten, die ein damit verbundenes Einkommen mit sich bringt, Zeit und viel Arbeit für die von ihm als »alternative Friedensarbeit« begriffene Tätigkeit, nämlich der Organisation der »Menschenkette« im Herbst 1983 und deren anschließenden Dokumentation investiert. Es ist hier nicht der Platz zu entscheiden, ob der Weg über die sogenannte Nachrüstung zum Frieden führt oder denselben gefährdet, wie der Angeklagte und mit ihm die Teilnehmer an dieser Demonstration im Gegensatz zu der politischen Mehrheit in diesem Lande meinen. Von beiden Seiten werden Argumente vorgetragen, denen jedenfalls die Ernsthaftigkeit und der sie tragende Wille zum Frieden nicht abgesprochen werden kann. Wichtig ist vorliegend nur, daß das intensive, tätige Engagement des Angeklagten für eine Seite innerhalb dieses politischen Meinungsspektrums zeigt, daß es ihm mit seinem Bekenntnis zum Frieden und der von ihm vorgetragenen Gewissensentscheidung, konsequent den Kriegsdienst zu bekämpfen und deshalb auch für seine Person den Zivildienst zu verweigern, ernst ist und letztendlich einem sittlichen Gebot entspricht, das er nicht ohne Aufgabe seiner Selbstachtung ignorieren kann.
Diese Ernsthaftigkeit hat auch der Zeuge T., der mit dem Angeklagten viele Gespräche geführt hat, in seiner Aussage immer wieder hervorgehoben. Auch der als Zeuge vernommene Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Schmidt, zeigte sich von der offenen, freimütigen Art des Angeklagten, wie er sich anläßlich der persönlichen Unterredung am 09.10.1984 zu seiner Haltung bekannt habe, beeindruckt. Der Angeklagte habe seine Haltung geradlinig verteidigt und sei in seiner Überzeugung nie schwankend geworden. Wenn er den Angeklagten gebeten habe, ihm innerhalb einer bestimmten »Bedenkzeit« auf seine Versuche, ihm »goldene Brücken« zu bauen, zu antworten, so habe er das nicht getan, weil er aus Worten oder Haltung des Angeklagten auch nur den geringsten Anhaltspunkt habe gewinnen können, der Angeklagte könnte anderen Sinnes werden. Er habe nur nichts unversucht lassen wollen.
Wenn in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil der ersten Instanz u.a. ausgeführt wird, der Angeklagte habe zur Überzeugung des Gerichts die Entscheidung zur wiederholten Zivildienstverweigerung neu getroffen, wobei er aufgrund neuer Überlegungen die für ihn bestehende Richtigkeit seines früher gefaßten Entschlusses bestätigt gesehen habe, so konnte aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hierfür nicht der geringste Anhaltspunkt gefunden werden. Im Gegenteil, es bestätigen die oben angeführten schriftlichen und mündlichen Darstellungen des Angeklagten, daß er seine ein für allemal getroffene Entscheidung zur Verweigerung des Zivildienstes nie aufgegeben oder auch nur erwogen haben könnte, an ihr zu zweifeln.
V.
1. Der Angeklagte hat dadurch, daß er nach der Rechtskraft der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht durch das AG Heidelberg vom 20.03.1984 erneut an ihn ergangenen Dienstantrittsaufforderung im Einschreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.06.1984 bewußt keine Folge leistete und sich nicht spätestens am 09.07.1984 oder in der Folgezeit beim DRK Heidelberg zur Ableistung des Zivildienstes stellte, den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt; denn er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich strafbar, auch wenn die Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Institution des Zivildienstes für verfassungsgemäß erachtet und insbesondere ausgesprochen, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vgl. u.a. BVerfGE 19, 135; 23, 127 und 48, 127). Der Angeklagte kann dennoch für sein Verhalten nicht erneut nach § 53 Abs. 1 ZDG bestraft werden, weil die im vorliegenden Verfahren zur Aburteilung anstehende Tat im prozessualen Sinne bereits Gegenstand des mit rechtskräftiger Verurteilung am 20.03.1984 zu Ende gegangenen Strafverfahrens – 7 Ds 1/84 – war. Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden, so daß das jetzige Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO) einzustellen war.
Für die Beurteilung, ob der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen derselben Tat wie im früheren Strafverfahren angeklagt ist, kommt es entscheidend auf den geschichtlichen Vorgang an, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Für die Fälle der Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 Ersatzdienstgesetz (jetzt Zivildienstgesetz) hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 205 = NJW 68, 982) ausgesprochen, daß dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch dann vorliege, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst (jetzt Zivildienst) auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehe. Eine zwischenzeitlich ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht stehe dem nicht entgegen, da das Anlegen der »Schablone der Dauerstraftat« an einen solchen Sachverhalt dem Wesen und der Einmaligkeit einer solchen Gewissensentscheidung nicht gerecht werde. Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht revidiert worden; sie hat allgemeine Zustimmung gefunden und wird auch in der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vom Grundsatz her zustimmend zitiert (vgl. z.B. OLG Nürnberg in NStZ 1983, 33; BayObLG in Strafverteidiger 1983, 369 und 1985, 315). Die Kammer folgt ihr ebenfalls bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Die in NJW 1983, 1600 und NJW 1984, 1675 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben zu einer anderen Rechtsmeinung keine Veranlassung; abgesehen davon, daß es sich lediglich um Beschlüsse von Vorprüfungsausschüssen handelt, denen eine Bindungswirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht zukommt (vgl. BVerfG in NJW 1968, 982, 984), liegen diesen Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde: Im einen Fall geht es um die Mehrfachbestrafung eines nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers, im anderen Fall ist das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst verneint worden.
2. Es ist somit zu prüfen, ob der im Frühjahr 1983 vom Angeklagten gefaßte Entschluß zur Verweigerung auch des Zivildienstes (Totalverweigerung) eine der Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe folgende, weitere Gewissensentscheidung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung darstellt, und alle späteren Weigerungen, den Zivildienst anzutreten, auf diese Gewissensentscheidung zurückgehen. Gewissen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ist als ein real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind (so BVerfGE 12, 45 ff., 54). Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (vgl. BVerfGE 23, 205 ff. unter Berufung auf BVerfGE 12, 45 ff.).
Hieran gemessen liegt beim Angeklagten eine Gewissensentscheidung vor, die sein weiteres Verhalten dauerhaft festgelegt hat. Der Angeklagte ist durch seine gedankliche Beschäftigung mit den geschichtlichen Erscheinungsformen von Kriegen und den Szenarien zukünftiger Kriege zu der für ihn unumstößlichen Gewißheit gelangt, daß eine Katastrophe für die Menschheit nur dann vermieden werden kann, wenn jede unmittelbare und mittelbare Vorbereitung eines Kriegs verhindert wird. Für seine Person verbindlich hat der Angeklagte daraus abgeleitet, nicht nur den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern konsequent auch den Zivildienst zu verweigern. Der religiös nicht gebundene Angeklagte hat diese Entscheidung aufgrund rationaler und im weitesten Sinne politischer Überlegungen getroffen. Sie haben in ihm einen ethischen Rigorismus bewirkt, der ihn zwingend verpflichtet, gegen jede, auch mittelbare Kriegsvorbereitung, als eine Erscheinungsform des Bösen kompromißlos und erforderlichenfalls unter Einsatz der eigenen Existenz zu kämpfen. Dazu gehört auch die Verweigerung des Zivildienstes, der für sein Verständnis nur eine andere Form des Wehrdienstes darstellt. Würde er von dieser Entscheidung abgehen, stünde der Angeklagte angesichts seiner von ihm für verbindlich erachteten Ideale als Versager da mit der Konsequenz, nicht nur die Achtung vor sich selbst, sondern auch vor seiner Umwelt zu verlieren. Seine Persönlichkeit würde zerbrechen. Daraus leitet sich für den Angeklagten ein derartiger Zwang zum Handeln ab, daß seine Entscheidung – auf rationaler und politischer sowie allgemein moralisch-ethischer Basis getroffen – sich zu einer Gewissensentscheidung verdichtet hat. Eine inhaltliche Bewertung dieser Gewissensentscheidung im Sinne von Richtig oder Falsch ist nicht angebracht, es kommt nur darauf an, ob überhaupt im formalen Sinne eine Gewissensentscheidung getroffen wurde.
Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung kann nicht etwa deshalb beim Angeklagten verneint werden, weil ihrer Bildung rationale, politische und allgemein weltanschauliche Überlegungen zugrundeliegen. Wie das BayObLG in seiner Entscheidung vom 30.01.1985 (Strafverteidiger 85, 315) zunächst zutreffend ausführt, folgt der sittlich zwingende Charakter einer Gewissensentscheidung aus der im Falle der Zuwiderhandlung bestehenden Gefahr des personellen Substanzverlustes, sei es im religiösen Bereich in der »Lösung des Gott-Mensch-Bezuges«, sei es im nicht religiösen Bereich im Verlust der Selbst- und Gesellschaftsachtung. Wenn das BayObLG dann in der soeben zitierten Entscheidung unter Berufung auf seine Entscheidung in Strafverteidiger 83, 369 fortfährt, »nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis« könnten einer Gewissensentscheidung noch nicht gleichgesetzt werden, so ist dies mit der eigenen Prämisse kaum in Einklang zu bringen und läßt sich weder mit dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs »Gewissen« noch den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts belegen. Folgte man der Ansicht des BayObLG, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, nur noch einer religiös oder vergleichbar irrational begründeten Entscheidung die Qualität einer Gewissensentscheidung zuzuerkennen. Kennzeichnendes Merkmal des »homo sapiens« ist aber die Fähigkeit zum Gebrauch der ihm gegebenen Vernunft. Diese verpflichtet ihn zum kritischen Überdenken seines individuellen und sozialen Verhaltens und bringt ihn dazu, kraft Einsicht und nicht – bzw. nicht nur – aus Furcht vor inneren Zwängen zu handeln. Eine auf solcher Einsicht beruhende Entscheidung zu zwingend gebotenem Verhalten nicht als Gewissensentscheidung anzusehen, ist deshalb mit dem Bild vom mündigen Bürger in einer demokratischen Gesellschaft und der Vorstellung von einer sittlich gereiften Persönlichkeit nicht zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Tiedemann, Der Gewissensbegriff in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in DÖV 84, 61). Jedenfalls muß eine Gewissensentscheidung zumindest auch auf rationaler, politischer Basis ebenso möglich sein, wie sie aus Glaubensgründen mit religiösem oder vergleichbarem weltanschaulichen Ursprung anerkannt wird.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (NJW 68, 982) ist zwar aus Anlaß mehrerer Verfassungsbeschwerden ergangen, die sämtlich von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eingelegt waren. Die diese Entscheidung tragenden Gründe geben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür her, daß das Bundesverfassungsgericht eine Gewissensentscheidung nur auf religiöser oder vergleichbarer Basis anerkenne. Es wird vielmehr ausdrücklich die frühere, schon zitierte Entscheidung vom 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) herangezogen, wo es zur Begründung für die schon oben wiedergegebene, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Definition des Begriffs »Gewissensentscheidung« (»... jede ernste, sittliche, an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung ...«) ausgeführt wird, daß eine Gewissensentscheidung stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen werde, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, eine Gewissensentscheidung also immer situationsbezogen sei; daß sie zugleich »normbezogen« sein könne, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handele, werde damit nicht geleugnet; denn dabei gehe es um die besondere Frage, welche Maßstäbe und Einflüsse auf das Zustandekommen der Entscheidung bewußt oder unbewußt eingewirkt hätten. Religiös oder weltanschaulich begründete Entscheidungen gelten dem Bundesverfassungsgericht also nur als Beispiele möglicher und keineswegs mit besonderer Vorrangigkeit ausgestatteter Gewissensentscheidungen.
Die Angehörigen der Zeugen Jehovas sind allenfalls, was die Erweisbarkeit ihrer Gewissensentscheidung angeht, im Verhältnis zu anderen Zivildienstverweigerern in einer günstigeren Lage. Bei ihnen wird zumeist – wie dies auch die Behandlung in der Praxis zeigt – der für die Aufnahme in ihre Glaubensgemeinschaft erforderliche Taufakt als hinreichendes formales Kriterium erachtet, der die Gewissensentscheidung zur Verweigerung des Zivildienstes indiziere.
Das BayObLG engt den vom Bundesverfassungsgericht erarbeiteten Begriff der Gewissensentscheidung in unzulässiger und auch nicht näher begründeter Weise ein, wenn im Urteil vom 14.03.1983 (Strafverteidiger 83, 369) u.a. ausgeführt wird, daß neben den Zeugen Jehovas auch bei Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nichtorganisierten Angehörigen religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst gegeben sein könne, es sich aber allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle handele, »in denen die Verweigerung des Zivildienstes auf einer zwar idealistischen, jedoch extremen und wirklichkeitsfremden Denkhaltung oder Weltanschauung« beruhe. Der vernunftbegabte, denkende Mensch bleibt hier auf der Strecke zugunsten logisch nicht nachvollziehbarer und realitätsferner Überzeugungen. Und mit keinem Wort ist letztlich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ebenfalls nicht näher begründete Behauptung des BayObLG (Strafverteidiger 83, 369) abzuleiten, wonach bei Prüfung der gegen den Zivildienst gerichteten Gewissensentscheidung ein strengerer Maßstab anzulegen sei als im Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
3. Unabhängig davon, daß die wiederholten Verweigerungen des Zivildienstes auf eine ein für allemal gefaßte, fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeklagten zurückgehen und entsprechend den obigen Ausführungen schon deshalb als eine Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG sowie § 264 StPO anzusehen sind, ergibt sich diese Konsequenz aus noch einem weiteren Grund. Wenn es nach bisher unbestrittener, allgemeiner Meinung für den Tatbegriff im prozessualen Sinne entscheidend auf den historischen Vorgang ankommt, so dürfen neben der subjektiven Seite auch die tatsächlichen Ereignisse, die den objektiven Teil des Straftatbestandes von § 53 Abs. 1 ZDG ausfüllen sollen, nicht außer Acht gelassen werden.
§ 53 Abs. 1 ZDG ist – zumindest in der für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative – ein echtes Unterlassungsdelikt. Das »Nichtstun« des Täters gewinnt erst dann rechtliche Qualität, wenn er es an der gebotenen, aber im konkreten Fall unterlassenen Handlung gemessen wird. Wird immer wieder gegen die ein und dieselbe Pflicht verstoßen, können auch wiederholte Akte des Ungehorsams nur Teile ein und derselben Tat sein; Tatidentität ist nur dann nicht gegeben, wenn immer wieder gegen andere – möglicherweise äußerlich völlig gleichgelagerte – Pflichten verstoßen wird, wie dies etwa bei dem auch von der Vorinstanz beispielhaft herangezogenen »Dauerdelikt« des § 170 b StGB [Unterhaltspflichtverletzung] gegeben sein kann. Im Fall des § 53 Abs. 1 ZDG besteht die geschuldete Leistung, deren Nichterfüllung mit Strafe bedroht ist, in der Ableistung des Zivildienstes bzw. in der gemäß § 24 Abs. 4 ZDG an dessen Stelle tretenden selbständigen Nachdienpflicht für die Zeit schuldhafter Dienstverweigerung. Diese Schuld ist vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer jedoch nur einmal zu erbringen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 07.06.1968 (BVerfGE 23, 205 = NJW 68, 982) ausdrücklich anerkannt und hierzu ausgeführt, daß das durch die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung bestimmte dauernde Fernbleiben des Zivildienstverweigerers vom Ersatzdienst dem Anspruch des Staates begegne, »der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden immer nur dasselbe« verlange, »nämlich die einmalige Leistung von ... zivilem Ersatzdienst«. Da somit dem Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG das Ausbleiben des ganzen, nur einmal abzuleistenden Dienstes zugrundeliegt, kann die fortdauernde oder wiederholte Pflichtverletzung keine von der ersten Säumnis abspaltbare, selbständige strafbare Verhaltensweise sein (vgl. hierzu auch Struensee, Mehrfache Zivildienstverweigerung, in JZ 84, 645 ff.). Letztendlich hat dies auch der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wenn er im subjektiven Tatbestand neben dem allgemeinen Vorsatz die Absicht fordert, sich »dauernd« der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen. Diese Absicht, wenn an ihr vom Täter festgehalten wird, liegt schon bei der ersten Verweigerung vor und ist im Falle anschließender Verurteilung als Teil des Unrechtstatbestandes auch hinsichtlich nachfolgender Verweigerungen auf jeden Fall schon mit abgeurteilt; für seine strafwürdige Absicht würde bei Zweitverurteilung der Täter doppelt bestraft.
Daß auch der Angeklagte durch sein wiederholtes Fernbleiben vom Zivildienst vor und nach der ersten Verurteilung durch das AG Heidelberg immer nur gegen ein und dieselbe Pflicht verstoßen hat, wird zudem aus dem äußeren Ablauf der Ereignisse deutlich: Am 09.05.1983 erging der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid durch das Bundesamt für den Zivildienst mit der Aufforderung zum Dienstantritt am 04.07.1983. Nachdem der Angeklagte zum festgesetzten Zeitpunkt nicht erschienen, sondern sich bereits zuvor als »Totalverweigerer« zu erkennen gegeben hatte, wird er noch am selben Tage (04.07.1983) vom DRK schriftlich aufgefordert, »unverzüglich« seinen Dienst aufzunehmen. Das weitere Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.07.1983 fordert den Angeklagten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 zum Dienstantritt am 27.07.1983 auf.
Nach Rechtskraft der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht folgt dann lediglich im Schreiben vom 22.06.1984 eine weitere Dienstantrittsaufforderung, ebenfalls unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einberufungsbescheid vom 09.05.1983. Zusätzlich wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß dieser Einberufungsbescheid nach wie vor Gültigkeit besitze und demgemäß die aus ihm sich ableitende Aufforderung zum Dienstantritt nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes habe, deshalb auch nicht rechtsmittelfähig sei. Das Verwaltungshandeln des Bundesamtes für den Zivildienst zeigt damit nur allzu deutlich, daß die allgemein im Gesetz normierte Pflicht zur einmaligen Ableistung des Zivildienstes sich hinsichtlich des Angeklagten als Normadressaten in dem an ihn ergangenen Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 konkretisiert hat, und alle Weigerungen, zu den jeweils festgesetzten Dienstantrittsterminen zu erscheinen, Zuwiderhandlungen und Mißachtungen ein und desselben Verwaltungsaktes sind, der ein für allemal die staatliche Anordnung zur Ableistung des Zivildienstes ausspricht.
So enthält der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklagesatz im ersten Strafverfahren vor dem AG Heidelberg als Teil der Sachverhaltsschilderung den Vorwurf, der Angeklagte habe »der ihm mit Bescheid vom 09.05.1983 mitgeteilten Einberufung ... keine Folge geleistet«. Und folgerichtig erscheint dieser Einberufungsbescheid auch als Teil des historischen Geschehens im Anklagesatz der zweiten, ebenfalls unverändert zugelassenen Anklage, wonach der Angeklagte »der ihm unter Bezug auf den noch gültigen Einberufungsbescheid vom 09.05.1983 mitgeteilten Dienstaufforderung keine Folge geleistet« habe. Sowohl im rechtskräftigen Urteil vom 20.03.1984 wie auch in dem im vorliegenden Verfahren mit der Berufung des Angeklagten angegriffenen Urteil wird zur Begründung der Pflicht des Angeklagten zur Ableistung des Zivildienstes auf diesen einen Einberufungsbescheid abgehoben.
4. Aus alledem folgt, daß der Angeklagte wegen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, so daß auf die Berufung des Angeklagten das Urteil erster Instanz aufzuheben und das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen war.
Die Kammer verkennt hierbei keineswegs, daß ihre Rechtsauffassung zu kriminalpolitisch unerfreulichen Konsequenzen führen kann (vgl. hierzu insbesondere auch Struensee, a.a.O.). Nur läßt die augenblickliche Rechtslage, insbesondere die gesetzliche Ausformung des Tatbestandes der Dienstflucht ein anderes Ergebnis nicht zu. Jede weitere Verurteilung würde andernfalls auch immer mehr den Charakter einer Kriminalstrafe verlieren und zur bloßen Beugehaft herabsinken, die unser Recht als Reaktion auf strafbares Verhalten nicht kennt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Landgericht Heidelberg, Vorsitzender Richter am Landgericht Mussel als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.