Leitsatz

In der Strafsache wegen Zivildienstverweigerung wird das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Notwendige Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Amtsgericht Kiel, Richterin am Amtsgericht Engel als Vorsitzende des Jugendschöffengerichts.

Anmerkung der Redaktion

Der Totale Kriegsdienstverweigerer teilte zu dieser Verfahrenseinstellung mit:

„Die zuständige Richterin ist, soweit mir bekannt, von der politischen Orientierung her eine linke Sozialdemokratin und dem Totalverweigern gegenüber durchaus aufgeschlossen. Vor Gericht habe ich eine längere Prozeßerklärung verlesen, in der ich Stellung bezogen habe zum Zivildienst als Kriegsdienst und zum patriarchal-kapitalistischen Gewaltsystem der brd, das über die ihm innewohnende Vernichtungslogik meiner Meinung nach nicht nur den imperialistischen Krieg gegen die Völker des Trikont organisiert und führt, sondern in subtilerer Form auch gegen die Bevölkerung des eigenen Landes.

Die Richterin fand das wohl alles in allem überzeugend (zumindest meine Ernsthaftigkeit) und hat das Verfahren ausgesetzt, weil eine von ihr angestrebte Verfahrenseinstellung an diesem Tag mit der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu klären war. Ihre Argumentation ging einerseits auf eine kurz zuvor erfolgte Einstellung in Frankfurt zurück (Geringfügigkeit, Länge des Verfahrens [gemeint ist damit die Entscheidung des AG Frankfurt/Main v. 24.11.1989, UrIS-Nr. 97]), andererseits darauf, daß Totalverweigerung ein politisches Problem sei und kein juristisches. Wie die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft dann tatsächlich gelaufen ist, weiß ich natürlich nicht. Anbei noch eine kurze Chronologie des Verfahrensablaufs:

04.05.1987 – Dienstantrittstermin/Krankschreibung bis 01.06.1987

03.07.1987 – Dienstantrittsaufforderung durch BAZ

27.07.1987 – Übergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft

01.10.1987 – Fertigstellung der Anklageschrift

24.10.1988 – Beschluß des Gerichts: Die Entscheidung des BVerfG zur Vorlage des LG Ravensburg soll abgewartet werden.

31.12.1988 – Entlassung aus dem Zivildienst

29.11.1989 – Hauptverhandlung/Aussetzung des Verfahrens

11.04.1990 – Verfügung über die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße von 600,– DM"