Leitsatz
Die strafschärfende Berücksichtigung einer über Wochen hinweg fortgesetzten, nach wiederholten Disziplinararresten fortgeführten Gehorsamsverweigerung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Das „beharrliche“ Nichtbefolgen eines Befehls im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG erfasst lediglich die Nichtbefolgung eines Befehls auch nach dessen Wiederholung, nicht aber die wiederholte Befehlsverweigerung über einen längeren Zeitraum hinweg.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist § 14 Abs. 1 WStG gegenüber § 56 StGB vorrangig zu beachten. Maßgeblich ist nicht, ob die Tat die Disziplin der Truppe bereits tatsächlich beeinträchtigt oder andere Soldaten „angesteckt“ hat, sondern ob die Aussetzung der Freiheitsstrafe die Disziplin in der Truppe gefährden würde.
Eine zur Wahrung der Disziplin gebotene Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Soldat nach abgelehnter Anerkennung als Wehrdienstverweigerer über längere Zeit jegliche Befehle verweigert, erhebliche Disziplinarmaßnahmen wirkungslos bleiben und das Geschehen in der Einheit bekannt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Schöffengericht bei dem AG Koblenz hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Strafkammer, die die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam angesehen hat, hat das Urteil des Schöffengerichts im Strafausspruch dahin abgeändert, daß die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Berufung des Angeklagten ist erfolglos geblieben. Dabei ist die Strafkammer von folgenden, durch die Beschränkung der Berufung rechtskräftig gewordenen Schuldfeststellungen aus dem Urteil erster Instanz ausgegangen:
Der Angeklagte wurde am 10.10.1979 als wehrdienstfähig gemustert und zunächst auf seinen Antrag hin bis zum 22.01.1981 vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 04.08.1980 teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er zwar grundsätzlich zum Wehrdienst zur Verfügung stehe, jedoch den Wehrdienst nunmehr verweigere. Sein Antrag auf Wehrdienstverweigerung wurde durch Bescheid vom 16.12.1980 zurückgewiesen. Die nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhobene Klage gegen den Negativbescheid wurde durch Urteil der 1. Kammer des VG Mainz vom 10.02.1982 abgewiesen mit der Begründung, daß die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe insgesamt keine ausgereifte Gewissensentscheidung feststellen ließen, die ihn daran hindern würde, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Der Angeklagte wurde danach zum 02.01.1984 zur Bundeswehr in Koblenz – Fernmeldebataillon 310 – eingezogen. Noch am 02.01.1984 wurde ihm von seinem Dienstvorgesetzten bei der Bundeswehr befohlen, einen Personalbogen auszufüllen und wieder abzugeben. Diesem Befehl kam der Angeklagte nicht nach, gab vielmehr leere Blätter ab. Auch als der Befehl am nächsten Morgen wiederholt wurde, verweigerte der Angeklagte die Ausfüllung der Personalbogen. Gegen ihn wurde ein Disziplinararrest von sieben Tagen verhängt, der auch sofort vollstreckt wurde.
Nach Verbüßung des Arrestes erhielt der Angeklagte am 09.01.1984 den Befehl, sich in der Bekleidungskammer einkleiden zu lassen. Auch diesen Befehl verweigerte der Angeklagte trotz wiederholten Hinweisen seines Kompaniechefs auf die möglichen Folgen. Er erhielt deshalb am 10.01.1984 21 Tage Disziplinararrest, die er auch verbüßte.
Am 30.01.1984 wurde ihm erneut der Befehl gegeben, Kleider zu fassen. Auch jetzt verweigerte der Angeklagte die Ausführung des Befehls und erhielt erneut einen Disziplinararrest von 21 Tagen.
Nach Verbüßung dieses Arrestes wurde ihm am 20.02.1984 erneut befohlen, die Uniformkleidung entgegenzunehmen. Auch jetzt kam der Angeklagte diesem Befehl nicht nach. Der Vorsitzende des Truppendienstgerichts Mitte lehnte seine Zustimmung zu einem erneuten Disziplinararrest von 21 Tagen wegen der fehlenden erzieherischen Wirkung auf den Angeklagten ab. Daraufhin wurde ihm vom Kompaniechef am 20.02.1984 die weitere Ausübung seines Dienstes verboten und ihm gestattet, sich bei seinen Eltern in Mainz aufzuhalten. Nach den ergänzenden Feststellungen der Strafkammer waren die Vorfälle der Gehorsamsverweigerung des Angeklagten, die mit ihm am 02.01.1984 zur Bundeswehr eingezogen worden waren, bekannt. Ob die Tat Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe gezeigt hat, konnte der als Zeuge vernommene seinerzeitige Vorgesetzte des Angeklagten nicht feststellen. Der Angeklagte wurde mit Bescheid vom 20.09.1984 mit Ablauf des 30.09.1984 gem. § 29 Abs. 2 WPflG wegen Schwindelgefühl, Atemnot und Verkrampfungen aus der Bundeswehr entlassen. Sollte der Angeklagte nach Beseitigung dieser vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit wieder zur Bundeswehr eingezogen werden, will er zunächst einen weiteren Antrag als Wehrdienstverweigerer stellen und im Falle eines abschlägigen Bescheides die restlichen 7 Monate Wehrdienst ableisten, da ihm die psychische Kraft fehle, sich den Befehlen der Vorgesetzten widersetzen zu können.
Die Strafkammer hat die Vollstreckung der von ihr ebenfalls als angemessen angesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung mit der Begründung ausgesetzt, daß bei dem nicht vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gegeben sei und weder die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB noch die Wahrung der Disziplin nach § 14 WStG die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten.
Hiergegen richten sich die rechtswirksam eingelegten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit der sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, so daß der Schuldspruch des Urteils erster Instanz und die insoweit getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Überprüfung der Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Rechtsfolgenausspruch läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Gründe des angefochtenen Urteils zum Strafausspruch legen dar, daß das Gericht die tragenden Gesichtspunkte der Strafzumessung richtig erkannt, zutreffend abgewogen und gewürdigt hat. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Verteidigung, daß die Strafkammer die hartnäckige Befehlsverweigerung des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung, da eine hartnäckige Befehlsverweigerung nicht bereits zum gesetzlichen Tatbestand des § 20 Abs. 1 WStG gehört. Soweit § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG auf ein beharrliches Nichtbefolgen eines Befehls abgestellt ist, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Formulierung, daß damit lediglich die Nichtbefolgung des gegebenen Befehls auch nach dessen Wiederholung gemeint ist (Schölz, Kommentar zum Wehrstrafgesetz, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 9). Dagegen hat die Strafkammer mit der strafschärfenden Berücksichtigung der hartnäckigen Gehorsamsverweigerung des Angeklagten den Umstand angesprochen, daß der Angeklagte über einen längeren Zeitraum vom 02.01. bis 20.02.1984 in wiederholten Fällen und nach jeweiliger Verbüßung von längeren Disziplinararreststrafen jeweils den Gehorsam verweigert hat. Sie hat rechtsfehlerfrei ein derartiges Verhalten als hartnäckig gewertet und diesen Umstand bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer die Einstellung des Angeklagten, der aus prinzipiellen Gründen trotz entsprechender Hinweise keinen neuen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer gestellt hat, als Ausdruck einer besonderen Gleichgültigkeit strafverschärfend gewertet hat.
Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 20 WStG, der nur Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsieht, unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und läßt insoweit jedenfalls keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Da die von der Strafkammer bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung den Angeklagten nicht beschwert, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist dagegen begründet und führt zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel nach der Revisionsbegründung zwar in erster Linie den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Aufgrund des umfassenden Antrages der Staatsanwaltschaft, der auf Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gerichtet ist, ist aber davon ausgegangen, daß das gesamte Urteil der Strafkammer angefochten ist.
Hinsichtlich der Höhe der von der Strafkammer festgesetzten Freiheitsstrafe hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin keine Rechtsfehler erkennen lassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen des Senats zur Revision des Angeklagten verwiesen.
Dagegen halten die Darlegungen der Strafkammer zur Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 14 Abs. 1 WStG wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet. Diese nach § 3 Abs. 1 WStG wegen der besonderen Erfordernisse des Wehrdienstes vorrangige Vorschrift ist von der Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei angewendet worden. Die Strafkammer hat eine Gefährdung der Disziplin mit der Begründung abgelehnt, daß die Gehorsamsverweigerung des Angeklagten in der Truppe zwar publik wurde, aber nicht festgestellt werden konnte, daß die Truppe von der Tat des Angeklagten »angesteckt« worden ist. Diese Begründung läßt erkennen, daß die Strafkammer den Begriff »Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin« verkannt hat. Entscheidend ist nicht, ob die Tat die Disziplin tatsächlich gefährdet hat und es zu entsprechenden Vorfällen gekommen ist, worauf die Strafkammer unter Hinweis auf eine nicht feststellbare »Ansteckung« der Truppe abgestellt hat. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Aussetzung der Strafe die Disziplin in der Truppe gefährden würde (Schwenk, NZWehrr 1966, 10). Die Disziplin in der Truppe ist untrennbar mit der Rechtstreue des Soldaten verbunden. Ihre Erhaltung und Stärkung ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Truppe und damit der Erfüllung des der Bundeswehr gesetzten Auftrags unabdinglich. Zwar obliegt die Aufrechterhaltung der Disziplin in erster Linie der Bundeswehr selbst. Reichen die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Disziplinarmaßnahmen wie Arrest) nicht aus, so kann es insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten von Bundeswehrangehörigen geboten sein, zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe anzuordnen. Diese Voraussetzungen sind hier bei einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände zu bejahen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum von seiner Einberufung zur Bundeswehr am 02.01.1984 bis zum 20.02.1984 in besonders hartnäckiger, schwerwiegender Weise die Befolgung jeglicher Befehle verweigert. Auch wiederholte verhängte und mit 49 Tagen auch erhebliche Arreststrafen haben keine Änderung in seiner Haltung und in seinem Widerstand zu bewirken vermocht. Der Angeklagte hat dadurch erreicht, daß er, obwohl sein Antrag auf Wehrdienstverweigerung durch gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden war, keinen Dienst in der Truppe geleistet hat. Dieses Geschehen ist in seinem ganzen Ausmaß den Feststellungen der Kammer zufolge in der Einheit des Angeklagten bekanntgeworden. Gerade aber bei den erstmals zur Bundeswehr eingezogenen Soldaten besteht aber nach Auffassung des Senats die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes und damit auch auf die Disziplin der Truppe, würde dieses schwerwiegende Verhalten des Angeklagten ohne fühlbare einschneidende Folgen, wie sie in der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe liegen, bleiben. Die hartnäckige Gehorsamsverweigerung des Angeklagten ist neben der Fahnenflucht in die Kategorie der besonders schwerwiegenden Verfehlungen eines Soldaten einzuordnen. Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht der Umstand, daß der Angeklagte jederzeit mit der erneuten Einberufung zur Bundeswehr rechnen müsse und daher die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung innerhalb der Truppe deswegen nicht auf absolutes Unverständnis stoßen werde, der gebotenen Vollstreckung der Strafe nicht entgegen. Die Strafkammer verkennt hierbei, daß es bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 WStG nicht entscheidend darauf ankommt, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vergleichbar der in § 56 Abs. 3 StGB getroffenen Regelung – zur Verteidigung der Rechtsordnung – auf absolutes Unverständnis innerhalb der Truppe stoßen würde. Zum anderen ist gegenwärtig völlig ungewiß, ob der Angeklagte überhaupt mit einer erneuten Einberufung rechnen muß. Hinzu kommt, daß die vor der Strafkammer erstmals geäußerte Bereitschaft des Angeklagten zur Ableistung des Wehrdienstes bei einer eventuellen erneuten Einberufung, die die Strafkammer im übrigen ungeprüft übernommen hat, angesichts der bisherigen strikt ablehnenden Einstellung des Angeklagten zumindest angezweifelt werden muß. In der Beurteilung der Frage, ob zur Wahrung der Disziplin die Vollstreckung der Freiheitsstrafe geboten ist, vermögen diese Umstände zu keiner anderen Entscheidung zu führen.
Da die Strafkammer den Begriff der Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin nach § 14 Abs. 1 WStG verkannt hat, ist nicht auszuschließen, daß bei einer im obigen Sinne aufgezeigten Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Im Hinblick darauf, daß vorliegend zwischen der Begründung der an sich nicht zu beanstandenden Strafhöhe und der Entscheidung über die Strafaussetzung ein unlösbarer Zusammenhang besteht, war das angefochtene Urteil insgesamt mit den getroffenen Feststellungen gemäß § 353 StPO aufzuheben.