Im Sommer 1990 führte der Vorstand der Zentralstelle ein Gespräch mit dem BAZ (Direktor Krep und Leiter der Abteilung II Dr. Elbert), über das es im Vorstandsbericht zur Mitgliederversammlung der Zentralstelle am 09./10. November 1990 heißt:

»Ein großer Teil des Gespräches befaßte sich mit den Problemen der Totalverweigerer und Zivildienstabbrecher, deren Zahl nicht sehr groß ist, die aber ernsthafte Probleme im Blick auf deren Friedensengagement und rechtsstaatlichem Umgang mit ihren Gewissensentscheidungen aufwerfen. Wir haben einige Entscheidungen zur Einstellung von Strafverfahren (...) zum Anlaß genommen, die BAZ-Praxis erneuter Einberufungen und erneuter Strafanzeigen in Frage zu stellen. (...) Nach langem Gespräch, bei dem wir Herrn Direktor Krep und seinen Mitarbeitern vortrugen, wie ernst die Gewissensentscheidungen der Totalverweigerer sind, kam heraus, daß das Bundesamt für den Zivildienst bei Totalverweigerern oft überhaupt nicht vernünftig informiert ist, aus welchen Gründen sie verweigern. Die Folge ist, daß das Bundesamt sich ausschließlich auf die Feststellungen der Strafgerichte stützt. Im Strafverfahren ist aber eine Gewissensentscheidung im Zweifelsfall zu unterstellen, sie muß nicht ausdrücklich festgestellt werden. Manchmal taucht sie gar nicht auf, manchmal am Rande bei der Strafzumessung, manchmal wird sie geradezu als böswillige Hartnäckigkeit statt als Gewissensentscheidung sogar negativ gewertet. Damit kann das Bundesamt in der Tat wenig anfangen. Das Gespräch ergab, daß es für die Einberufungspraxis des Bundesamtes wichtig ist, daß die Erklärungen, die Totalverweigerer in der Regel öffentlich verbreiten, die sie in der Regel auch den Gerichten vorlegen, ebenfalls dem Bundesamt zur Information zugeschickt werden. Das Bundesamt hat uns versichert, es würde solche gewissensmäßigen Erklärungen »sensibel« aufnehmen und sich bemühen, die Gerichtsakten nicht mehr allein heranzuziehen und in solchen Fällen die Frage erneuter Einberufungen ernsthaft zu prüfen. Wenn auf diese Weise die Wissenslücke beim Bundesamt geschlossen wird, erhoffen wir uns davon künftig, daß wie bisher, wenn die Gerichte ausdrücklich die Gewissensentscheidung des Totalverweigerers festgestellt haben, auf eine 2. Einberufung wegen der Gewissensentscheidung verzichtet wird. Natürlich kann es hier keine förmlichen Absprachen geben, aber die Informationslücken, die beim Bundesamt für den Zivildienst durch das alleinige Angewiesensein auf die Gerichtsurteile übrig bleiben, die kann jeder Betroffene schließen. Wir sollten Totalverweigerern deshalb empfehlen, sich nicht nur gegenüber ihrer Umgebung und dem Gericht, sondern auch gegenüber dem Bundesamt zu erklären. Es ist zu hoffen, daß damit einige der bisherigen Beanstandungen behoben werden können. Die grundsätzliche Problematik, daß Gewissensentscheidungen in unserem Lande bestraft werden, daß es trotz Artikel 4 Grundgesetz keine Chance für Kriegsdienstverweigerer gibt, der Wehrpflicht wirklich zu entgehen, die wird damit nicht ausgeräumt. Es wäre aber ein Gewinn, wenn wenigstens Artikel 103 Absatz 3 Grundgesetz gelten würde, also erneute Einberufungen, Widerrufe von Bewährung, erneute Strafverfahren, womöglich erneute Verurteilungen endlich aufhören würden.«

(Manuskript des Vorstandesberichtes v. 08.11.1990, S. 10 f.)