Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte arbeitete nach seinem Fachabitur im Jahre 1990 als Rettungsschwimmer in einem Freibad. Er ist seit dem 01.04.1991 als Monteur tätig und verdient zwischen 1700.- und 1800.- DM netto. Er wohnt bei seinen Eltern und gibt dort wöchentlich ca. 100.- DM ab.
Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft.
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.06.1989 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit bestandskräftigem Einberufungsbescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 26.09.1990 wurde er für die Zeit vom 03.12.1990 bis zum 29.02.1992 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde bestimmt die Diakoniegemeinschaft Paulinenstift in Wiesbaden. Der Angeklagte wurde von der Diakoniegemeinschaft Paulinenstift dafür eingesetzt, Essen an Altenheime und Kindertagesstätten auszuliefern. Nachdem er diese Tätigkeit zunächst ohne Beanstandungen ausübte, teilte er am 11.01.1991 der Zivildienststelle mit, daß er ab sofort seinen Zivildienst total verweigern wolle. Der Angeklagte blieb sodann seit dem 14.01.1991 dem Zivildienst fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Auch nachdem er durch Schreiben der Verwaltungsstelle Zivildienst vom 21.01.1991 und durch Schreiben des Bundesamtes für Zivildienst vom 04.02.1991 zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert wurde, nahm er den Dienst nicht wieder auf.
Diese Einlassungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sein Verhalten damit begründet, er wolle aus Gewissensgründen den Kriegsdienst in vollem Umfange verweigern. Der zivile Dienst sei Teil des Kriegsdienstes, was sich insbesondere daran zeige, daß auch Zivildienstleistende im Kriegsfalle mit Tätigkeiten betraut werden, die die Führung eines Krieges ermöglichten oder erleichterten. Dies habe sich während der Ableistung seines Zivildienstes deutlich dadurch gezeigt, daß in Krankenhäusern Platz geschaffen wurde, um Verwundete des Golfkrieges zu versorgen. Für derartige Arbeiten hätten auch Zivildienstleistende einbezogen werden können. Wenn auch die Tätigkeit des Zivildienstleistenden unmittelbar der Versorgung von Verwundeten und Hilfsbedürftigen diene, werde durch eine derartige Tätigkeit jedoch die Führung eines Krieges erleichtert, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung des Angeklagten ist jedoch nicht geeignet, die Dienstflucht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Das Grundgesetz sieht in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 lediglich das Recht vor, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ein Recht des einzelnen, jeden Kriegsdienst oder einen zivilen Dienst zu verweigern, gibt es nach der derzeitigen Rechtslage nicht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Zweifel. Sie wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach bestätigt, z.B. in den jeweils Zeugen Jehovas betreffenden Entscheidungen BVerfGE 19, 135; 23, 127.
§ 53 ZDG sieht für eine Dienstflucht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte den Vorwurf selbst in vollem Umfange einräumte und bisher ein strafloses Leben führte. Es konnte auch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er den Zivildienst nicht aus Bequemlichkeit oder eigennützigen Gründen verweigerte, sondern um damit der aufgrund intensiver Beschäftigung mit dem Themenkreis Kriegsdienst und Zivildienst ein für allemal getroffenen Entscheidung Ausdruck zu geben. Andererseits war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bei einer Zivildienststelle eine Tätigkeit auszuüben hatte, die in keiner Verbindung mit irgendwelchen militärischen Angelegenheiten stand und er von den gesetzlichen Möglichkeiten, eine andere Tätigkeit zu leisten, keinen Gebrauch machte. Hierbei wird nicht verkannt, daß die Regelung des § 15a ZDG, ein freies Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen zu begründen, in der Praxis des Bundesamtes für Zivildienst in aller Regel nur bei Zeugen Jehovas angewandt wird, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach eine derartige Beschränkung nicht gebietet. Der Angeklagte hätte jedoch von den Möglichkeiten der §§ 14, 14a und 14b ZDG Gebrauch machen können und sich zu einer 10jährigen ehrenamtlichen Tätigkeit im Zivil- oder Katastrophenschutz, einen 2½jährigen Entwicklungsdienst oder einem anderen Dienst im Ausland verpflichten können. Zu berücksichtigen war auch, daß es aus Gründen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zivildienstes notwendig war zu verdeutlichen, daß es nicht möglich ist, sich durch eine relativ geringe Geldstrafe von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes freizukaufen und einer Arbeit mit geregeltem Einkommen nachzugehen, während andere in dieser Zeit Wehr- oder Zivildienst leisten und lediglich die entsprechenden Bezüge erhalten.
Eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten berücksichtigt die vorgenannten Umstände und war erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen und ihn im Falle eines neuen Einberufungsbescheides zur Ableistung des Zivildienstes anzuhalten.
Die Freiheitsstrafe konnte in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit mit Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die Hoffnung hegt, daß der Angeklagte sich die Verurteilung in hinreichender Weise zur Warnung dienen läßt und einem weiteren Einberufungsbescheid Folge leistet oder sich um die gesetzlichen Möglichkeiten bemüht, eine Heranziehung zum Zivildienst durch andere Tätigkeiten abzuwenden.
Der Angeklagte hat als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Wiesbaden, Richter Althaus.
Verteidiger: RA Harald Astheimer, Ludwig-Einsiedel-Straße 24, 65428 Rüsselsheim am Main, Tel. 06142 / 9 35 60.