Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 10.01.1960 in Lich geborene ledige Angeklagte hat den Beruf eines Bäckers erlernt. Seit Januar 1986 ist er arbeitslos. Er bezog zunächst ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 740,-- DM, derzeit erhält er etwa 300,-- DM Arbeitslosenhilfe. Der Angeklagte lebt bei seinen Eltern und wird auch von diesen finanziell unterstützt.

Er ist bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Urteil des AG Wetzlar vom 20.11.1986 (Az.: 4 Ls 20 Js 2759/86) ist er wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung, Vergehen gem. § 20 WStG, zu einem Strafarrest von 5 Monaten verurteilt worden, dessen Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Durch Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 05.12.1986 wurde das ursprünglich bestehende Wehrdienstverhältnis mit Ablauf des 10.12.1986 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt.

Der Angeklagte wurde daraufhin zur Dienstleistung für die Zeit vom 11.12.1986 bis zum 31.05.1988 bei dem ABV Alten- und Altenpflegeheim Rambachhaus in Rambach einberufen. Diesen Dienst trat er jedoch nicht an.

Sein Antrag auf vorzeitige Entlassung wurde durch Beschluß des VG Wiesbaden vom 29.12.1986 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 03.02.1987 wurde der Angeklagte erneut zum Dienstantritt aufgefordert, wobei ihm gleichzeitig eine heimatnahe Zivildienststelle, die Orthopädische Klinik Braunfels, zugewiesen worden ist. Auch dort hat er den Dienst nicht aufgenommen.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin, soweit ihr zu folgen war.

Entscheidungsgründe

Nach den so getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht, Vergehen gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes. Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Frage der Achtung einer individuellen Gewissensentscheidung im Bereich der Wehrpflicht abschließend. Es gibt kein Grundrecht zur Verweigerung des Kriegsdienstes ohne Waffen, mithin auch kein Recht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135 ff.; 13, 127 ff.).

Anders als der Angeklagte hält das erkennende Gericht deshalb das Zivildienstgesetz in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform.

Deswegen war auch der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen.

Der Angeklagte hat seinen Aussetzungsantrag damit begründet, es sei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit des ZDG im Hinblick auf Art. 12 a GG überprüft werde.

Diese Tatsache allein verpflichtet aber das Gericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens. Vielmehr wäre das Gericht zur Aussetzung nur dann verpflichtet, wenn es das Gesetz seinerseits für verfassungswidrig hielte und deshalb ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten beabsichtigte.

Allein die Begründung, irgendwelche Verfahren seien zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, begründet deshalb schon keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, weil bei der Vielzahl der anhängigen Verfassungsbeschwerden die Durchführung unzähliger Verfahren in der Schwebe stehen müßte.

Das Gericht kann lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn es der Ansicht ist, die künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne Auswirkungen auf das hier zu entscheidende Verfahren haben.

Selbst, wenn aber das Bundesverfassungsgericht einzelne Teile des Zivildienstgesetzes, insbesondere was die längere Zivildienstpflicht gegenüber der Wehrdienstpflicht anbelangt, für verfassungswidrig halten sollte, so bliebe doch die Grundsatzentscheidung des Gesetzes, daß ein anerkannter Wehrdienstverweigerer ersatzweise Zivildienst leisten muß, davon unberührt.

Einer Bestrafung wegen Dienstflucht steht auch nicht die frühere Verurteilung des AG Wetzlar vom 20.11.1986 wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung entgegen.

Zwar besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 191 ff.) das Verfahrenshindernis der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG dann, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Als Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist immer nur eine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung anzunehmen, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde.

Fraglich ist bereits, ob der Angeklagte solch eine Gewissensentscheidung wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, der die Totalverweigerung der Zeugen Jehovas aus religiösen und moralischen Motiven zum Gegenstand hatte, getroffen hat. Der Angeklagte führt nämlich politische Gewissensgründe für seine Weigerung ins Feld. Er habe dem Einberufungsbescheid keine Folge geleistet, da für ihn der Zivildienst auch indirekter Kriegsdienst sei. Gewaltanwendung als solche halte er durchaus für erlaubt, wenn sie nur dazu diene, das gegenwärtige System (dessen soziale Leistungen in Form von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe er allerdings "in Kauf nimmt") im Wege einer notfalls blutigen Revolution zu verändern.

Abgesehen davon, daß es kaum nachvollziehbar ist, inwiefern der – fernab von jedem militärischen Bereich liegende Dienst in einem Altenpflegeheim oder einem Krankenhaus – Kriegszwecken dienen soll, halten mehrere Obergerichte eine Verweigerung aus politischen Gründen nicht für ausreichend für eine Gewissensentscheidung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert. Bedenken, die sich gegen die politischen Zielsetzungen richten, die der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Zivildienstes als solchem verbunden hat, kommen danach nicht als Gewissensentscheidung in Betracht (BayObLG, StV 1983, 371; StV 1985, 315; OLG Düsseldorf, StV 1986, 8; BVerwGE 7, 242).

Ob diese in der Literatur teilweise auf Kritik gestoßene Rechtsprechung zutreffend ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an einer "ein für allemal" getroffenen Gewissensentscheidung fehlt.

Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtigte der Angeklagte nämlich ursprünglich nach dem ersten Urteil am 20.11.1986 auf An- und Zuraten seines damaligen Verteidigers zunächst den Zivildienst anzutreten. Erst später sei in ihm der Entschluß gereift, auch den Zivildienst zu verweigern und damit zum Totalverweigerer zu werden. Er hat somit nicht eine einheitliche Entscheidung gegen den Wehr- und Zivildienst getroffen, sondern zwei voneinander unabhängige Entschlüsse gefaßt. Die Verweigerung des Gehorsams bei der Bundeswehr bis zum 13.10.1986 mit dem Ziel, aus der Bundeswehr entlassen zu werden, ist deshalb eine andere Tat als die im Anschluß an die Verurteilung erfolgte Verweigerung des Zivildienstes, die auf einem völlig neuen Tatentschluß beruhte. Damit fehlt es an einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO, die einer erneuten Bestrafung entgegenstehen könnte.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte aktives Mitglied der Friedensbewegung ist.

Im Zusammenhang mit der NATO-Nachrüstung und dem Entstehen der Friedensbewegung hat sich eine Diskussion um Möglichkeiten der Verweigerung aller Kriegsdienste und Kriegsvorbereitungen entwickelt, die am 12.04.1984 auf der bundesweiten Aktionskonferenz der Friedensbewegung zum "Gebot der Stunde" erklärt wurde. Totalverweigerung ist damit zu einer Teilstrategie der Friedensbewegung geworden.

Schließlich fand noch im Oktober 1984 in Bonn ein Kongreß verschiedener Organisationen der Friedensbewegung unter dem Motto "Verweigert jetzt" statt.

Der Angeklagte als Mitglied dieser Bewegung fühlt sich deren Zielen und Leitlinien offenbar moralisch verpflichtet. Dies äußerte sich unter anderem darin, daß er zu seiner Verteidigung eine von der Friedensbewegung ausgearbeitete Rede verlas, die mit teilweise falschen bzw. verdrehten Zitaten und Thesen durchsetzt war. Bezeichnenderweise war der Angeklagte nicht in der Lage, die von ihm vorgetragenen Zitate und Thesen zu interpretieren bzw. sie in den Gesamtkontext einzuordnen.

Es ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er sich offenbar in einer Zwangslage gegenüber den übrigen Mitgliedern der Friedensbewegung befindet, die der Hauptverhandlung in großer Zahl beiwohnten. Ein "Rückzug" seinerseits oder bereits jedes Zeichen von Einsicht hätte ihn in die Rolle des Verräters gedrängt. Offensichtlich ist ihm nicht in vollem Umfang bewußt, welche Konsequenzen die ihm aufgedrängte "Märtyrerrolle" für ihn persönlich zur Folge haben kann.

Ob der Angeklagte, der im übrigen seinen Angaben zufolge nicht beabsichtigt, in absehbarer Zeit ein Arbeitsverhältnis einzugehen, tatsächlich nur aus Gewissensgründen oder aber auch aus einer gewissen Lustlosigkeit oder Interessenlosigkeit heraus den Zivildienst verweigert, konnte nicht abschließend geklärt und damit für die Strafzumessung nicht verwertet werden.

Negativ fällt hingegen ins Gewicht, daß aus generalpräventiven Zwecken eine strenge Sanktionierung von Verstößen gegen § 53 ZDG geboten ist. Diese Vorschrift dient der Wehrgerechtigkeit, indem mit dem Zivildienst dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer ein dem Wehrdienst gleichwertiges Opfer auferlegt wird. Durch die erhebliche Zahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden wird zum einen ein Nachahmungseffekt bewirkt und zum anderen wird die Bereitschaft der Wehrpflichtigen zu ihrer Pflichterfüllung negativ beeinflußt. Schließlich wird auch die Durchführung des Zivildienstes in Kranken-, Heil- Pflegeanstalten durch die rechtswidrige Abwesenheit erheblich gestört.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der anerkannten Strafzwecke erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung einer Geldstrafe kam gem. § 56 ZDG nicht in Betracht, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten war, nicht zuletzt um einen Nachahmungseffekt zu verhindern.

Gem. § 56 StGB konnte die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, daß sich dieser unter dem Eindruck der ihm unmittelbar drohenden Freiheitsstrafe aufgrund einer von ihm allein und eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung doch noch dazu entschließen wird, den Zivildienst anzutreten und damit kranken und alten Menschen zu helfen, die zur Selbsthilfe nicht mehr in der Lage sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Schöffengericht Wetzlar, Richter am Amtsgericht Ruppelt.