Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der unverheiratete, kinderlose Angeklagte ist Student im 5. Semester und bezieht BAföG. Er ist bisher nicht bestraft.
Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer wurde der Angeklagte mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.11.1987 zur Ableistung des Zivildienstes für den Zeitraum vom 03.10.1988 bis 31.05.1990 einberufen. Nachdem er seinen Zivildienst zunächst angetreten hatte, erklärte er sich am 02.03.1990 selbst zum "Totalverweigerer" und blieb seit diesem Zeitpunkt seiner Zivildienststelle fern in der Absicht, überhaupt keinen Zivildienst mehr zu leisten und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte eingeräumt. Er hat sich mithin eines Vergehens der Dienstflucht, strafbar nach § 53 ZDG, schuldig gemacht.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war auf eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,- DM zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Schöffengericht Oldenburg, Richter am Amtsgericht Schröder als Vorsitzender.