Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte ist am 14.10.1965 geboren worden. Der ledige Angeklagte studiert zur Zeit im ersten Semester Politologie an der Universität in Berlin. Der Angeklagte hat keine eigenen Einkünfte, seine Eltern finanzieren sein Studium.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 14.10.1985 rief ihn das Bundesamt für den Zivildienst für die Zeit ab 03.02.1986 zur Dienstleistung bei der Martin-Buber-Schule, Schule für Praktisch Bildbare in Gießen, ein. Mit Bescheid vom 10.07.1986 setzte das Bundesamt für den Zivildienst die Zivildienstzeit endgültig auf den Zeitraum vom 03.02.1986 bis zum 01.10.1987 fest. Der Angeklagte nahm ordnungsgemäß den Dienst an der Martin-Buber-Schule auf. Er wohnte in Gießen in einem angemieteten Zimmer. In der Zeit vom 28.08.1986 bis zum 06.09.1986 nahm der Angeklagte als Betreuer an einem Landschulheimaufenthalt von Schülern der Martin-Buber-Schule teil. Im Anschluß daran kam es zwischen ihm und der Schulleitung zu Differenzen hinsichtlich der Berechnung der vom Angeklagten geleisteten Überstunden. Der Angeklagte akzeptierte nicht, daß die Schulleitung ihm lediglich 80 Überstunden für seinen Einsatz in der genannten Zeit zubilligen wollte. Wegen dieses Vorganges kam es zu einem Schriftwechsel zwischen ihm, der Schulleitung der Martin-Buber-Schule und dem Bundesamt für den Zivildienst. Mit Schreiben vom 31.03.1987, welches am 03.04.1987 bei dem Bundesamt für den Zivildienst eintraf, erklärte der Angeklagte, daß er künftig keinen Zivildienst mehr leisten werde. In einem Schreiben vom 11.05.1987, mit welchem er auf einen erneuten Einberufungsbescheid reagierte, äußerte er, daß die Gründe, die ihn bewogen hätten, den Zivildienst abzubrechen, nach wie vor fortbeständen. Wörtlich führte er aus: »Ich werde den Dienst nicht wieder aufnehmen.«

Zur Begründung seines Schrittes führte er im Brief vom 31.03.1987 u.a. an: ›Den Zivildienst sah ich als das an, als was er in den Medien immer dargestellt wird. Als sozialen Friedensdienst zum Wohl der Gemeinschaft. Da ich es für selbstverständlich hielt und halte sich sozial zu engagieren, trat ich im Februar 1986 meinen Zivildienst an. Es kamen mir jedoch bald Zweifel, ob der Zivildienst meiner Gewissensentscheidung gegen Gewalt, Militär und Krieg genügt. Zunächst sah ich, daß Zivildienstleistende als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden, für Arbeiten, für die genug qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Man kann nicht von sozialem Dienst sprechen, wenn die, denen man helfen will, unter unqualifizierter und ständig wechselnder Betreuung zu leiden haben und die ohnehin schon schlechte Arbeitsmarktsituation für qualifizierte Leute durch uns noch verschlechtert wird. Dann wurden mir allmählich die mit dem Kriegsdienst mit der Waffe fast identischen Strukturen des Zivildienstes deutlich; als da wären: das gleiche Befehls-Gehorsam-Prinzip, ähnliches Disziplinarrecht, genauso eingeschränkte Grundrechte. Diese Strukturen entmündigen den Einzelnen, entheben ihn der Verantwortung und nehmen ihm den Willen und die Fähigkeit, seine Handlungen zu überdenken und ihre Tragweite zu erkennen. Genau diesen Zwängen wollte ich durch meine Kriegsdienstverweigerung entgehen. Hinzu kommt, daß Zivildienstleistende im Ernstfall als Teil der Zivilen Verteidigung in die Gesamtverteidigungsstrategie eingeplant sind. Im Verteidigungsfall können Zivildienstleistende zu zeitlich unbegrenztem Dienst einberufen werden und an jede beliebige Dienststelle versetzt werden. Sie können in der Militärverwaltung, der Truppenbetreuung, zur Logistik, zur Herstellung und Verwaltung von militärischen Objekten etc. eingesetzt werden. Dadurch wäre ich dann gezwungen, an Kriegshandlungen teilzunehmen, die mein Gewissen nicht zuläßt. Auch wenn ich nicht direkt Waffen benutze, bin ich doch für die Konsequenzen meines Handelns verantwortlich und somit Mittäter und mit Schuld am Tod des Anderen. Dies alles hat seinen Ursprung in der Allgemeinen Wehrpflicht, die angeblich notwendig ist, um unsere Freiheit zu sichern, dies aber nur schafft, indem sie uns einen großen Teil dieser Freiheit nimmt. Sie suggeriert eine Bedrohungssituation und trägt so zur allgemeinen Aufrüstung bei. Wer Zivildienst leistet und die allgemeine Wehrpflicht akzeptiert, stimmt dadurch einer Politik zu, die die Kriegsgefahr erhöht. Die einzig logische und für mich mögliche Konsequenz ist, meinem Gewissen zu gehorchen, mich zu meiner Verantwortung zum Frieden zu bekennen und den als Friedensdienst getarnten Kriegsdienst abzubrechen.‹

Der Angeklagte hat den Zivildienst nicht mehr aufgenommen.

Der Angeklagte führt aus, von der Richtigkeit seiner Entscheidung sei er nach wie vor überzeugt. Der Zivildienst sei schon von seiner Struktur her Teil eines Verteidigungskonzeptes. So komme es eben nicht darauf an, daß sein Einsatz in der Martin-Buber-Schule unmittelbar behinderten Kindern zugute gekommen sei. Im Verteidigungsfalle habe er keinen Anspruch, wieder in derselben Weise eingesetzt zu werden. Entscheidend sei, daß er mit seiner Tätigkeit andere entlaste, die wiederum bei der Verteidigung mitwirken könnten. Zivildienst stütze also den Militärdienst. An der militärischen Verteidigung könne er sich nicht beteiligen. Aus den gleichen Gründen sehe er sich auch gehindert, ein freies Arbeitsverhältnis, so wie es § 15a des Zivildienstgesetzes vorsehe, einzugehen. Auch diese Arbeitsverhältnisse seien im Grunde genommen nichts anderes als eine verdeckte Beteiligung an der militärischen Verteidigung. Der Angeklagte äußert, für ihn sei nichts wertvoller als Menschenleben. Jeder müsse das Recht haben zu entscheiden, in welcher Art und Weise er verteidigt werden möchte. Es müsse aber auch jeder das Recht haben, sich zu verweigern. Niemand, auch nicht der Staat, dürfe einen anderen zwingen, etwas zu tun, was mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren sei. Der Angeklagte räumt ein, nicht jede Entscheidung sei eine Gewissensentscheidung.

Der Angeklagte behauptet, die Auseinandersetzung über die Anzahl der Überstunden habe mit seinem Schritt nichts zu tun gehabt. Vom Herbst 1986 an hätten seine gedanklichen Auseinandersetzungen mit dem Zivildienst immer schärfere Konturen angenommen. Er habe lediglich nur noch auf einen günstigen Zeitpunkt zum Abbruch gewartet. Bei dieser Entscheidung habe er vor allem die Interessen der Schule im Auge gehabt. So habe er schließlich als Abbruchzeitraum die Osterferien 1987 gewählt. Ihm sei bekannt gewesen, daß ein weiterer Zivildienstleistender nach Ende der Osterferien der Schule zugewiesen gewesen sei. Sein Abbruch habe deshalb die Schule personell nicht belastet. Aus diesem Grunde sei er vom 03.04.1987 an nicht mehr in der Schule erschienen.

Der Angeklagte behauptet im übrigen, der Zivildienst sei verfassungswidrig. § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz, welcher auch die Grundlage für die gesetzliche Verpflichtung, Zivildienst zu leisten, lege, sei mit Artikel 12a Abs. 2 Satz 3 und Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Der Angeklagte beruft sich insoweit auf einen Vorlagebeschluß des Landgerichts Ravensburg in der Sache 2 Ns 113/86 vom 16.03.1987. In seinem Schlußwort erklärt er weiter, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wie sie nun auch ausfalle, habe jedoch für ihn keine Bedeutung. Er habe sich entschieden und diese endgültige, von seinem Gewissen getragene Entscheidung müsse respektiert werden. Selbst wenn man die Verfassungsgemäßheit der Norm annehmen solle, so sei er schon deshalb nicht strafbar, da ihm ein normgemäßes Verhalten wegen seiner Gewissensentscheidung nicht zugemutet werden könne.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte mußte wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) bestraft werden. Der Angeklagte hat sich ab 03.04.1987 seiner Verpflichtung, Zivildienst zu leisten, dauernd entzogen. Seine Entscheidung, ab 03.04.1987 keinen Dienst mehr zu tun, ist endgültig.

Das Verhalten des Angeklagten ist rechtswidrig. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer im Sinne des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28.02.1983 ist der Angeklagte gehalten, Zivildienst zu leisten – (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz). Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt der Angeklagte nicht nach. Auch der Möglichkeit, den Zivildienst durch das Begründen eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a Zivildienstgesetz zu ersetzen, verweigert er sich.

Nach Überzeugung des Gerichtes steht die Verfassungsmäßigkeit weder des Zivildienstes noch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz in Frage. Das Gericht sieht sich außerstande, der Argumentation des Landgerichtes Ravensburg zu folgen. Zu Recht hat das Landgericht in seinem Beschluß angeführt, daß die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Ersatzdienstes und die Gültigkeit des Zivildienstgesetzes außer Zweifel stehen. Mit Recht wies das Gericht auch darauf hin, daß wegen Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen muß, denjenigen, die berechtigterweise den Wehrdienst verweigern, einen anderen »gemeinschaftsbezogenen« zu leisten [sic].

Die weiteren Schlußfolgerungen, die das Landgericht Ravensburg nun aus § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz zieht, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen. Die sehr ins Detail gehende Argumentation des Vorlagebeschlusses fußt nach Überzeugung des Gerichtes auf einer Wortinterpretation von § 3 Abs. 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz, die weder diesem Gesetz noch dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz gerecht werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Forderung aus Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz durch das Zivildienstgesetz mit der Möglichkeit, die § 15a eröffnet, voll erfüllt.

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er hat sich mit der Normwidrigkeit seines Tuns gedanklich intensiv auseinandergesetzt. Der Angeklagte entschied sich gegen die Norm und wollte damit den Regelverstoß.

Der Angeklagte handelte nicht schuldlos. Sein Vorbringen, da er sich nun einmal so aus Gewissensgründen entschieden habe, könne ihm ein normgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden, ist nicht rechtens. Dem Angeklagten steht nicht die Kompetenz zu, sich über den Gesetzgeber zu stellen, was er mit seiner Bemerkung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes spiele für ihn keine Rolle, tut. Der Angeklagte ist gehalten, auch für seinen Bereich verfassungsmäßig korrekte Vorschriften zu akzeptieren und sich nach ihnen zu richten. Tut er das nicht, hat er das Risiko der Sanktion zu tragen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist. Das Gericht sah auch, daß dem Handeln des Angeklagten keineswegs allein materielle Überlegungen zugrunde lagen, sondern daß seiner Entscheidung intensive gedankliche Überlegungen vorausgegangen waren. Zudem hat der Angeklagte darauf Bedacht genommen, seine Dienstverweigerung so zu legen, daß die von ihm betreuten Schüler nicht allzu große Nachteile erlitten. Das Gericht ist nicht der Auffassung, daß zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20.– DM als eine, das Fehlverhalten des Angeklagten ausgleichende Sanktion für noch vertretbar. (...)

Amtsgericht Gießen, Vizepräsident des Amtsgerichts Werner als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Rüdiger Pusch, Frankfurt am Main (†).