Auf dem Weg zu einer allgemeinen Dienstpflicht

"Optimale Lösung": Allgemeine Dienstpflicht

Angestoßen wurde sie von den Sozialdemokratinnen, die aktuelle Neuauflage der Diskussion um die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Hans Eichel, damals noch lediglich SPD-Landesvorsitzender, heute auch hessischer Ministerpräsident, preschte im Frühjahr 1990 vor und forderte "eine allgemeine einjährige Sozialdienstpflicht" für Frauen und Männer (1). Zahlreiche seiner Genossinnen meldeten sich in der Folgezeit ebenfalls "Pro Dienstpflicht" zu Wort. Teilweise wurden dabei ganz abenteuerliche Thesen vertreten, wie z.B. vom bremischen Verfassungs- und Justizsenator Volker Kröning, der eine Dienstpflicht vom Grundgesetz für ausdrücklich erlaubt hielt (2). Daß man es mit einer solchen dienstpflichtfreundlichen Position in der SPD weit bringen kann, zeigt auch der ehemalige Bundestagsabgeordnete Florian Gerster, der im März 1991 vehement für eine Dienstpflicht eintrat (3); mittlerweile hat er als rheinland-pfälzischer Bundesratsminister Karriere gemacht. Dennoch hat es den Anschein, als sei immerhin die Brisanz des Themas in der SPD nunmehr erkannt worden. Renate Schmidt beispielsweise, SPD-Präsidiumsfrau, bayerische Landesvorsitzende und Bundestags-Vizepräsidentin, die noch im letzten August ein "Nachdenken" über die Wehrpflicht angeregt hatte (4), erklärte nun kürzlich ganz eindeutig: "Ich bin gegen eine allgemeine Dienstpflicht." (5)

Jedoch, die Geister, die man da im letzten Jahr ohne Not rief, wird man nun nicht wieder los. Vom Reservistenverband (6) über die Junge Union (7) bis hin zu den Wohlfahrtsverbänden (8) wurde die Dienstpflichtforderung aufgenommen. Und wohl nicht zufällig gehörten zu ihren glühendsten Befürwortern profilierte Ex-Generale der Bundeswehr. Der ehemalige stellvertretende NATO-Oberbefehlshaber General a.D. Dr. Kießling bezeichnete sie als "optimale Lösung" (9). General a.D. Schmückle, ebenfalls ehemaliger stellvertretender NATO-Oberbefehlshaber und seit seiner Zeit als Pressesprecher des Verteidigungsministers Franz Josef Strauß in den fünfziger Jahren erfahren an der "Propagandafront", bekam in der Weihnachtsausgabe des "Spiegel" zwei ganze Seiten, um der Nation unter der Überschrift "Neue Lösungen müssen her" seine Vorstellungen einer Dienstpflicht für Männer und Frauen als Weihnachtsüberraschung präsentieren zu können (10). Da mochte auch General a.D. Graf Baudissin sich nicht länger in vornehmer Zurückhaltung üben, und entdeckte eine "Unzahl Dienstarten" für die neue Dienstpflicht (11).

Hintergründe

Was ist nun der Hintergrund für diese ganze Diskussion? Es sind dies vor allem zwei Punkte:

Fehlende Wehrgerechtigkeit

1. Die vereinbarte Reduzierung der Bundeswehr auf höchstens 370 000 Soldaten wird unweigerlich dazu führen, daß von "Wehrgerechtigkeit" überhaupt keine Rede mehr sein kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner KDV-Entscheidung vom 13.04.1978 grundsätzlich festgestellt, daß die nach seiner Ansicht "von der Verfassung geforderte militärische Landesverteidigung ... auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht, aber ... verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden" könne. Entscheide man sich aber für die Wehrpflicht, dann stehe deren Durchführung "unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG", dem Gleichheitsgrundsatz also. Daraus leitet sich die sog. "Wehrgerechtigkeit" ab, derzufolge alle Wehrpflichtigen möglichst gleichmäßig zur Dienstleistung herangezogen werden müssen. Das Verfassungsgericht hält es für "nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus – womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang – von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen." Genau dies wird aber zwangsläufig passieren, da den ca. 125 000 bis 145 000 Plätzen für Grundwehrdienstleistende in der verkleinerten Bundeswehr nach offiziellen Angaben jeweils Geburtsjahrgänge mit ca. 400 000 Männern gegenüberstehen. Da werden alle taktischen Maßnahmen wie eine Inflationierung der sog. "administrativen Wehrdienstausnahmen" oder die Herabsetzung des gesetzlichen Höchsteinberufungsalters von 28 auf 25 Jahre nichts nützen: "Wehrgerechtigkeit" ist nicht mehr herstellbar.

Pflegenotstand

2. Die Dienstzeitverkürzung im letzten Herbst und die dadurch notwendig gewordene schlagartige Entlassung von ca. 17 000 Zivildienstleistenden aus dem Dienst hat zweierlei für eine breite Öffentlichkeit deutlich werden lassen: die katastrophale Situation im sozialen Bereich – Stichwort "Pflegenotstand" – und die extreme Abhängigkeit dieses Bereichs von der Arbeitsleistung der Zivildienstleistenden.

Daß diese Probleme hausgemacht sind und von Fachleuten seit Jahren vorausgesagt wurden, sei hier nur am Rande erwähnt. Jedenfalls sind diese beiden Punkte der Nährboden für das Gedeihen der Dienstpflichtdiskussion. Nun wird dabei aber meistens "vergessen", daß eine Dienstpflicht einen gravierenden Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen bedeuten würde. Es lohnt deshalb der Blick darauf, was bundesdeutscher Staat eigentlich darf und was nicht. Und siehe da: Das Grundgesetz verbietet Zwangsverpflichtung und Dienstpflicht kategorisch. Aus gutem Grund, wie noch zu zeigen sein wird.

Grundgesetz und allgemeine Dienstpflicht

Als grundsätzliches Freiheitsrecht gilt für alle Deutschen nach Art. 12 Abs. 1 GG, daß sie "Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei ... wählen" dürfen. Als Ausnahme davon gelten lediglich die nach Art. 12 Abs. 3 GG bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe zulässige Zwangsarbeit, im Gefängnis also, und der Art. 12 Abs. 2 GG, der lautet: "Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht."

Nach übereinstimmender Meinung in der Literatur ist damit ausgedrückt, daß hier bis auf äußerst eng begrenzte Ausnahmen ein grundsätzliches Verbot formuliert ist, das gerade auch die Einführung eines "sozialen Pflichtjahres" ausschließt. Art. 12 Abs. 2 GG ist als bewußte Antwort der Väter (und wenigen Mütter) des Grundgesetzes auf die verbrecherischen Zwangs- und Arbeitsdienste des nationalsozialistischen Deutschland zu verstehen. Als Ausnahmen kommen lediglich sog. "herkömmliche" Dienstleistungspflichten in Frage. Diese bedeuten nun aber keineswegs eine wie auch immer geartete Dienstpflicht zur Behebung des "Pflegenotstandes". Zu verstehen sind darunter vielmehr solche Pflichten wie z.B. Feuerwehr- und Deichwehrpflicht, Nothilfepflicht bei Unfällen und gewissen gemeindliche, also örtlich begrenzte Hand- und Spanndienste. Nach der juristischen Grundgesetzkommentierung kommt es bei der Frage der "Herkömmlichkeit" entscheidend darauf an, daß die einzuführende Dienstpflicht von Umfang, Inhalt und Zweck her im wesentlichen der Vorläuferpflicht entspricht.

Damit ist eindeutig klar, daß alle Diskussionen um die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, eines "sozialen Pflichtjahres" etc. Vorstellungen beinhalten, die von Verfassungs wegen schlichtweg verboten sind.

Daran zu erinnern, auch in scharfer Form, ist berechtigt und notwendig. Denn jede Form einer Dienstpflicht knüpft inhaltlich und historisch an diktatorische Zwangsmaßnahmen des kaiserlichen Deutschland im 1. Weltkrieg und Nazi-Deutschlands an und würde die vielbeschworene "freiheitlich-demokratische Grundordnung" auf den Kopf stellen.

Bevor diese historischen Vorbilder kurz skizziert werden, sind noch einige kurze Bemerkungen notwendig.

Abgesehen davon, daß die Entstehungsgeschichte und die historischen Gründe des Dienstpflichtverbotes jedes Spekulieren über eine Änderung des Art. 12 Abs. 2 GG eigentlich von selbst verbieten müßten, ist es zumindest fraglich, ob nicht auch verfassungsrechtliche Gründe einer Änderung entgegenstehen. Dafür spricht die sog. "Wesensgehaltsgarantie" des Art. 19 Abs. 2 GG, nach der ein Grundrecht "in keinem Falle ... in seinem Wesensgehalt angetastet werden" darf.

Daneben verbieten zahlreiche international auch von der Bundesrepublik geschlossene Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Exemplarisch sei hier nur auf die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet, verwiesen; deren Artikel 4 und 23 garantieren ebenfalls die freie Berufswahl und verbieten alle Formen von Sklaverei und Sklavenhandel – was aber wäre eine Dienstpflicht letztlich anderes (12).

Zum Verhältnis von Wehrpflicht und den anderen Pflichten des Art. 12 a GG zum Dienstpflichtverbot des Art. 12 GG ist zu sagen, daß die erstgenannten im Sinne einer "lex specialis", als Ausnahmebestimmung also zu verstehen sind. Bei aller Kritik- und Fragwürdigkeit der Wehrpflicht und der anderen Dienstpflichten des Art. 12 a GG macht es aber ihr verfassungsrechtliches Wesen aus, daß sie nur und ausschließlich im Hinblick auf die vom Verfassungsgericht behauptete "verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung" gerechtfertigt sind. Also nur Krieg und Vorbereitung auf Krieg rechtfertigen es nach dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, so tief und einschneidend in die private Lebensphäre der Bürgerinnen einzugreifen und elementare Grund- und Freiheitsrechte außer Kraft zu setzen bzw. zu beschränken.

Historische Vorbilder 1. Weltkrieg

Das historische Vorbild der Dienstpflicht im kaiserlichen Deutschland ist das vom Reichstag am 05.12.1916 beschlossene "Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst". Dieses ist als Reaktion auf den Arbeitskräftemangel in der Rüstungsproduktion infolge des ungeheuren militärischen Personalbedarfs während des 1. Weltkriegs zu verstehen. Als reine Notstandsmaßnahme im Krieg wurden nach § 1 des Gesetzes alle deutschen Männer zwischen 17 und 60 Jahren, soweit sie nicht zum Militär eingezogen waren, zum "vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges" verpflichtet. Dies bedeutete zum einen, daß dieser Personenkreis sich eine Arbeitsstelle in einem kriegswichtigen Betrieb zu suchen hatte. Es bestand dabei zunächst eine freie Wahl der Arbeitsstelle, und erst, wenn man nach einer zweiwöchigen Frist kein derartiges Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen hatte, konnte man zwangsweise zu einer bestimmten Arbeit verpflichtet werden. Zum anderen hieß das für die sich im "vaterländischen Hilfsdienst" befindlichen Männer, daß ihre Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt waren, sie also nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Beschäftigung aufgeben konnten. Durch die Kombination von Hilfsdienst- und Wehrpflicht wurde eine lückenlose Erfassung und Zwangsbeschäftigung der männlichen Bevölkerung für militärische oder zivile Kriegsdienste möglich. Frauen wurden von dieser Hilfsdienstpflicht übrigens entgegen den Wünschen der obersten Heeresleitung nicht erfaßt.

Nationalsozialismus

Im Nationalsozialismus wurde eine ganze Reihe von Zwangsdiensten und Dienstpflichten eingeführt, mit denen ein lückenloses Zwangssystem zur Erfassung der gesamten arbeitenden Bevölkerung geschaffen wurde (13).

Neben der Wehrpflicht ist dabei an erster Stelle die Arbeitsdienstpflicht zu nennen, mit der nach Weber "eine völkische Hauptpflicht eigener Prägung" geschaffen wurde. Eingeführt wurde sie durch das "Reichsarbeitsdienstgesetz" vom 26.06.1935. Im Reichsarbeitsdienst, der "als Ehrendienst am Deutschen Volke ausgestaltet ist", hatten "grundsätzlich alle jungen deutschen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts unter Einschluß der jüdischen Mischlinge, nicht aber der Juden" zwischen 18 und 25 Jahren ein halbes Jahr lang "gemeinnützige Arbeiten" auszuführen wie z.B. Befestigungsbauten, Katastrophenschutz, Erntenothilfe etc. Während des 2. Weltkrieges blieb die Arbeitsdienstpflicht bestehen, und ihren Aufgaben im Reichsarbeitsdienst wurden "als besonders vordringlich Arbeiten im Interesse der Kriegführung hinzugefügt." Der Hauptzweck war nach dem Gesetz ein erzieherischer, da mit ihm "die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit" erzogen werden sollte. Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht für Frauen war zunächst eine freiwillige Angelegenheit, wurde aber mit der "Verordnung des Ministerrats über die Reichsverteidigung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend vom 04.09.1939" dahingehend ergänzt, daß der Reichsarbeitsführer ermächtigt wurde, "ledige Mädchen im Alter von 17 bis 25 Jahren, die nicht voll berufstätig sind, nicht in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehen und nicht als mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft dringend benötigt werden, zur Erfüllung der Reichsarbeitsdienstpflicht heranzuziehen." Durch einen "Führererlaß" vom 29.07.1939 wurde die Arbeitsdienstpflicht für die sog. "Arbeitsmaiden" um eine sechsmonatige Kriegshilfsdienstpflicht erweitert. Bereits im Februar 1938 war als "Vorstufe zur weiblichen Arbeitsdienstpflicht" das "Pflichtjahr für die weibliche Jugend" eingeführt worden, das aber nur einen begrenzten Kreis von Frauen traf und mit dem "dem Land Arbeitskräfte zugeführt werden, ohne daß die kriegswichtigen Industrien darunter zu leiden brauchen ..." In der Bewertung kam die Exil-SPD damals zu dem Schluß, daß das "Pflichtjahr der weiblichen Jugend ... eine wichtige Vorbereitungsmaßnahme für den Kriegsfall" (14) ist, was Weber bestätigt, wenn er schreibt: "Wenngleich der Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen des Krieges bei ihm schwächer ist als bei der Dienstverpflichtung, ist es dennoch gerechtfertigt, das Pflichtjahr unter den Kriegsdienstpflichten zu nennen. (...) Gleichzeitig soll aber auch das hauswirtschaftliche Können der heranwachsenden Mädchen gefördert und ihre Verbindung mit den Aufgaben der Hausfrau enger geknüpft werden." Neben diese Pflichten traten, nachdem die Aufrüstung Nazi-Deutschlands weitgehend abgeschlossen war, und ein Mangel an Arbeitskräften herrschte, ab 1938 eine ganze Reihe weiterer Dienstpflichten, mit denen der planmäßige Einsatz der gesamten arbeitsfähigen Bevölkerung für Kriegszwecke möglich wurde. Beginnend mit der (ersten) "Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 22.06.1938, erlassen von Hermann Göring, bis hin zur "Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung" vom 27.01.1943 wurde eine lückenlose Kette von Zwangsverpflichtungen geschaffen.

Das, der "vaterländische Hilfsdienst" und die Zwangsdienste der Nazis, sind die historischen Vorbilder für alle Überlegungen, heute eine allgemeine Dienstpflicht und ein "soziales Pflichtjahr" einzuführen.

Allgemeine Dienstpflicht – Argumente heute

Die Dienstverpflichtung im Kaiserreich wurde mitten im Krieg als Notstandsmaßnahme eingeführt, betraf nur die männliche Bevölkerung und ließ in begrenztem Umfang noch eine Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsplatzes. Der Hitler-Faschismus schuf ein umfassendes und lückenloses System verbrecherischer Zwangsdienste, um die Bevölkerung ideologisch nach seinen Vorstellungen auszurichten. Heute nun ist der Kalte Krieg vorbei, der Stalinismus überwunden und, anstatt nun Wehrpflicht und andere zivile und militärische Kriegsdienste abzuschaffen, wie es einem demokratischen Land im Frieden entspricht, machen sich sog. "demokratische und verantwortliche" Politikerinnen daran, eine allgemeine Dienstpflicht einführen zu wollen. Anstatt radikal abzurüsten und die freiwerdenden Mittel – ca. 50 Milliarden Mark allein im direkten Verteidigungshaushalt – dazu zu benutzen, das soziale System angemessen auszustatten, vernünftige Arbeitsbedingungen für die dort Beschäftigten zu schaffen und sie richtig zu bezahlen, werden Konzepte aus der faschistischen Mottenkiste hervorgekramt. Welcher Aberwitz! Gerade auch die Vorstellungen von SPD-Senator Kröning gehen dabei noch über die Nazi-Vorstellungen hinaus, Zwangsverpflichtungen letztlich als militärische Notstandsmaßnahmen einzuführen, wenn er sagt: "In meinem Verständnis sind alle zivilen Dienste nicht mehr rückbezogen auf den Wehrdienst oder Kriegsdienst; auch nicht mehr rückbezogen auf den militärischen Gedanken, nämlich: Zivildienst als Ersatz für den Dienst mit der Waffe. Wir müssen aber sehr wohl überlegen, ob wir uns von dem Gedanken des Dienstes an der Allgemeinheit, der Solidarverpflichtung für das Überleben und vor allen Dingen auch dem Gedanken der Bereitschaft des ganzen Volkes, für alle seine Angehörigen einzustehen, verabschieden können." (15)

Diese Argumentation kombiniert mit weiteren ideologischen Vorstellungen, wie sie z.B. der Vorsitzende der Anti-Gewalt-Kommission der Bundesregierung, Rechtsprofessor Hans-Dieter Schwind, äußerte, der ein Pflichtjahr als Erfüllung des Gleichberechtigungsgebotes bezeichnete (16), sind ein Sprengsatz, der die Bundesrepublik in einen Staat diktatorischen Zuschnitts umwandeln könnte. Deshalb muß für alle, die eine solche Entwicklung nicht wollen, sondern Freiheits- und Menschenrechte ernst nehmen und für eine freie und demokratische Gesellschaft eintreten, eine Dienstpflicht als Lösung welchen Problems auch immer ausscheiden.

Gegenpositionen

Zu fragen wäre schließlich noch unter dem Vorbehalt dieser grundsätzlichen Position und der verfassungsrechtlichen Lage, ob die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht denn überhaupt ein Beitrag zur Lösung der beiden eingangs erwähnten Probleme der "Wehrgerechtigkeit" und des "Pflegenotstands" sein könnte.

Keine Lösung für Wehrungerechtigkeit

"Wehrgerechtigkeit" ließe sich durch die Dienstpflicht natürlich in keiner Weise herstellen. Denn diese Gerechtigkeit in der Heranziehung kann sich aus der Sache selbst heraus nur auf Dienste im Rahmen der Wehrpflicht, also Bundeswehrdienst und Zivildienst als Ersatz für den verweigerten Wehrdienst, beziehen.

Eine "Dienstpflichtgerechtigkeit" ließe sich – mindestens theoretisch – dann herstellen, wenn man eine breit gefächerte Dienstpflicht einführte, deren einer Bestandteil eine Dienstpflichterfüllung bei der Bundeswehr vorsähe. Man müßte hierbei aber sehr genau prüfen, ob die damit verbundenen sozialen und finanziellen Folgekosten die Erreichung des Ziels einer "Dienstpflichtgerechtigkeit" rechtfertigen könnten. Schon eine nur oberflächliche Betrachtung macht deutlich, daß diese Folgekosten ganz enorm wären. Die gesamte Bevölkerung müßte erfaßt und im Blick auf mögliche Tätigkeitsbereiche gemustert werden. Eine riesige Bürokratie wäre notwendig und ebenso immense Finanzmittel, um beispielsweise Unterhaltssicherungsleistungen erbringen zu können. Alles was bisher "im kleinen" im Bereich Wehrpflicht notwendig war, müßte nun im großen Maßstab geleistet werden. Wer weiß, welche Chaosbehörde das Bundesamt für den Zivildienst mit einer Zuständigkeit für ca. 150 000 Zivildienstplätze schon heute ist, der kann sich ausmalen, wie die Verwaltung einer Dienstpflichtbehörde mit jährlich ca. 800 000 Dienstpflichtigen aussehen würde. Nicht vergessen werden dürfte bei solchen Überlegungen auch, daß zur Einhaltung der "Disziplin" in den Diensten ein massiver Überwachungs- und Repressionsapparat notwendig wäre. Was wäre denn z.B. mit der dienstpflichtigen alleinerziehenden Mutter, die dem Dienst aus Sorge um ihr ansonsten vielleicht unversorgtes Kleinkind fernbliebe? Würde die im Extremfall ins Gefängnis kommen, wie heutzutage mancher Totale Kriegsdienstverweigerer? Oder müßte sie gar keinen Dienst leisten? Aber was wäre dann mit der "Dienstpflichtgerechtigkeit"? Es bleiben Fragen über Fragen, die sich die meisten derjenigen, die heute so lautstark nach der Dienstpflicht rufen, vermutlich nicht einmal ansatzweise vorzustellen vermögen.

Keine Lösung für Pflegenotstand

Das Stichwort "Fehldiagnose" gilt auch für die zweite Fragestellung: Der "Pflegenotstand" ließe sich mit einer Dienstpflicht natürlich nicht lösen. Das beste Beispiel dafür ist der heutige Zivildienst. Ist doch gerade sein massiver zahlenmäßiger Ausbau in den achtziger Jahren ein wesentlicher Grund für die heutige Misere. Durch das Angebot des Staates, den Wohlfahrtsverbänden billige und rechtlose Zwangsarbeiter in Form der Zivildienstleistenden bereitzustellen, konnten diese qualifiziertes Fachpersonal einsparen. Eine Dienstpflicht würde diese Situation noch verschlimmern. Und die Qualität der Betreuung und Pflege würde sich noch weiter verschlechtern, wenn noch mehr unausgebildete und unmotivierte, weil dienstverpflichtete Helferinnen und Helfer in diesem Bereich arbeiten würden. Wer zur Lösung des "Pflegenotstands" die Dienstpflicht fordert, der will nicht wirklich eine Lösung, sondern der will weiterhin gravierende Mißstände nur kaschieren, anstatt sie zu ändern.

Anmerkungen

(1) Nassauische Neue Presse, 24.03.1990: "Eichel will Sozialdienst für Mädchen"

(2) Frankfurter Rundschau, 25.08.1990: "Gleichstellung von Wehr- und Zivildienst gefordert"

(3) Vorwärts, 3/91: "Vorwärts Thema: Allgemeine Dienstpflicht?"

(4) Frankfurter Rundschau, 02.08.1990: "SPD will Zivildienst verkürzen"

(5) "Rede der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Renate Schmidt, bei dem Empfang anläßlich des internationalen Tages der Kriegsdienstverweigerer am 15. Mai 1991 in Bonn", Seite 6 des Redemanuskripts

(6) Stuttgarter Zeitung, 27.10.1990: "Reservisten pochen auf Wehrpflicht"

(7) Frankfurter Rundschau, 17.09.1990: "Junge Union votiert für Bonn"

(8) "Für ein Pflichtjahr plädierte der Generalsekretär des Deutschen Roten Kreuzes, Johann Römer. Er wisse nicht, wie man sonst mit dem Bedarf an Pflegekräften fertig werden solle, und ein Pflichtjahr könne jungen Menschen "gut tun", sagte er im Saarländischen Rundfunk." In: Frankfurter Rundschau, 18.09.1990: "Wider ein "Soziales Pflichtjahr"

"Über einen allgemeinen Zivildienst für junge Frauen und Männer sollte nach Ansicht von Diakoniepräsident Karl Heinz Neukamm "gemeinsam und ohne zu viele Emotionen nachgedacht werden"." epd, 24.09.1990 (4801/21.09.1990)

(9) Kieler Nachrichten, 13.02.1991: "Wehrpflicht oder Berufsarmee?"

(10) Der Spiegel, 24.12.1990: "Neue Lösungen müssen her"

(11) Frankfurter Rundschau, 14.02.1991: "Ein Berufsheer schafft in der Gesellschaft unüberbrückbare Klüfte"

(12) Eine gute Zusammenstellung dieser internationalen Verpflichtungen findet sich im Anhang zum Bericht des Vorstandes zur Mitgliederversammlung der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen am 16.03.1991; zu beziehen über: Zentralstelle KDV, Dammweg 20, 2800 Bremen 1

(13) Diese Darstellung orientiert sich an Werner Weber: Die Dienst- und Leistungspflichten der Deutschen, Hamburg 1943. Zur Person Webers ist übrigens zu sagen, daß er sich bei den öffentlichen Anhörungen zu den Notstandsgesetzen Ende 1967 im Bundestag als Sachverständiger für diese Gesetze aussprechen durfte, hatte er doch schließlich mit dem erwähnten Buch seine Kompetenz für diese Fragen bewiesen.

(14) Deutschland-Berichte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Sopade) 1934 – 1940 (7 Bände). 6. Auflage, Salzhausen und Frankfurt am Main 1982, Band 5, 5. Jahrgang, S. 494

(15) Volker Kröning: Sich massenhaft der bisherigen Sicherheitspolitik verweigern. Volker Kröning im Gespräch mit Heinz Janning und Peter Tobiassen. In: Heinz Janning u.a. (Hrsg.): Kriegs-/ Ersatzdienstverweigerung in Ost und West. 1. Auflage, Essen 1990, S. 94

(16) Frankfurter Rundschau, 12.09.1990: "Pflichtjahr soll die Pflege retten"