Leitsatz
Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Der Angeklagte ist 22 Jahre alt, ledig und von Beruf Student. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
II.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Einberufungsbescheid vom 05.10.1987 wurde er zur Dienstleistung vom 01.03.1988 bis 31.10.1989 bei der Zivildienstgruppe München einberufen. Er verrichtete den Dienst zunächst ordnungsgemäß, verließ seine Dienststelle jedoch am 01.09.1989 eigenmächtig. Unter Berücksichtigung des ihm noch zustehenden Resturlaubs und von auszugleichenden Überstunden hätte er zu diesem Zeitpunkt noch acht Arbeitstage Zivildienst verrichten müssen. Er verließ die Dienststelle in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Mit Schreiben vom 01.09.1989 an das Bundesamt für den Zivildienst erklärte er ausdrücklich, daß er den Zivildienst abbrechen und ihm auch künftig fernbleiben werde.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Dieser hat angegeben, er werde den weiteren Zivildienst mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren können. Denn auch der Zivildienst sei die Erfüllung des Wehrdienstes, deshalb habe er sich gezwungen gefühlt, ihn schließlich abzubrechen, obwohl ihm die Arbeit gefallen habe und er sie auch für notwendig erachtet habe. Er habe den Dienst abbrechen müssen, um für sich selbst klarzustellen, daß er den Zivildienst so nicht hinnehmen könne.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte ist daher schuldig eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er die acht Tage des Zivildienstes aus einer reinen Gewissensentscheidung heraus abgebrochen hat. Auch hat er lediglich acht Tage des noch abzuleistenden Zivildienstes nicht mehr verrichtet. Er hat diese acht Tage auch später, im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit, nachgearbeitet.
Der Angeklagte ist ferner strafrechtlich in keiner Weise vorbelastet.
Zu Lasten des Angeklagten zu wertende Gesichtspunkte fanden sich nicht.
Unter Berücksichtigung der in § 53 ZDG angedrohten Mindeststrafe von fünf Tagessätzen war unter Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20.- DM tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem Einkommen des Angeklagten. (...)
Amtsgericht München, Richterin am AG Goethz.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.