Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte wurde am 26.11.1966 als zweitältestes Kind eines Arztes und dessen Ehefrau in Gelsenkirchen geboren. Er wuchs mit zwei jüngeren Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Der Vater ist Arzt für Allgemeinmedizin, die Mutter Ärztin für Neurologie und Psychiatrie. Da beide Eltern stets berufstätig waren, oblag auch den Großeltern mütterlicherseits ein großer Teil der Erziehung. 1972 wurde der Angeklagte in die Grundschule eingeschult und wechselte nach vier Jahren 1976 auf das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium über. Aufgrund eines Umzuges der Familie im Sommer 1981 von Oberhausen nach Nottuln besuchte er bis zum Abitur im Jahre 1985 das Gymnasium in Dülmen. In den 70er Jahren übernahm der Vater des Angeklagten die ärztliche Betreuung der Einwohner des von der Aktion "Friedensdorf Oberhausen" gegründeten Friedensdorfes, wo vorwiegend vietnamesische Kinder betreut wurden. Im Rahmen dieser Aufgaben flog der Vater mehrmals für einige Wochen nach Vietnam. Dort arbeitete er teilweise in Flüchtlingslagern und erlebte dadurch hautnah die Folgen des Krieges. Aufgrund dieser Erlebnisse, die an der Familie nicht spurlos vorbeigingen, wurden der Angeklagte und dessen Geschwister bereits in früher Jugend mit dem Thema Krieg bzw. Frieden konfrontiert. Bereits mit 14 Jahren arbeitete der Angeklagte in einer Oberhausener amnesty international-Gruppe mit.

Aufgrund seiner inneren Überzeugung lehnte er den Kriegsdienst mit der Waffe ab und stellte deshalb am 18.01.1985 den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10.05.1985 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Nach dem Abitur war der Angeklagte ca. zweieinhalb Monate im Ausland unterwegs, um sich von den Anstrengungen des Abiturs zu erholen. Am 02.09.1985 trat er beim Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in Neckargemünd seinen Zivildienst an. Er war mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst aufgefordert worden, beim Rehabilitationszentrum in Neckargemünd in der Zeit vom 02.09.1985 bis 30.04.1987 seinen Zivildienst zu versehen. Er war dort auch in der Zeit vom 02.09.1985 bis 27.04.1986 tätig. Seit dem 28.04.1986 war er nicht mehr zum Dienst erschienen. Durch Schreiben vom 27.04.1986, gerichtet an das Bundesamt für den Zivildienst, stellte er klar, daß er für die Zukunft den Zivildienst ablehne und deshalb das Zivildienstverhältnis als beendet ansehe.

Entscheidungsgründe

II.

Der Angeklagte hat damit eigenmächtig den Zivildienst verlassen und sich damit einer Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Er hat den äußeren Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahingehend eingelassen, daß ihm sein Gewissen auch jeglichen Zivildienst verbiete. Er habe zunächst den Zivildienst angetreten, ohne die Tragweite seines Handelns erkannt zu haben. Erst in der Folgezeit sei ihm durch zahlreiche Gespräche mit anderen Zivildienstleistenden und sonstigen Erlebnissen bewußt geworden, daß er auch als Zivildienstleistender "unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtverteidigung" sei. Auch durch den Zivildienst sei er mittelbar an der Kriegsplanung und an Kriegshandlungen beteiligt, weshalb er diesen für sich ablehne. Auch verweigere er eine sonstige soziale Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstgesetzes, da er auch in einem solchen Falle in die Gesamtverteidigung eingeplant sei.

Diese Einlassung entlastet den Angeklagten nicht. Zum einen konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, daß sich seine politischen Erwägungen bereits zu einer Gewissensentscheidung verdichtet haben. Zum anderen kennt das Gesetz lediglich eine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen, nicht aber eine solche des Ersatzdienstes. Auch konnte der Angeklagte nicht überzeugend darlegen, warum er auch eine soziale Tätigkeit im Rahmen des § 15a ZDG für sich ablehnt. Die von ihm vorgetragenen Gründe für die Verweigerung des Zivildienstes waren nahezu ausschließlich politischer Natur. Dem Angeklagten gelang es hingegen nicht, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum er auch eine soziale Arbeit – wie es § 15a ZDG vorsieht – ablehnt.

III.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Zivildienstverweigerung 19 Jahre alt und damit Heranwachsender. Da aufgrund seines bisherigen Lebenweges und des Eindrucks in der Hauptverhandlung keinerlei Zweifel an der altersgemäßen Entwicklung bestanden haben, mußte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Gem. § 53 ZDG war eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Da der Angeklagte bislang in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und immerhin acht Monate seines Zivildienstes abgeleistet hat, hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für ausreichend.

Das Gericht hat die Strafe – wenn auch unter Zurückstellung einiger Bedenken – zur Bewährung ausgesetzt, um dem Angeklagten doch noch eine Chance zu geben, über die Strafbarkeit seines Verhaltens nachzudenken. Auch soll er die Gelegenheit erhalten, einen Antrag gem. § 15a ZDG zu stellen, um auf diese Weise seine soziale Aufgabe zu erfüllen. []...]

Aus dem Bewährungsbeschluß:

Er hat 100 Stunden gemeinnützige Arbeit für die Orthopädische Klinik in Heidelberg-Schlierbach bis spätestens 31.12.1986 zu verrichten.

Jugendgericht Heidelberg, Richterin am AG Neureither.

Verteidiger: RA Joachim Jensen.