Leitsatz
1. Bei der Strafzumessung wegen Zivildienstflucht (§ 53 ZDG) ist der Stärke des Gewissensdrucks gegenüber der Bedeutung des Ersatzdienstes für die staatliche Ordnung und die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten (»Wehrgerechtigkeit«) dann geringeres Gewicht beizumessen, wenn die Totalverweigerung vorrangig politisch und nicht religiös oder moralisch-ethisch motiviert ist.
2. Eine lediglich politisch motivierte Totalverweigerung rechtfertigt eine höhere und spürbarere Strafe als eine religiös begründete; die Strafhöhe hat dabei in einem besonderen Relationsverhältnis zur Dauer des verweigerten Ersatzdienstes zu stehen.
3. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist auch bei erklärter dauerhafter Totalverweigerung nicht ausgeschlossen, wenn der Verurteilte die Bereitschaft bekundet, einen freiwilligen, dem Zivildienst nach § 15a ZDG gleichgestellten sozialen Dienst zu leisten; der Wille zur künftigen Totalverweigerung darf im Rahmen der Sozialprognose nicht negativ gewertet werden.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 25-jährige Angeklagte studiert Philosophie und Psychologie. Im Jahr 1985 beantragte der damals in M. bei Darmstadt wohnende Angeklagte, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 10.01.1986 entsprochen. In der Folgezeit zwischen 1986 und 1988 stellte der Angeklagte zweimal einen Antrag auf Zurückstellung von der Ableistung des Zivildienstes, weil er sich noch in der Schulausbildung befand. Diesen Anträgen wurde entsprochen. Mitte 1988 verzog der Angeklagte nach S. Am 16.12.1988 wurde dem Angeklagten unter der dortigen Wohnanschrift der Einberufungsbescheid des Bundesamts für Zivildienst vom 15.12.1988 durch persönliche Übergabe zugestellt. In diesem Bescheid wurde der Angeklagte zum 01.02.1989 bis einschließlich 30.09.1990 zum ASB einberufen. Am 04.01.1989 heiratete der Angeklagte in der ehemaligen DDR Frau D., wobei beide zunächst in der ehelichen Wohnung in S. wohnten. Zwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte entschlossen, auch den Zivildienst nicht abzuleisten. Um der Einberufung keine Folge leisten zu müssen, verzog der Angeklagte in den letzten Januartagen des Jahres 1989 von S. nach Berlin, wo er sich eine Wohnung mietete. Unter seiner ehemaligen Anschrift in S. war er nicht mehr erreichbar. Am 21.08.1989 erging gegen den Angeklagten Haftbefehl nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil er sich der Ableistung seines Zivildienstes und den nachfolgenden Strafverfahren durch Flucht entzogen hatte. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde er am 21.09.1989 in Berlin festgenommen und dort am 22.09.1989 dem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt, der dem Angeklagten Haftverschonung unter Meldeauflage gewährte und ihn auf freien Fuß setzte. Der Angeklagte wurde durch Urteil des AG Darmstadt am 27.11.1990 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (§§ 53 ZDG, 51 StGB).
Hiergegen hatte der Angeklagte form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, welches als Berufung behandelt wurde. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte unter Zustimmung seines Verteidigers sowie der Staatsanwaltschaft die Berufung zum Teil zurückgenommen und auf das Strafmaß beschränkt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
IV.
Entsprechend den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt – Schöffengericht – vom 27.11.1990 hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten der Zivildienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar gemacht. Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Anhaltspunkte für die Einschränkung der Schuldfähigkeit liegen nicht vor.
V.
Die Strafzumessung orientiert sich am gesetzlichen Strafrahmen des § 53 ZDG, d.h. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei der Strafzumessung sind folgende Gesichtspunkte gewürdigt worden:
Gemäß der Art. 4 Abs. 3 und 12 a Abs. 2 GG ist ein Verweigerungsrecht aus Gewissensgründen zum Dienst an der Waffe grundgesetzlich abgesichert. Dabei ist aber gleichsam die Verpflichtung zur Ersatzdienstleistung manifestiert, wobei Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG vorschreibt, eine Ersatzdienstmöglichkeit zu schaffen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Hieraus ist zu schließen, daß die Strafandrohung des § 53 ZDG nicht nur das Interesse an der Ersatzdienstleistung an sich schützen, sondern vielmehr auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sog. »Wehrgerechtigkeit« sichern soll. Daraus ergibt sich zunächst der Grundsatz, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können (Bringewat, MDR 85, 953; BVerfGE 23, 127, 134 f. = NJW 68, 979). Andererseits darf aber die Gewissensentscheidung – auch hinsichtlich der Ableistung des Ersatzdienstes – nicht derart sanktioniert werden, daß hierdurch die Substanz der Persönlichkeit zerstört würde.
Somit orientiert sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes aus solchem, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127 – NJW 1986, 979).
Die Beachtung dieser Grundsätze führt zu der Feststellung, daß dem Angeklagten allenfalls eine Gewissensentscheidung »am untersten Rande« zuzubilligen ist. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat zunächst erklärt, die Einberufung zum Zivildienst per Bescheid vom 15.12.1988 habe damals nicht in seine Lebenssituation gepaßt. Deshalb habe er sich damals dem Zugriff der Zivildienstbehörde durch »Flucht« nach West-Berlin zu entziehen versucht. Zwar habe er bereits damals gefühlsmäßig gewußt, zur Ableistung des Ersatzdienstes nicht in der Lage zu sein, er habe sich aber gescheut, die Konsequenzen aus dieser Haltung heraus zu tragen. Der Angeklagte hat sich weiter – unter argumentatorischer Mithilfe seines Verteidigers – dahingehend eingelassen, durch Ableistung des Ersatzdienstes werde der Wehrdienst und damit der Auftrag, im Kriegsfalle zu töten, legitimiert, da nur dort ein Ersatzdienst existieren könne, wo ein Hauptdienst existiere. Die strukturelle und organisatorische Ausformung des Ersatzdienstes bestätige diese Anschauung. Der Verteidiger des Angeklagten, dessen Ausführungen sich der Angeklagte angeschlossen hat, hat sich darüber hinaus zu der Behauptung verstiegen, der Ersatzdienst existiere nur, um die Gleichgültigen zum Wehrdienst anzuhalten. Eine »ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung«, die der Angeklagte »als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte« (BVerfGE 23, 127 – NJW 68, 979) vermochte die Kammer bei dieser Darstellung des Angeklagten über seine Beweggründe nur bedingt und ansatzweise zu erkennen.
Auch die weitere Einlassung des Angeklagten hat offenbart, daß es sich beim Angeklagten unter günstigster Würdigung allenfalls und nicht einmal schwerpunktartig um eine allgemeinpolitische Entscheidung handelte. Mit moralischen oder gar religiösen Entscheidungskriterien vermochte der Angeklagte nicht zu überzeugen. Der in der Berufungsverhandlung genannte religiöse Bezugspunkt, den er zur Begründung seines Verhaltens herangezogen hat, war nicht überzeugend. Die in der Verhandlung verlesene Thesenschrift war unverständlich und kaum nachvollziehbar. Darin hat der Angeklagte u.a. ein fiktives Gespräch von Jesus Christus mit dem Teufel in der Wüste vor dem Dornbusch über die Auseinandersetzung mit den Werten von gut und böse wiedergegeben. Hierbei hat der Angeklagte aber – vom Inhalt einmal ganz abgesehen – biblische Elemente verwechselt, weshalb insoweit eine religiöse Motivation infolge der Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, verbunden mit der notwendigerweise damit einhergehenden Bibelgrundkenntnis nicht glaubhaft ist. Bei der Darstellung des Gesprächs »vor dem Dornbusch« hat der Angeklagte das alttestamentarische »Gottesgespräch« mit Moses (vor dem brennenden Dornbusch) mit dem neutestamentarischen Dialog von Jesus Christus mit dem Teufel in der Wüste vermengt, was für den dargestellten Dialog inhaltlich keinerlei Relevanz hatte. Hierin kommt allerdings zum Ausdruck, daß ohne entsprechend gefestigte Bibelkenntnis eine religiöse Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben nicht stattgefunden haben kann, sondern das gewählte Beispiel lediglich dafür gedacht war, einen nicht existierenden religiösen Bezug in die ansonsten politische Argumentation einfließen zu lassen. Das aber hat mit einer religiös motivierten Gewissensentscheidung nichts zu tun. Der Angeklagte hat auch zur Frage, ob er an eine Existenz Gottes glaube, erklärt, er würde nicht sagen, an Gott zu glauben, ausschließen wolle er dies aber auch nicht. Es bestanden durchaus Zweifel.
In der Berufungsverhandlung hat sich somit deutlich herauskristallisiert, daß die Entscheidung des Angeklagten aus politischen Motiven heraus entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitet ist. Der Angeklagte ist auch heute noch nicht bereit, sich gesellschaftlichem und staatlichem Zwang unterzuordnen. Dies hat er mit der Einlassung bekundet und bestätigt, er wolle leben, um Gesetze für sich zu finden, aber nicht Gesetze haben, um danach zu leben. Aus der für den Angeklagten auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung offen zutage getretenen Unentschlossenheit gegenüber wichtigen Lebensgrundfragen heraus, ist ihm durchaus ein gewisser Gewissenskonflikt bei der Entscheidung, den Ersatzdienst abzuleisten, zuzusprechen, dieser wiegt allerdings nicht allzu schwer.
Aus diesem Grunde ist bei der Strafzumessung im Hinblick auf das »Wohlwollensgebot« bei Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127 – NJW 68, 979) gegenüber der »Bedeutung für die Ordnung des Staates« sowie der »Autorität des gesetzten Rechts« größeres Gewicht beizumessen als »der Stärke des Gewissensdrucks« und der dadurch geschaffenen Zwangslage. Strafmildernd ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Unter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden und alle übrigen Umstände ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen, jedoch auch notwendig, um auf den Angeklagten einzuwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Strafhöhe in Fällen der politisch motivierten Totalverweigerung höher und spürbarer ausfallen muß, als dies bei religiös motivierten Totalverweigerern regelmäßig der Fall sein dürfte und die ausgesprochene Strafhöhe dann in einem besonderen Relationsverhältnis zur Dauer der verweigerten, jedoch vom Grundgesetz vorgeschriebenen Ersatzdienstleistung zu stehen hat. Die Bemessung der Freiheitsstrafe hat insoweit zu berücksichtigen, daß die Vollstreckung dieser im Verhältnis zu den zeitlichen Vorteilen der Tat in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unverhältnismäßig erscheint. Dabei ist aber wiederum zugunsten des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen, daß eine Freiheitsstrafe ihm als ansonsten unbescholtenen, mitten in der Berufsausbildung befindlichen Bürger, besonders hart trifft, weshalb insgesamt eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich gerechtfertigt erscheint. Insoweit hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für angemessen und ausreichend.
Diese Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen. Bei der Bestrafung des Angeklagten hat der Gedanke der Rechtsbewährung im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft keinesfalls negativ zu werten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß nach Ansicht der Kammer einer erneuten Bestrafung des Angeklagten das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht. Eine negative Sozialprognose besteht aufgrund des in unbestimmte Zukunft gerichteten Willens, dem Ersatzdienst fernzubleiben, nicht. Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Tat des Angeklagten für die staatliche Ordnung und wegen der Autorität gesetzten Rechts, welche ein größeres Gewicht gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks beizumessen ist, erscheint es für die Verteidigung der Rechtsordnung beim Angeklagten nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB), weshalb eine Vollstreckungsaussetzung auszusprechen ist. Denn wegen der in der Berufungsverhandlung erklärten Bereitschaft, einen von seiner gesellschaftlich-sozialen Ausrichtung dem Ersatzdienst gleichgestellten freiwilligen Dienst bei der Deutschen Aidshilfe zu leisten, ausgerichtet an den Anforderungen des § 15a ZDG, droht weder eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege, noch der Eindruck einer ungerechtfertigten Nachgiebigkeit.
Die Dauer der Rechtsbewährung orientiert sich an der Länge des abzuleistenden Zeitraums sowie der Frist, ein entsprechendes Arbeitsverhältnis zu begründen und zu vollziehen, weshalb eine Bewährungszeit von 3 Jahren auszusprechen ist.