Leitsatz

Das Bundesamt für den Zivildienst wird verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 31.08.1967 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und begehrt die vorläufige Nichtheranziehung zum Zivildienst.

Er besuchte das Königin-Katharina-Stift in Stuttgart, an dem er im Sommer 1987 das Abitur absolvierte.

Mit Schreiben vom 30.10.1986 beantragte er bei der Beklagten die vorläufige Zurückstellung zum Zivildienst, da er aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.12.1986, per Einschreiben zur Post gegeben am 29.12.1986, ab, da ein Gewissenszwang zur Kriegsdienstverweigerung aus der bisher gegebenen Begründung des Klägers nicht ersichtlich sei.

Hiergegen legte der Kläger mit am 09.01.1987 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 08.01.1987 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 25.02.1987 näher begründet wurde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1987, zur Post gegeben am 31.03.1987, zurück, da eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst nicht dargetan sei.

Am 29.04.1987 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 05.12.1986 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.03.1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 S. 2 ZDG vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen.

Der Kläger führte aus, er habe eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen und sei bereit, einen freiwilligen Dienst außerhalb des Zivildienstes abzuleisten, der den Bedingungen des § 15a ZDG entspreche. Um diese Bereitschaft zu unterstreichen, habe er am 17.08.1987 mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres begonnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß der Kläger keine Bewußtseinslage deutlich gemacht habe, nach der er handlungsunfähig zu nennen wäre, den Zivildienst abzuleisten. Nach der Gesetzgebungsgeschichte des § 15a ZDG sei die Gewissenslage der Zeugen Jehovas, für welche das Bundesverfassungsgericht von einer solchen übermächtigen Gewissenslage im Falle der Dienstflucht ausgegangen sei, bzw. einer dieser Bewußtseinslage vergleichbare Bewußtseinslage tatbestandliche Voraussetzung.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Zivildienstbeauftragten der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart informatorisch zu der vorgesehenen Tätigkeit des Klägers befragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie auf die in diesem Verfahren angefallenen Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden; denn die Beklagte ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Verpflichtung, obwohl die Beklagte bisher noch keinen Einberufungsbescheid erlassen hat. Der Anspruch aus § 15a ZDG ist ein Einberufungshindernis, das der Zivildienstpflichtige, vergleichbar den Zurückstellungsgründen gem. § 11 ZDG, isoliert oder (mangels einer vergleichbaren Ausschlußfrist nach § 10 Abs. 3 ZDG) auch erst nach Erlaß des Einberufungsbescheids geltend machen kann. Für eine Verpflichtung der Beklagten besteht auch ein praktisches Interesse des Zivildienstpflichtigen, da die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit den damit einhergehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ohne ausdrückliche Anerkennung des Bundesamts dem Zivildienstpflichtigen nicht zuzumuten ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger darf vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen werden.

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 ZDG dürfen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, vorläufig nicht herangezogen werden, wenn sie ein Arbeitsverhältnis in einer in der Vorschrift des § 15a ZDG beschriebenen Einrichtung begründen wollen oder dort bereits tätig sind.

Der Kläger hat als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach der Überzeugung der Kammer eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen. Unter »Gewissen« ist eine im Innern des Menschen vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich für den Betroffenen daraus ergebende Verpflichtung, entsprechend zu handeln, zu verstehen (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98; 38, 358; BVerfGE 12,45). Als Gewissensentscheidung ist daher jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Recht und Unrecht ausgerichtete Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerwGE a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine graduelle Unterscheidung zwischen der Gewissensnot, die zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt, und der zur »Verweigerung« des Zivildienstes berechtigenden zu treffen. Eine Gewissensnot, die i.S. eines strafrechtlichen Schuldausschließungsgrundes zur »Handlungsunfähigkeit« führt, die die Beklagte anscheinend als Voraussetzung für die Anwendung des § 15a ZDG ansieht, muß nicht vorliegen. Mag auch der Gewissenskonflikt der Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Anlaß für die gesetzliche Regelung des § 15a ZDG gewesen sein, so findet sich im Gesetz selbst keine diesbezügliche Differenzierung. Art. 4 Abs. 3 GG spricht davon, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. In § 15a ZDG Abs. 1 S. 1 ZDG sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind; anspruchsberechtigt. In beiden Regelungen ist der aufgrund der Gewissensentscheidung bestehende innere, seelische Widerstand gegen eine Dienstpflicht, der nur durch behördlichen Zwang überwunden werden könnte gemeint. Daß die einfachgesetzliche Regelung des § 15a ZDG keinen direkt aus dem Grundgesetz ableitbaren Anspruch, wie Art. 4 Abs. 3 GG für die Kriegsdienstverweigerung, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Gesetzgeber darf über die grundgesetzlichen Garantien hinausgehen, er darf lediglich nicht hinter diesen zurückbleiben. Eine Auslegung der Vorschrift des § 15a ZDG dergestalt, daß nur die »Handlungsunfähigkeit« als Kernbestand der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit gewahrt werden solle, entbehrt daher der Grundlage.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung liegt beim Kläger nach Ansicht der Kammer eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst vor.

Die Kammer konnte sich schon aus den schriftlichen Ausführungen des Klägers an das Bundesamt ein ausreichend sicheres Bild machen über die Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Gründe seiner Hinderung an der Ableistung des Zivildienstes. So hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, seine aus seinem Glauben entspringende Friedensliebe verbiete es ihm, einen Dienst zu leisten, der nach seiner Ansicht ein Kriegsdienst ohne Waffen ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben über seinen tief empfundenen Glauben und die hieraus für ihn zwingend ableitbaren Gebote und Verbote sieht die Kammer einmal durch das Schreiben des Gemeindepfarrers vom 22.09.1986, der die Gläubigkeit des Klägers und dessen großes Engagement in der Kirchengemeinde, – was auch für dessen Familie gelte – beschreibt, belegt. Zum andern sieht die Kammer dies auch in der vom Kläger glaubhaft dargestellten zukünftigen Lebensplanung bestätigt, nachdem er offenbar ernsthaft die Aufnahme eines theologischen Studiums beabsichtigt und er vorausgehend die nicht zu unterschätzende zeitliche Verzögerung seiner beruflichen Ausbildung mit dem länger als dem Zivildienst dauernden Arbeitsverhältnis bei der Evangelischen Gesellschaft in Kauf zu nehmen bereit ist. Die »lästige Alternative« des gegenüber dem Wehrdienst verlängerten Zivildienstes ist tragendes Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst, was letztlich zur Abschaffung der »Gewissenserforschung« in der mündlichen Verhandlung vor den Prüfungsausschüssen für Kriegsdienstverweigerer geführt hat. Im Falle der Zivildienstverweigerung kann die um ein weiteres Jahr verlängerte »Dienstzeit« des § 15a ZDG ebenfalls als gewichtiges Indiz in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung miteingestellt werden; weshalb bei ausreichender, glaubhafter schriftlicher Darstellung der Gewissensgründe auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden kann.

Sachlich hat der Kläger vorgetragen, sein Gewissen verbiete ihm, eine Politik der Abschreckung auch nur mehr oder weniger mittelbar zu unterstützen. Die von ihm dargelegten Gewissensgründe, worin er eine solche Unterstützung sehe, lassen erkennen, daß er sich mit dieser Problematik hinreichend auseinandergesetzt hat, und die von ihm angesprochenen Wertungen zeigen, daß er sich, seinem Glauben folgend, orientiert an den von ihm anerkannten Maßstab von »Gut« und »Böse«, letztlich nur »Gott und dessen Schöpfung« verpflichtet fühlt. Von daher ist – unabhängig von der nicht richterlicher Wertung unterliegenden Frage, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht von einer militärischen Unterstützung oder Förderung durch den Zivildienst ausgeht – die klägerische Weigerung als von seinem Gewissen diktierte Entscheidung anzuerkennen.

Der Kläger erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 15a ZDG, denn er hat nachgewiesen, daß er vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein den Bedingungen der Vorschrift entsprechendes Arbeitsverhältnis begründen wird. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist hinreichend sicher zu erwarten (vgl. BVerwG Urt. v. 04.07.1986; Az.: 8 C 39.84). Weder reicht die bloße erklärte Absicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, noch die bloße Möglichkeit, daß ein solches Arbeitsverhältnis aufgenommen werde, hierfür aus. Das geforderte Tätigwerden des Zivildienstpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 ZDG beschriebenen Art muß vielmehr – ebenso wie ein die Zurückstellung rechtfertigender Umstand (vgl. hierzu BVerwG Urt. a.a.O.) – für gewiß erscheinen, so daß es bereits als rechtserheblicher Umstand zugrundegelegt werden kann. Diese Voraussetzungen galten für die frühere Regelung des § 15a ZDG und sind auch für die insoweit noch konkreter gefaßte Neuregelung (vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 ZDG) heranzuziehen. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der Evangelischen Gesellschaft vom 20.05.1987 beweist, daß der am 31.08.1967 geborene Kläger sich erfolgreich um eine Tätigkeit beworben hat und er diese Tätigkeit – selbst wenn er noch zuvor das als Voraussetzung zur Aufnahme des Studiums notwendige einjährige Sprachenkolleg besucht – vor seinem 24. Geburtstag wird aufnehmen können. Zwar hat der Kläger keinen endgültigen Arbeitsvertrag vorgelegt, jedoch ergibt sich aus dem Schreiben der Evangelischen Gesellschaft vom 20.05.1987, daß der Abschluß eines solchen Vertrages verbindlich in Aussicht gestellt wird. Nach den nicht zu bezweifelnden Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Zivildienstbeauftragten der Evangelischen Gesellschaft gilt dieses Angebot unbefristet.

Das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis entspricht auch den Bedingungen des § 15a Abs. 1 ZDG.

Nach der in der mündlichen Verhandlung eingeholten Auskunft des Zivildienstbeauftragten der Evangelischen Gesellschaft, die Trägerin verschiedener Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Nichtseßhaftenhilfe ist, wird sie die Tätigkeit des Klägers nach Maßgabe der Ausführungen der Kammer den Anforderungen des § 15a ZDG angepaßt gestalten. Nach Überzeugung der Kammer ist die Evangelische Gesellschaft hierzu auch in der Lage.

Der Kläger kann in einer »üblichen Arbeitszeit« entsprechend der tarifvertraglichen oder regelmäßigen Vollarbeitszeit beschäftigt werden.

Die Art seiner Tätigkeit wird auch die einer Tätigkeit in einer Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sein. Dabei geht die Kammer davon aus, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Tätigkeit in einer diesen Bedingungen entsprechenden Einrichtung gefordert ist, und nicht die Tätigkeit selbst derart gestaltet sein muß. Es kann in dem hier zu entscheidenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob die Begriffe »Behandlung, Pflege und Betreuung« kumulativ oder alternativ in der Vorschrift verwendet sind; denn nach Ansicht der Kammer erfüllt eine künftige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Behindertenhilfe der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart die strengeren Voraussetzungen einer Forderung nach einer Einrichtung, die Behandlung, Pflege und Betreuung umfaßt. Hierbei ist unter »Behandlung« ein auf Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung gerichtetes Handeln zu verstehen, das auf ärztliche Anweisung oder Anleitung einer Fachkraft ausgeübt wird. Die »Pflege« ist die engere Form einer Betreuung einer hilfsbedürftigen Person, der alltägliche Handreichungen wie z.B. im Bereich der Körperhygiene oder Füttern etc. gegeben werden müssen. Die »Betreuung« umfaßt die über die Handreichungen hinausgehende Versorgung in einem weiteren Sinne wie z.B. das Zubereiten von Mahlzeiten, Einkäufe-Tätigen, Wäsche-Versorgen, Medikamente-Verabreichen und ähnliches. Es versteht sich von selbst, daß hier nach Art der Einrichtung der eine oder andere dieser drei Aspekte verstärkt in Erscheinung treten kann und die anderen zwar noch eine – wenn auch geringe – Rolle spielen, aber gänzlich in den Hintergrund treten können. Es kann auch nicht Sinn des § 15a Abs. 1 ZDG sein, nur Einrichtungen, bei denen alle drei Aspekte gleich stark vertreten sind, zuzulassen, da andernfalls die Anzahl der möglichen zu besetzenden Stellen in hierzu geeigneten Einrichtungen unverhältnismäßig gering würde und nur eventuelle Bewerber mit bestimmten beruflichen Voraussetzungen – man denke an den Therapiebereich – zum Zuge kommen könnten. Ein solcher verkleinerter Anwendungsbereich ist mit der Novellierung des § 15a ZDG, der früher nur von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten sprach, gerade nicht beabsichtigt.

Ein Einsatz des Klägers in dem von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart betriebenen Behindertenheim oder in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung wird nach Überzeugung der Kammer diesen Voraussetzungen entsprechen. So ist nach der Schilderung des Zivildienstbeauftragten in der mündlichen Verhandlung die Unterbringung von Behinderten im Behindertenheim mit vielfältigen Hilfestellungen des Personals verbunden. Zwar sind keine Pflegefälle in dem Heim vorhanden, so daß sich pflegerische Maßnahmen auf sonstige Krankheitsfälle bei den behinderten Personen beschränken werden, aber eine weitergehende Versorgung im Sinne der Betreuung, wie oben beschrieben, und eine Behandlung (Bewegungstherapie) wird geleistet. Auf jeden Fall sind aber im Bereich der zu Hause bei den Behinderten geleisteten Hilfen der Schwerstbehindertenbetreuung die pflegerischen und betreuenden Gesichtspunkte sowie der Behandlungsaspekt gegeben. Diese Hilfe ist auch institutionell organisiert, so daß auch hier von einer Einrichtung auszugehen ist.

Im Bereich der Nichtseßhaftenhilfe konnte die Kammer, da der Kläger sich nicht auf einen von der Evangelischen Gesellschaft angebotenen Bereich festlegte, offen lassen, ob hier jeweils zugleich kumulativ Behandlung, Pflege und Betreuung in den auch örtlich verschiedenen, von der Evangelischen Gesellschaft unterhaltenen Einrichtungen, nämlich der als Begegnungsstätte genutzten Wärmestube, der Beratungshilfe und dem Heim geleistet wird. Die Tätigkeit des Klägers wird jedenfalls in der Behindertenhilfe den Anforderungen des § 15a ZDG genügen.

Daß der Kläger erstmals in dem Verfahren vor dem Gericht das Vorliegen eines beabsichtigten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat, schadet nicht, da nicht wie bei einer Anfechtungsklage gegen einen ergangenen Einberufungsbescheid der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer hat gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 ZDG die Revision zugelassen, da zu den Voraussetzungen der Gewissensentscheidung des Zivildienstpflichtigen und zu den Voraussetzungen der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG in der Fassung vom 31.07.1986, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt und diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Verwaltungsgerichts Stuttgart, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rother, Richter am Verwaltungsgericht Munz und Keßler.

Prozessbevollmächtigter: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.