Leitsatz
Auf die Zulassung zum Freigang nach § 11 StVollzG besteht zwar kein Anspruch; die Entscheidung muß jedoch ermessensfehlerfrei sein und darf nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Wird Freigang zur Fortführung eines Studiums versagt, obwohl keine (insbesondere keine Rückfall-)Gefahr besteht und das Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 StVollzG) die Öffnung von Freiheitsspielräumen gebietet, sind generalpräventive Erwägungen („Abschreckung“, „kein Verständnis der Bevölkerung“) sowie pauschale Gesinnungszuschreibungen ermessenswidrig. Außenbeschäftigung/Freigang sind als Behandlungsmaßnahmen regelmäßig gegenüber Anstaltsarbeit vorrangig; bei Ausbildung/Studium sind die Maßstäbe des § 39 StVollzG in die Abwägung einzustellen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Ast. hat am 15.1.1986 eine 8-monatige Freiheitsstrafe wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) angetreten. Nachdem er sich zum Strafantritt in der bayr. Vollzugsanstalt St. Georgen – Bayreuth selbst gestellt hatte, wurde er auf seinen Antrag am 4.2.1986 in den hessischen Vollzug, zunächst in die JVA Dieburg und schließlich in die JVA Frankfurt/Main IV verlegt.
Grund der vom Ast. beantragten Verlegung war und ist, ihm die Möglichkeit zum Weiterstudium an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität zu geben. Der Ast. befindet sich im 8. Fachsemester Philosophie, studiert nebenher noch Neuere Geschichte und Politik und beabsichtigt, sich Ende des übernächsten Semesters zum Examen zu melden. Er arbeitet zur Zeit an seiner Magisterarbeit und benötigt zum Examen insgesamt noch 4 Scheine im Hauptfach. (...)
Mit Antrag v. 7.4.1986 beantragt der Verurteilte, den Ag. zu verpflichten, ihn zum Zwecke der Weiterführung seines Studiums zum Freigang zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Fortsetzung seines Studiums sei nur möglich, wenn er an den Lehrveranstaltungen teilnehmen könne. (...)
Aus den Entscheidungsgründen
Die Weigerung des Anstaltsleiters, dem Ast. Vollzugslockerungen in der Weise zu gewähren, daß er sein Studium fortsetzen kann, ist nicht mehr gerechtfertigt.
Zwar eröffnet § 11 StVollzG dem Gefangenen keinen Anspruch auf die Zulassung zum Freigang als hierfür mögliche Vollzugslockerung. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde hierbei einen Ermessensspielraum, der auch die Nichtzulassung zum Freigang als Ermessensausübung zuläßt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Rahmen des § 11 StVollzG ist jedoch, daß ihr keine sachfremden Erwägungen zugrundeliegen und sie nicht willkürlich ergangen ist. (...)
So hat sich der Anstaltsleiter, wie aus seiner Stellungnahme v. 16. 4. 1986 deutlich wird, im wesentlichen nur auf zwei Gründe gestützt.
Zum einen hat er aus der Art des Delikts, weswegen der Ast. verurteilt worden ist, und den Äußerungen des Ast. hierzu eine staats- und verfassungsfeindliche Gesinnung des Ast. abgeleitet und daraus die Folgerung gezogen, der Ast. verweigert seine Bereitschaft zum Erreichen des Vollzugszieles. Zum anderen beruft er sich auf einen Vorfall v. 8.4.1986, wonach der Ast. wegen Verletzung der Hausordnung mit Arrest belegt werden mußte, weshalb die Anstaltsordnung ernsthaft gefährdet worden sei.
Beide Sachbegründungen sind zum Teil fehlerhaft, zum Teil überzogen und begründen für das Gericht die Überzeugung, daß der Ag. diese Gründe nur nachgeschoben hat, um seine ablehnende Haltung zu rechtfertigen.
Der Ast. ist hierzu gehört worden. Er hat glaubhaft dargelegt, daß er weder aus staats- noch aus grundgesetzfeindlicher Einstellung heraus zum Totalverweigerer geworden ist. Nach seiner Auffassung lehnt er den Zivildienst ab, weil diesem eine Hilfsfunktion für den Militärdienst zukommt. Im übrigen bejaht er das Grundgesetz und die staatliche Ordnung. Auch die Vorstrafe wegen Verstoßes gegen § 90a StGB hat er sich mit einer Äußerung im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren wegen der Dienstflucht eingehandelt, sie beruht nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Verurteilten.
Die Begründung des Ag., daß das Verhalten und die Einstellung des Ast. die Annahme rechtfertigten, er werde auch künftig und insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung der Vollzugslockerung straffällig, geht fehl.
Zunächst bestand diese Gefahr schon deswegen nicht, weil eine erneute Aufforderung zum Dienstantritt durch das Bundesamt für den Zivildienst nicht während laufender Strafvollstreckung ergangen wäre.
Schließlich besteht diese Gefahr überhaupt nicht mehr, weil der Ast. inzwischen durch den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst aus dem Zivildienst entlassen worden ist. Für eine andere Delinquenz (als Dienstflucht) liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor.
Ebenso ist die weitere Argumentation des Ag., nämlich der Abschreckung von Nachahmungstätern und des mangelnden Verständnisses der übrigen rechtstreuen Bevölkerung für „eine solche Bevorzugung eines Totalverweigerers“ nicht sachgerecht und daher ermessensfehlerhaft.
Die Strafzumessungsgründe und der Gedanke der Generalprävention, die das verurteilende Gericht zur Begründung seiner Strafe herangezogen hat, sind – wenn überhaupt – nur nachrangig als Begründung für Maßnahmen im Strafvollzug heranzuziehen.
Vorrangige Aufgabe des Vollzugs ist das Ziel der sozialen Integration vor z.B. der weiteren Aufgabe der Sicherung der Allgemeinheit (vgl. § 2 StVollzG). Das Gesetz hat sich hier eindeutig für die Priorität der Hilfe zur „sozialen Integration“ vor allen anderen Vollzugsaufgaben entschieden. Dieses Prioritätsprinzip, das in § 2 StVollzG ausdrücklich und durch die Gestaltungsprinzipien des § 3 StVollzG ergänzend angesprochen ist, will sicherstellen, daß bei Zielkonflikten, die regelmäßig im Vollzugsalltag auftreten, nicht der traditionell übermächtige Sicherheitsgedanke automatisch durchschlägt (vgl. hierzu Callies/Müller-Dietz, StVollzG, Komm. zu § 2 Rdnr. 4). Vielmehr soll im Rahmen einer verantwortlichen Interessenabwägung dem Prinzip der sozialen Integration und damit dem Prinzip der Eröffnung von Freiheitsspielräumen zur Einübung sozialer Verantwortung der Vorrang gebühren (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O.).
Da im vorliegenden Fall überhaupt keine Delinquenzgefahr mehr besteht, sind auch generalpräventive Gesichtspunkte hier nicht zum Nachteil des Ast. anzuführen, weil dies angesichts des Prioritätsprinzips zugunsten der sozialen Integration zu einer Aushöhlung dieses Prinzips führen würde.
Nicht sachgerecht ist der Hinweis auf das Verhalten des Ast. am 8.4.1986, das zur Verhängung von 6 Tagen Arrest geführt hat. Zum einen ist hierüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Insoweit enthält sich das Gericht einer Wertung hierüber an dieser Stelle. Zum anderen ist der Ast. durch die Disziplinarmaßnahme bereits – ihre Berechtigung unterstellt – genügend gestraft.
Nach § 159 StVollzG soll der Anstaltsleiter zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblichen Beteiligten durchführen. Hier hat sich der Anstaltsleiter mit den entsprechenden Mitarbeitern auch eingehend beraten. Diese hatten dem Anstaltsleiter auch die direkte Zulassung des Ast. zum Freigang empfohlen. Gleichwohl hat sich der Anstaltsleiter über diese Empfehlung hinweggesetzt. Aus dem Sinn der Vorschrift des § 159 StVollzG folgt jedoch, daß der Anstaltsleiter bei den im Vollzug ablaufenden Entscheidungsprozessen nicht ausschließlich nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll, sondern unter bestimmten Umständen auch Anregungen anderer Konferenzteilnehmer entsprechen muß, was vorliegend nicht geschehen ist.
Bei der nach § 11 StVollzG erforderlichen Ermessensausübung ist eine ins einzelne gehende Abwägung aller im Einzelfall für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände vorzunehmen.
Außenbeschäftigung und Freigang sind wichtige Behandlungsmaßnahmen, die nicht nur die Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG verwirklichen, sondern auch das durch § 2 StVollzG als vorrangiges Vollzugsziel aufgegebene Problem lösen sollen. Sie sind daher aus Resozialisierungsgründen jeder Tätigkeit in der Anstalt vorzuziehen.
Nach § 39 StVollzG soll dem Gefangenen gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeit für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und keine überwiegenden Gründe des Vollzugs entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Zweifel in der Person des Ast. vor.
Landgericht Frankfurt/Main.