Zur Bewertung der Totalen Kriegsdienstverweigerung

1. Totale Kriegsdienstverweigerer machen für ihren Schritt in aller Regel drei Hauptgründe geltend:

a) sie erleben den Zivildienst als einen Kriegsdienst ohne Waffen,

b) ein Friedensdienst kann ihrer Auffassung nach nur freiwillig sein und nicht vom Staat erzwungen werden,

c) sie wollen sich der zunehmenden schleichenden Militarisierung der Gesellschaft widersetzen.

2. Totalverweigerer sind bereit, die sich aus ihrem Schritt ergebenden Sanktionen des Staates auf sich zu nehmen.

(...)

4. Es ist festzustellen, daß es neben der Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes und des Zivildienstes als Folge der Kriegsdienstverweigerung faktisch die Totalverweigerung als dritte Möglichkeit gibt. Die Totalverweigerung (oder, wie die Betroffenen selbst sie nennen, die Totale Kriegsdienstverweigerung) kann sich schon auf die Ableistung des Wehrdienstes oder auf die Ableistung des Zivildienstes beziehen. Diese drei Möglichkeiten haben nebeneinander ihr Recht und dürfen nicht gegenseitig ausgespielt werden.

5. Wenn auch verschiedene Merkmale bei verschiedenen Totalverweigerern auf besondere Probleme hinzuweisen scheinen (Fanatismus, Bekenntnisfreudigkeit, Ideologisierung), steht doch in aller Regel die persönliche Integrität der Totalverweigerer außer jedem Zweifel und verdient allen Respekt.

6. Totalverweigerer machen zeichenhaft unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile darauf aufmerksam, daß man sich trotz der im Grundgesetz garantierten Gewissensfreiheit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer einer Gewissensentscheidung nicht den Mehrheitsentscheidungen unserer Rechtsordnung entziehen kann, ohne sanktioniert zu werden. Sie machen damit die Grenzen unserer Rechtsordnung deutlich sichtbar.

7. Die Kirche wird wie jede Gewissensentscheidung, so auch die der Totalen Kriegsdienstverweigerer respektieren und bereit sein, den Betroffenen bei der Klärung ihrer Fragen zu helfen und ihnen seelsorgerlich beizustehen. Sie sollte sich konsequent gegen eine Doppelbestrafung derer wenden, die wegen der aus einer Gewissensentscheidung hervorgegangenen »Delikte« (Befehlsverweigerung, Dienstflucht o.ä.) mehrfach vor Gericht gestellt und bestraft werden. Sie sollte insbesondere Bewerber um kirchliche Arbeitsplätze nicht deshalb zurückweisen, weil diese wegen einer Totalverweigerung straffällig geworden oder vorbestraft sind.

8. Aufgabe der Kirche ist die Schärfung der Gewissen. Dabei sind auch die von den Totalverweigerern angesprochenen Themenkomplexe zu berücksichtigen. Die Kirche, die auch der Rechtsordnung des Staates verpflichtet ist, kann zur Totalverweigerung, und damit zum Rechtsbruch, nicht auffordern. Sie kann es auch deshalb nicht tun, weil die Folgen der Totalen Kriegsdienstverweigerung nicht von ihr, sondern von dem einzelnen Verweigerer zu tragen sind. Sie muß jedoch den Staat daran erinnern, daß das Grundgesetz die Freiheit des Gewissens schützt. Deshalb wendet sie sich gegen eine Kriminalisierung der Totalen Kriegsdienstverweigerer durch den Staat und fordert ihn auf, Einsatzplätze zu schaffen bzw. auszubauen (z.B. entsprechend § 14b und § 15a ZDG), in denen auch Totale Kriegsdienstverweigerer einen ihrer Gewissensentscheidung entsprechenden Dienst ableisten können. Die Kirche wird sich auch ihrerseits weiterhin darum bemühen, entsprechende Stellen einzurichten.