Die Kriminalisierung Totaler Kriegsdienstverweigerer – »Sonderjustiz zu Gunsten des Militärs«
Die »Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen« hat im letzten November eine Übersicht über 51 Fälle ihr bekannt gewordener Strafverfahren gegen Totale Kriegsdienstverweigerer aus den letzten Jahren veröffentlicht. In seiner Stellungnahme dazu erklärt der Vorsitzende der Zentralstelle, der Bremer Pastor Ulrich Finckh, daß vor allem in den Fällen, in denen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt wurden, man »von der Außerkraftsetzung rechtsstaatlicher Regeln und von einer Sonderjustiz zu Gunsten des Militärs sprechen« muß.
»Sonderjustiz«, »Militärjustiz«, »Politische Justiz« also gegen Totale Kriegsdienstverweigerer? In der Tat.
»Zahlen ...«
Bevor auf diese Justizpraxis näher eingegangen wird, zunächst ein paar Zahlen und Informationen, die den Problemkreis umreißen sollen.
Im »Totalverweigerungsurteilsservice« (der bis 1987 von der »Informationsstelle für Totale Kriegsdienstverweigerung« herausgegeben wurde) und seit diesem Jahr im »Urteils- und Informationsservice Totale Kriegsdienstverweigerung« wurden mehr als 150 Urteile aus den letzten zehn Jahren gegen Totale Kriegsdienstverweigerer veröffentlicht. In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden die Betroffenen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen z.T. ohne Bewährung verurteilt, in zahlreichen Fällen für dieselbe »Tat« doppelt bestraft: in Einzelfällen erreichten die Haftstrafen 15, 16, 18 oder auch 22 Monate. Eine überschlägige Rechnung (allein aus den bekannt gewordenen Verfahren, die vermutlich nur den geringeren Teil darstellen) ergibt, daß bundesdeutsche Gerichte in den letzten 10 Jahren zusammengerechnet ca. 30 Jahre Haft gegen Totale Kriegsdienstverweigerer verhängt haben.
Genaue Zahlen, wieviele Totale Kriegsdienstverweigerer es gibt, liegen nicht vor, und auch Schätzungen erweisen sich als außerordentlich schwierig. Einen Hinweis kann eine Statistik des Bundesamtes für den Zivildienst geben, die für die Jahre 1981 bis 1985 pro Jahr zwischen 14 und 23 sog. »Doppelverweigerer« ausweist, bei denen als anerkannte Kriegsdienstverweigerer Verfahren wegen Zivildienstverweigerung an die Staatsanwaltschaften abgegeben wurden.
Im Bereich des Bundes»verteidigungs«ministeriums wird angeblich keine Statistik darüber geführt, bei wievielen Totalen Kriegsdienstverweigerern (diejenigen also, die keine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anstrebten oder diese nicht erhielten und dann den Dienst verweigerten) Strafverfahren wegen »Fahnenflucht« oder »Gehorsamsverweigerung« eingeleitet wurden. Bekannt ist nur, daß es pro Jahr einige Tausend Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Wehrstrafgesetz gibt (vor allem wegen sog. »Abwesenheitsdelikte« und »Gehorsamsverweigerung«), wobei allerdings davon die wenigsten auf politisch begründeter Kriegsdienstgegnerschaft beruhen dürften – trotzdem immerhin ein Hinweis darauf, welche Folgen das Zwangssystem der Allgemeinen Wehrpflicht für eine nicht unerhebliche Zahl ganz »normaler« Jugendlicher hat.
Die Zahlen sind also relativ gering angesichts ca. 63.000 gestellter KDV-Anträge im Jahre 1987.
»Staatliche Reaktion«
Die politische Bedeutung dieser vielleicht 500 Totaler Kriegsdienstverweigerer hingegen ist nicht gering zu schätzen.
Zehntausende »normaler« Kriegsdienstverweigerer, die den zivilen Ersatzdienst ableisten, veranlaßten den Leiter der Unterabteilung Zivildienst im zuständigen Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Ministerialdirigent Dr. Steinwender, im letzten Herbst auf einer Studientagung der »Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer« zu folgender Äußerung: »Wir haben heute im Zivildienst vollständige Ruhe, nicht die kleinsten Ansätze zu Aufruhr und Protest. Daraus ergibt sich der zwingende Schluß, daß der Zivildienst so wie er ist von den Dienstleistenden akzeptiert wird.« Wenn man auch diese Ansicht nicht vollständig teilt – von der »Selbstorganisation der Zivildienstleistenden« organisierte Streiks deuten darauf hin – muß man doch insgesamt zugeben, daß vor allem das neue KDV-Recht mit der Möglichkeit für die meisten Kriegsdienstverweigerer, auf schriftlichem Wege anerkannt zu werden, dazu geführt hat, die KDV-Problematik aus den Schlagzeilen herauszubringen. An der »Zivildienstfront« herrscht also in den Augen der politisch Maßgeblichen Ruhe. Zum Häuflein der Totalen Kriegsdienstverweigerer hingegen sieht sich der frühere Pfarrer und heutige Bundesbeauftragte für den Zivildienst, Peter Hintze, zu der Äußerung genötigt: »Für die Totalverweigerung gibt es keine moralische Rechtfertigung.« Weiter erklärte er in einem Interview mit der Katholischen Nachrichtenagentur im letzten Jahr: »Der Totalverweigerer setzt sich mit seiner Tat über das Recht hinweg, das in seiner Gesamtheit unseren freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ausmacht. Der Totalverweigerer ist Opfer der falschen Vorstellung, unser Land trete nicht mit aller Kraft für den Frieden ein. Er argwöhnt darüber hinaus fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen den Streitkräften und dem Zivildienst. Aus diesen Fehleinschätzungen meint er, sich jeglichem Dienst an der Gemeinschaft entziehen zu dürfen. Wer Alten, Kranken und Behinderten seine Hilfe vorenthält, weil er diese Hilfen als Teil der sogenannten Gesamtverteidigung mißversteht, unterliegt einer so verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit, daß eine Unterstützung für eine solche Position völlig fehl am Platze ist.«
Billige Polemik und wahrheitswidrige Behauptungen sind also nötig, um Totale Kriegsdienstverweigerer in der Öffentlichkeit als versponnene Gestalten zu diskreditieren, die einer verzerrten Wahrnehmung unterliegen. Gibt doch sogar das »Weißbuch 1985« des Bundes»verteidigungs«ministers recht offenherzig Auskunft darüber, daß die Gesamtverteidigung »alle für die Verteidigung notwendigen politischen, militärischen und zivilen Maßnahmen« umfaßt (S. 66: Hervorhebung durch d. Verf.). Gesamtverteidigung also als Synonym für eine Kriegsführungskonzeption, die vom »Totalen Krieg« unter Einbeziehung sämtlicher relevanter gesellschaftlicher und staatlicher Bereiche ausgeht. Daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende darin selbstverständlich eingeplant sind, beispielsweise im Bereich des Zivilschutzes oder der zivil-militärischen Zusammenarbeit, haben erst letzthin wieder die bekannt gewordenen Pläne des Bundesinnenministeriums zum Katastrophenschutzerweiterungsgesetz deutlich gemacht.
Es geht also darum, den Virus zu bekämpfen, der radikale Kriegsdienstverweigerung heißt. Die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe wird hingenommen, um kritische Kräfte von der Bundeswehr fernzuhalten und billigste Arbeitskräfte im Sozialbereich bereitzustellen. Daß aber Kriegsdienstverweigerer für die (selbst)mörderische Abschreckungs- und Gewaltpolitik verplant werden und der zivile Ersatzdienst damit die Funktion eines Kriegsdienstes ohne Waffe erhält, wird wohlweislich verschwiegen.
Dieses aufzudecken und sich dem radikal zu verweigern, macht die »Gefährlichkeit« Totaler Kriegsdienstverweigerer aus.
Aus dieser »Gefährlichkeit« resultiert die Bekämpfung Totaler Kriegsdienstverweigerer, bei der dem Mittel der Strafjustiz derzeit die wichtigste Aufgabe zukommt.
»Justizpraxis«
Totale Kriegsdienstverweigerung als eigenen Straftatbestand gibt es nicht. Die Anklagen gegen Totale Kriegsdienstverweigerer rühren alle von entsprechenden Paragraphen im Wehrstraf- und Zivildienstgesetz (WStG und ZDG) her. Je nachdem, ob ein Verweigerer als Kriegsdienstverweigerer staatlich anerkannt ist, wird er entweder vor Gericht gestellt, weil er formal als Soldat den bewaffneten Kriegsdienst nicht antritt (»Fahnenflucht« – § 16 WStG) oder jeden Befehl verweigert (»Gehorsamsverweigerung« – § 20 WStG), oder aber weil er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer den zivilen Ersatzdienst nicht antritt oder abbricht (»Dienstflucht« – § 53 ZDG).
»Disziplinarmaßnahmen«
Für diejenigen Verweigerer, die zur Bundeswehr einberufen werden, kommen neben dem Strafverfahren als besondere Belastung Disziplinarmaßnahmen hinzu.
Gemäß der Wehrdisziplinarordnung können die Betroffenen wegen Verletzung von Dienstpflichten (z.B. der Weigerung, die Uniform in Empfang zu nehmen) bis zu dreimal 21 Tage Disziplinararrest erhalten, der als Einzelhaft unter strengen Bedingungen bei der Bundeswehr vollstreckt wird. Diese Inhaftierung gilt nicht als Kriminalstrafe, sondern ist gewissermaßen eine »erzieherische« Maßnahme. Laut Bundeswehrvollzugsordnung soll »im Vollzug ... die Bereitschaft des Soldaten gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen« (§ 2). Dieser »Behandlungsgrundsatz« ist natürlich bei Totalen Kriegsdienstverweigerern völlig absurd und Disziplinararrest erweist sich deshalb als schikanöse Maßnahme mit der Absicht, den Willen und das Gewissen des Verweigerers zu brechen. Dies wird z.B. auch daran deutlich, daß in einigen Fällen Strafverfahren wegen »Fahnenflucht« bereits eingeleitet waren und der Verweigerer trotzdem noch zwangsweise durch Polizei oder Militärpolizei zu »seiner Einheit« gebracht wurde, um auch noch disziplinarisch bestraft zu werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen »Zwangsmaßnahmen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden« (BVerfGE 28,264). In aller Regel bedeutet dies, daß die Bundeswehr dem Verweigerer nach der Vollstreckung des dritten Arrestes die Ausübung des Dienstes nach § 22 Soldatengesetz verbietet. Ihm wird dann kurioserweise genau das verboten, was er verweigert. Ihm wird z.B. das Tragen der Uniform und das Betreten der Kaserne untersagt. Bis zur endgültigen Entlassung aus der Bundeswehr bleibt er aber formalrechtlich weiterhin Soldat mit allen Rechten und Pflichten. Beim Urteil im Strafverfahren muß eine Disziplinarmaßnahme mit berücksichtigt werden, bereits vollstreckter Arrest wird also auf eine Haftstrafe angerechnet.
Im Zivildienst, der nicht in dieser Direktheit wie das Militär auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam basiert, gibt es diese Form des Disziplinararrestes nicht. Der Verweigerer bleibt deshalb nach seinem Zivildienstabbruch bzw. Nichtantritt bis zum Strafverfahren relativ unbehelligt, jedoch genauso wie der Soldat formalrechtlich weiterhin Zivildienstleistender.
»Recht und Unrecht«
Grundsätzlich ist zu den Strafverfahren zu sagen, daß die formale Gültigkeit der bereits genannten Strafvorschriften von Totalen Kriegsdienstverweigerern im Zusammenhang mit ihrer Verweigerung nicht in Frage gestellt wird. Diese Verweigerer sind deshalb – sofern sie sich auf den Prozeß einlassen und sich zu der ihnen vorgeworfenen »Tat« äußern – »geständige Angeklagte«. Ihre Kritik an den Verfahren ist – neben der vor allem auch juristisch skandalösen Urteilspraxis, auf die noch näher einzugehen sein wird – grundsätzlicherer Natur: Es kann keine Straftat sein, sich der Aufrüstung und Kriegsvorbereitung zu widersetzen. Die allgemeine Wehrpflicht ist nicht, wie Theodor Heuß das behauptete, das »legitime Kind der Demokratie«, sondern die Ausgeburt der Diktatur, ein undemokratisches Zwangsmittel, das – historisch betrachtet – aus der Schreckensherrschaft der Jakobiner nach der Französischen Revolution hervorging. Wenn der Krieg ein Verbrechen an der Menschheit ist, folgerichtig Kriegsvorbereitung und Kriegsdienst abgelehnt werden, dann ist ein für den verweigerten Kriegsdienst verlangter Ersatzdienst von gleicher Qualität und ebenso abzulehnen.
Es geht Totalen Kriegsdienstverweigerern also auch nicht etwa um die Schaffung eines »Rechts auf Totalverweigerung«, auch nicht um die Reformierung des Zivildienstes o.ä., sondern um die grundsätzliche Abschaffung von Allgemeiner Wehrpflicht und Militär.
Die Lösung der Problematik Totale Kriegsdienstverweigerung kann infolgedessen nicht auf der juristischen Ebene erfolgen. Es handelt sich um einen gesellschaftlichen, politischen Konflikt, der auch auf dieser Ebene gelöst werden muß.
Straffreiheit, also Freispruch, bzw. Einstellung der Verfahren bleibt nichtsdestotrotz natürlich in jedem Prozeß die zentrale Forderung. Das Grundgesetz schützt in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens, weshalb eine Entscheidung gegen jeden Kriegsdienst, die immer auch eine Gewissensentscheidung ist, nicht strafbar sein kann. Dieser Konflikt zwischen der Gewissensentscheidung und der Allgemeinen Wehrpflicht mit den beiden Ausformungen Kriegsdienst mit und ohne Waffe ist in der Verfassung selbst angelegt und wird natürlich in diesem Staat per se zugunsten des Militärs gelöst. Nur so ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen, wonach das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht durch den Art. 4 Abs. 3 GG (Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe) abschließend geregelt sei (BVerfGE 19,135). Nach dieser Rechtsprechung kann es kein Recht auf Verweigerung des Ersatzdienstes geben und folglich ist zumindest die einmalige Bestrafung rechtens.
»Freisprüche«
In dieser Konsequenz liegt es, daß bisher kein Strafverfahren rechtskräftig mit einem Freispruch abgeschlossen wurde. Die wenigen Freisprüche, die es überhaupt gab (z.B. AG Lüneburg 20 Ls 11 Js 2174/84 (149/84); AG Idar Oberstein – Js 239/85-Ls-jug. –) wurden so in den Berufungsinstanzen wieder aufgehoben und Verurteilungen ausgesprochen.
Ein Freispruch des Landgerichts Frankfurt vom September letzten Jahres, in dem die Kammer den Angeklagten wegen schuldausschließenden Notstands im Weg analoger Anwendung des § 35 StGB vom Vorwurf der Dienstflucht freisprach, ist nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Revision einlegte. In diesem Urteil (5/15 Ns 74 Js 160/84) heißt es, daß der Täter sich in einer persönlichen Zwangslage befunden habe, in der der »Zwang zu rechtlich gebotenem Verhalten ein gewissenskonformes Leben des Täters unmöglich macht und so seine Persönlichkeit zu zerstören droht.«
»Generalprävention«
In der ganz überwiegenden Mehrheit aller Fälle verurteilten aber bereits die Amtsgerichte und in fast allen Fällen, in denen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt wurden, spielen das Moment der »Generalprävention«, die »Verteidigung der Rechtsordnung« oder auch die »Wahrung der Disziplin« die zentrale Rolle.
Der politische Charakter der Verfahren wird dort besonders deutlich, wo die Angst der Richter vor den »Nachfolgern« formuliert wird. In einem Urteil des Amtsgerichts Rheine heißt es beispielsweise: »Sein Verhalten ist eindeutig darauf angelegt, eine Vielzahl von Nachfolgern zu erzeugen, die, ohne Einfluß auf den politischen Willensbildungsprozeß zu nehmen, die Entscheidungen des Souverän praktisch unterlaufen und zunichte machen sollen. Es ist deshalb auch weniger entscheidend, ob mit diesem Urteil auf den Angeklagten eingewirkt werden kann, was das Gericht nicht glaubt und im Ergebnis auch nicht bezwecken kann und will, insbesondere beabsichtigt das Gericht mit dem Urteil keinesfalls, das "Rückgrat" des Angeklagten zu brechen, sondern es ist davon überzeugt, daß aus generalpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe erforderlich ist.«
An »normalen« juristischen Gesichtspunkten gemessen ist es frappierend, daß ein erheblicher Teil der Urteile Freiheitsstrafen ohne Bewährung sind.
Sogenannte »Ersttäter«, also jeder, der nicht vorbestraft ist, kann bei Vergehen in der Regel mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Ist das Gericht der Überzeugung, ein Täter werde künftig nicht mehr straffällig werden, lautet die »Sozialprognose« günstig, ist ebenfalls die Bewährung die Regel.
Für Totale Kriegsdienstverweigerer gilt dies jedoch nicht, teils aus deutlich politischen Gründen, teils weil die Rechtslage speziell im Bereich der Wehrpflicht besonders restriktiv ist.
Im Wehrstrafgesetz ist z.B. vorgeschrieben, daß eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die »Wahrung der Disziplin« sie gebietet (§ 14 WStG). Und auch die Verhängung einer ansonsten möglichen Geldstrafe kann ausgeschlossen werden, wenn die »Wahrung der Disziplin« eine Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 ZDG).
»Gewissenstäter«
Besonders schwer tun sich die Gerichte mit dem »allgemeinen Wohlwollensgebot für Gewissenstäter«, das das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß 1968 postuliert hat (BVerfG NJW 1968, 979). Das Bayerische Oberste Landgericht hat in einem Urteil vom März 1983 die Standardvorlage dafür geliefert, wie Totalen Kriegsdienstverweigerern die Gewissensentscheidung und damit das Wohlwollensgebot verwehrt werden kann. Es heißt dort, und nachzulesen ist dies in der Zwischenzeit in zahlreichen anderen Urteilen: »Nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden.« (RReg. 4 St 231/82) So einfach ist das. Man kann sich ausmalen, daß für diese Richter eine Gewissensentscheidung etwas völlig Verqueres, rational überhaupt nicht Nachvollziehbares sein muß.
Insgesamt wird deutlich, daß es sich bei Totalen Kriegsdienstverweigerern um »Straftäter« besonderer Klasse handelt, die entsprechend behandelt werden müssen.
»Kontinuitäten«
Deutlich werden aber auch besonders peinliche Kontinuitäten zwischen dem Faschismus und heute. So heißt es bei Schölz im Kommentar zum Wehrstrafgesetz: »Die Fahnenflucht ist die schwerste Verletzung der Pflicht des Soldaten, treu zu dienen ..., und ist daher nicht wie die eigenmächtige Abwesenheit lediglich eine Tat, die sich gegen die Verfügungsfähigkeit des Befehlshabers über seinen vollen Mannschaftsbestand richtet, sondern ist Treubruch.« (2. neub. Aufl., München 1975, S. 123)
Der Unterschied in der Diktion zu folgender Passage ist deshalb auch nicht grundsätzlicher Natur. Zur Fahnenflucht heißt es dort: »Fahnenflucht ist eines der schimpflichsten Verbrechen, ein Treuebruch gegenüber dem Führer, den Kameraden und der Heimat. Wer die Fahne verläßt, schwächt die deutsche Kampfkraft und unterstützt den Feind. (...) Mit Recht wird die Fahnenflucht daher scharf bestraft. (...) Ich befehle daher: (...) Wer dennoch Fahnenflucht begeht, ist unerbittlich hart zu verfolgen. Ich erwarte, daß die Kriegsgerichte das Versagen solcher treulosen Schwächlinge allein an der bis zum Tode getreuen Einsatzbereitschaft aller anständigen Soldaten messen. Ich selbst werde in diesen Fällen jeden Gnadenerweis für einen Fahnenflüchtigen ablehnen.« (aus: Das Wehrmachtsstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Bearbeitet von Rudolf Absolon. Als Manuskript gedruckt, Bundesarchiv Abt. Zentralnachweisstelle, Kornelimünster 1958. Zit. n. Kammler, Jörg; Ich habe die Metzelei satt und laufe über ... Kasseler Soldaten zwischen Verweigerung und Widerstand (1939-1945), 2. verbesserte Auflage 1985, Fuldabrück; S. 234)
»Doppelbestrafung«
Besonders perfide im strafjustiziellen Umgang mit Totalen Kriegsdienstverweigerern ist die verfassungswidrige Praxis der Doppelbestrafung. Art. 103 Abs. 3 GG besagt eindeutig: »Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.« Nun wird mit juristischen Taschenspielertricks konstruiert, daß eine erneute Einberufung zur Bundeswehr z.B. nach einer bereits erfolgten Verurteilung wegen »Fahnenflucht« eine neue Tat darstelle, die nochmals bestraft werden könne. Dabei ist offenkundig, daß ein Totaler Kriegsdienstverweigerer die Entscheidung zur Verweigerung einmal grundsätzlich trifft und diese dann konsequent weiterverfolgt.
Bereits im Jahr 1968 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik der Doppelbestrafung zu befassen. Bis zu dieser Zeit waren die Zeugen Jehovas, die gleich den Totalen Kriegsdienstverweigerern die Wehrpflicht als solche, also sowohl den Kriegsdienst mit der Waffe als auch den ohne Waffe konsequent verweigerten, nicht nur einmal, sondern viele zweimal und einige wenige sogar ein drittes Mal bestraft worden.
Diese Praxis führte zu einer immer lauter werdenden vehementen Kritik in der Öffentlichkeit, im juristischen Schrifttum und sogar soweit, daß Prof. Karl Peters, immerhin ein prominenter Strafrechtsgelehrter, »die Richter der unteren Instanzen« aufforderte, »ihre Mitwirkung bei der Mehrfachbestrafung eines Totalverweigerers abzulehnen, falls sie entgegen ihrem Gewissen durch ein Obergericht dazu angehalten würden (Juristenzeitung vom 15.7.1966).« (Werner, Günter; Die mehrfache Verurteilung totaler Verweigerer; Frankfurter Rundschau v. 20.12.1985) Anzumerken ist hierbei, daß die totale Verweigerung der Zeugen Jehovas zwar ein Resultat ihres Glaubens, die konkrete Begründung jedoch die gleiche wie bei politisch motivierten Totalen Kriegsdienstverweigerern ist. Günter Werner, Rechtsanwalt aus Bremen, charakterisiert die Argumentation der Zeugen Jehovas mit den Worten: »Das Gewissen verbietet ihnen nicht nur den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern auch den Zivildienst, selbst wenn dieser im karitativen oder sozialen Bereich stattfindet. Begründung: Der Zivildienst ist staatlich erzwungen, ein Ersatz für den Wehrdienst, leistet dem Wehrdienst Vorschub und schließt die Übernahme von Pflichten im Kriegsfall ein (Werner, a.a.O.) Eine Argumentation, die sich grundsätzlich also nicht von der Totaler Kriegsdienstverweigerer unterscheidet.
Durch die konsequente Verweigerung der Zeugen Jehovas entstand eine Situation, die auf Dauer nicht zu halten war, sondern eine Regelung geradezu provozierte, die wenigstens eine mehrfache Bestrafung ausschloß. Nachdem einige betroffene Zeugen Jehovas Verfassungsbeschwerde gegen die mehrfache Bestrafung eingelegt hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 07.03.1968, daß der Art. 103 Abs. 3 hier volle Geltung haben müsse. Es heißt in dieser Entscheidung: »Dieselbe Tat im Sinne von Art. 103, Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen .... Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 103, Abs. 3 GG. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden .... Es ist daher nicht statthaft, daß man von der von Zeugen Jehovas ein für allemal einheitlich und prinzipiell sowohl gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wie auch gegen den zivilen Ersatzdienst getroffenen Gewissensentscheidung die prinzipielle Entscheidung gegen den Ersatzdienst abtrennt und das auf die Entscheidung zurückgehende Dauerverhalten der Beschwerdeführer in einzelne, konkrete, punktuelle, jeweils "neue" Handlungen im Sinne des Art. 103, Abs. 3 GG aufteilt. (...)
Hinzu kommt, daß dieses durch eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung determinierte äußere Verhalten der Beschwerdeführer, das in ihrem dauernden Fernbleiben vom Ersatzdienst zum Ausdruck kommt, dem Anspruch des Staates begegnet, der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer immer nur dasselbe verlangt, nämlich die einmalige Leistung von 18 Monaten zivilem Ersatzdienst. Man wird diesem Sachverhalt – prinzipielle, einmalige Gewissensentscheidung gegen die staatliche Leistung von Ersatzdienst – nicht gerecht, wenn man ihn in die Schablone der Dauerstraftat preßt und annimmt, daß das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt ist, durch die daran sich anknüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen wird. Damit wird das Wesen der Gewissensentscheidung, der nach Art. 4, Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zukommt, verkannt.« (BVerfGE 23, 191 (202, 204, 205); zit. n. Bausenwein, Christoph; Dienen oder Sitzen. Ein Weißbuch zur Totalverweigerung; Nürnberg, 1984)
Nun argumentieren die Gerichte bis hinauf zu einigen Oberlandesgerichten, daß diese Entscheidung, wenn überhaupt, dann sowieso nur für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten könne, da diese bereits eine staatlich anerkannte Gewissensentscheidung getroffen hätten. Diese Argumentation ist zwar unsinnig, nichtsdestotrotz entblöden sich doch einige Gerichte nicht, die Verfassungsgerichtsentscheidung de facto ausschließlich für Zeugen Jehovas gelten lassen zu wollen. Getrickst wird wieder – wie bereits dargestellt – mit dem Gewissensbegriff, daß nämlich politisch motivierte Totale Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gewissermaßen gar nicht treffen könnten.
Diese Doppelbestrafungspraxis hat in den letzten Jahren bis hinein in die Reihen der SPD, die sich der Totalen Kriegsdienstverweigerung gegenüber ansonsten eher reserviert bis ablehnend verhält, zu scharfer Kritik geführt, und es mehren sich die Entscheidungen, bei denen Gerichte es ablehnen, erneut das Verfahren zu eröffnen bzw. erneut zu verurteilen.
Möglich wird die Doppelbestrafung generell erst dadurch, daß Bundeswehr und Bundesamt für den Zivildienst Totale Kriegsdienstverweigerer oft erst dann entlassen, wenn ein ihnen genehmes Urteil, nämlich eine hohe Freiheitsstrafe ohne Bewährung, gefällt worden ist. Im Bereich der Bundeswehr ist dies sogar offiziell so angeordnet. Entsprechend einer als »Wörner-Erlaß« bekannt gewordenen Verfügung sollen Totale Kriegsdienstverweigerer erst dann aus der Bundeswehr entlassen werden, wenn sie zu mindestens 12 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind (»Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung«). Im Zivildienstbereich wird ähnlich verfahren und es sind Fälle bekannt geworden, in denen das Bundesamt für den Zivildienst versucht hat, massiv Einfluß auf die Gerichte zu nehmen. Von der Gewaltenteilung, die ein Wesensmerkmal des demokratischen Rechtsstaats darstellt, bleibt nichts übrig, wenn sich die Exekutive an die Stelle der Rechtsprechung setzt, Urteilsvorgaben an die Gerichte liefert und bei Nichtbeachtung durch diese neue »Straftaten« provoziert.
»Lichtblick?«
Als kleiner Lichtblick erschien im letzten Jahr die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg (2 Ns 113/86 Jug.), das ein Verfahren wegen »Gehorsamsverweigerung« aussetzte und dem Verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorlegte, »ob § 3 des Wehrpflichtgesetzes mit Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist«. Nach Meinung der Ravensburger Richter ist es verfassungswidrig, auch vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer einen Dienst zu verlangen, der im Rahmen der Wehrpflicht und als Teil von ihr vollzogen wird. In einer sehr ausführlichen Begründung hatte die Ravensburger Kammer viele Argumente Totaler Kriegsdienstverweigerer aufgenommen. Einige andere Gerichte hatten laufende Strafverfahren bis zur Klärung durch das Verfassungsgericht ausgesetzt und die Karlsruher Entscheidung war mit großer Spannung erwartet worden. Ganz in der Konsequenz bisheriger schlimmer KDV-Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 24.02.1988 (-2 BvL 3/87) entschieden, daß die Vorlage der Ravensburger unzulässig sei. In einem Kommentar zu dieser Entscheidung schreibt der Villinger Rechtsanwalt Ullrich Hahn: »Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts geht in seinem Beschluß auf die inhaltliche Auseinandersetzung des LG Ravensburg überhaupt nicht ein, sondern bezeichnet die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts als "offensichtlich unhaltbar" und zwar deshalb, weil Christoph Kopp, der in Ravensburg Anlaß für die ganze Vorlage gab, als nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer überhaupt nicht zum Zivildienst, sondern lediglich zum Grundwehrdienst heransteht und die Frage der Einordnung des Zivildienstes in die allgemeine Wehrpflicht deshalb für seine Bestrafung nicht entscheidend sein könne. "Allenfalls bei einer Einberufung des Angeklagten zum Zivildienst und nicht schon bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Verfassung die Einordnung des Zivildienstes als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht ... verwehrt". Die Frage des LG Ravensburg ist also weder mit Ja noch mit Nein beantwortet; sie war für den konkreten Fall unzulässig und könnte im Fall eines anerkannten und damit zivildienstpflichtigen Kriegsdienstverweigerers noch einmal "aufgeworfen" werden, um oben in Karlsruhe dann ein zweites Mal, dann aber vielleicht richtig, abgeschmettert zu werden.« (aus: OHNE UNS – Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung, Nr. 2/88)
»Ausblick«
Nach dieser Entscheidung kann die Hoffnung begraben werden, daß sich auf juristischer Ebene von oben her die bisherige Unrechtsprechung verändern wird.
Die Verhältnisse sind – und bleiben es wohl auch – starr. Nach wie vor ist das Strafrecht das hauptsächliche Mittel in der Bekämpfung Totaler Kriegsdienstverweigerung. Die Gerichte werden instrumentalisiert als Erfüllungsgehilfen militärischer und Machtinteressen – und die meisten lassen das allzu bereitwillig zu. Pastor Ulrich Finckh ist uneingeschränkt zuzustimmen: Es gibt in diesem Land eine »Sonderjustiz zu Gunsten des Militärs«!
Weiterhin wird es aber Kriegsdienstverweigerer geben, die radikal ernst machen mit ihrer Entscheidung gegen Krieg und jeden Kriegsdienst. Es liegt an allen fortschrittlichen Gruppen, Verbänden und Parteien, sich der Herausforderung durch die Totale Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Glaubwürdiges Engagement bedeutet nicht, kritiklos Solidarität zu üben. Glaubwürdig ist es aber, sich ernsthaft mit der Totalen Kriegsdienstverweigerung auseinander zu setzen, hart, aber solidarisch Positionen und Strategien zu diskutieren, gemeinsam die menschenrechtsverletzende Justizpraxis anzuprangern und unmittelbar zu helfen und zu unterstützen, wo dies notwendig ist.
Ein wichtiger Beitrag dazu ist die materielle Unterstützung: Die »Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner« (DFG-VK) hat einen speziellen »Solidaritätsfonds für Totale Kriegsdienstverweigerer« gegründet, aus dem wenigstens teilweise die oftmals in die Tausende gehenden Anwalts- und Gerichtskosten ersetzt werden können. Damit soll es ermöglicht werden, daß jeder Totale Kriegsdienstverweigerer sich einen Anwalt seines Vertrauens leisten kann, damit der »Militärjustiz« wenigstens einigermaßen angemessen und qualifiziert begegnet werden kann.