Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, auf die die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird, verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Die Hauptverhandlung hat aufgrund der Angaben des Angeklagten sowie der uneidlichen Bekundungen des Zeugen (...) folgende Feststellungen ergeben:

Der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte ist mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen und hat die Hauptschule besucht, aus deren 9. Klasse er mit einem Hauptschulabschluß entlassen worden ist. Er hat danach das Berufsgrundbildungsjahr Metall absolviert und eine Lehre als Schweißer begonnen, die er jedoch nach 1 1/2 Jahren abgebrochen hat. Er war danach etwa 2 Jahre arbeitslos und wurde zum 01.07.1985 zur Bundeswehr einberufen. Bis zum 29.07.1985 leistete er seinen Wehrdienst unauffällig und kehrte aus einem ihm bis zum 29.07.1985 gewährten Wochenendurlaub nicht zu seiner Einheit zurück, sondern tauchte unter und versteckte sich, bis er aufgrund des Haftbefehls vom 12.09.1985 am 31.10.1985 festgenommen werden konnte.

Der Angeklagte räumt ein, daß er seiner Truppe ferngeblieben ist, um sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen und hat wiederholt bekräftigt, daß er unter keinen Umständen bereit sei, zu seiner Truppe zurückzukehren. Er wolle sich nunmehr um Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemühen, hat jedoch einen entsprechenden Antrag bisher nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich demnach der Fahnenflucht gem. § 16 WStG schuldig gemacht.

Auf den Angeklagten war Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in vollem Umfang geständig ist. Unter Würdigung aller Umstände erschien daher eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausreichend aber auch erforderlich, um dem Angeklagten mit Nachdruck das Maß seiner Pflichtwidrigkeit vor Augen zu führen.

Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung kam nicht in Betracht, da der Angeklagte, der ohne festen Wohnsitz ist, auch künftig nicht bereit ist, seiner Wehrpflicht zu genügen.

(...)

Jugendschöffengericht Holzminden, Richter am Amtsgericht Kleineidam als Vorsitzender.

Kein Verteidiger

Anm. d. Red.:

Der Betroffene hat noch während der Haft einen KDV-Antrag gestellt, ist anerkannt worden, hat aber dann den Zivildienst nach 4 Monaten abgebrochen und erwartete nun ein Strafverfahren wegen Dienstflucht.