Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht Heilbronn hat den Angeklagten aufgrund der von ihm am 12.05.1987 abgehaltenen Hauptverhandlung eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gesprochen und dieserhalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Deren Vollstreckung hat das Amtsgericht nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht durch seinen Verteidiger Berufung einlegen lassen. Mit der Berufung erhebt er die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heilbronn und die Einstellung des Verfahrens wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz.

Die Berufung des Angeklagten erweist sich als nicht begründet.

Aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.01./25.01.1988 hat die Strafkammer die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:

A. Zur Person des Angeklagten:

Der Angeklagte ist als das jüngere von zwei Kindern der Familie (...) geboren. Seine Eltern übersiedelten mit ihm und der zwei Jahre älteren Schwester im Jahre 1960 aus der DDR in das Bundesgebiet. Während die Mutter des Angeklagten aus Wismar/DDR stammt, ist der Vater (...) in Hüffenhardt/Neckar-Odenwald-Kreis als Sohn eines Landwirts geboren worden, der zeitlebens unter den Folgen einer Verwundung aus dem 1. Weltkrieg gelitten hat. Die Bearbeitung der Landwirtschaft war seinerzeit nur unter Einsatz der gesamten Familie möglich gewesen.

Der Angeklagte wuchs in geordneten Verhältnissen im Elternhaus auf. In Bad Rappenau besuchte er die Grund- und Hauptschule und absolvierte sodann bei der Druckerei (...) in Neckarsulm eine Ausbildung als Drucker. Nach Ende seiner Ausbildung hatte er Schwierigkeiten, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er war in Folge zwei Jahre arbeitslos, bis er schließlich am 01.04.1983 zunächst aushilfsweise bei der Firma (...) in Haßmersheim eine Anstellung im erlernten Beruf fand, die dann in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Im September 1987 gab er diesen Arbeitsplatz durch Kündigung auf, weil er dort zukünftig hätte Tätigkeiten übernehmen sollen, die seinen Vorstellungen aufgrund seines erlernten Handwerks nicht entsprachen. Er sollte im Fotosatzbereich an einem Computer eingesetzt werden. Zur Zeit erhält der Angeklagte ein Arbeitslosengeld von 260.- DM wöchentlich.

Der Angeklagte, der mit 23 Jahren das Elternhaus verließ, hat Schulden in Höhe von ca. 4000.- DM, die er in monatlichen Raten von 300.- DM bei der kreditgewährenden Bank abträgt. Er hat in Bad Rappenau-Obergimpern eine Wohnung in einem alten Haus angemietet, für die er monatlich 300.- DM aufwenden muß. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. Durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 03.07.1981 – Cs 213/81 – rechtskräftig seit 15.07.1981 wurde er wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 40.- DM verurteilt.

2. Durch Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 14.02.1986 – Ds 270/85 – rechtskräftig seit dem selben Tage wurde er wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

B. Zur Sache:

1. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Am 01.06.1983 hatte ihm die Prüfungskammer des Kreiswehrersatzamtes Heilbronn diesen Status zuerkannt. Seinem Antrag vom 27.06.1983, ihn vom Zivildienst bis Oktober 1984 zurückzustellen, entsprach das Bundesamt für den Zivildienst. Er hatte diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, daß er ab 01.04.1983 nach über zweijähriger Arbeitslosigkeit eine Arbeitsstelle im erlernten Beruf gefunden habe. Am 12.07.1983 bestätigte ihm die Arbeiterwohlfahrt Mannheim. Kreisverband Heidelberg, daß sie ihm ab Oktober 1984 eine Zivildienststelle innerhalb des mobilen sozialen Hilfsdienstes, um die er sich dort beworben hatte, zur Verfügung stellen könne. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02.01.1984 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 01.10.1984 bis 31.01.1986 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen und der AWO-Kreisverband Mannheim Stadt/Arbeitsgemeinschaft Heidelberg/Mannheim zugewiesen. Zugleich wurde er für die Zeit vom 08.10.1984 bis 31.10.1984 zur Teilnahme an einem Einführungslehrgang an die Zivildienstschule Trier abgeordnet.

Beiden Aufforderungen kam der Angeklagte nach. Er leistete sodann ordnungsgemäß bis 28.03.1985 Zivildienst in der Weise, daß er wie die ca. 15 der AWO Heidelberg zugewiesenen Zivildienstleistenden tagsüber nach vorgegebenem Einsatzplan für ältere Menschen tätig wurde, die noch einen eigenen Haushalt führen, aber bei den Verrichtungen des täglichen Lebens der Mithilfe bedürfen. Die Arbeit gefiel ihm. Mit dem für ihn zuständigen Dienststellenleiter (...) verstand er sich gut. Für die dort verrichtete Tätigkeit erhielt der Angeklagte einschließlich Essens- und Kleidergeld rund 750.- DM monatlich ausbezahlt.

2. Am 29.03.1985 erschien der Angeklagte ohne Vorankündigung nicht zum Dienst. Der Dienststellenleiter (...) versuchte am selben Tag und an den Folgetagen mehrfach vergeblich, den Angeklagten fernmündlich unter der ihm bekannten Rufnummer an seinem damaligen Wohnsitz zu erreichen. Zuvor hatte er stets Telefonkontakt zu ihm bekommen. Der Angeklagte meldete sich auch an den folgenden Tagen nicht mehr bei Herrn (...).

Herr (...), der sich Sorgen um den Angeklagten machte, schrieb diesen schließlich am 24.04.1985 an und forderte ihn eindringlich auf, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Dabei teilte er ihm auch seine private Telefonnummer mit und wies ihn auf die ihm drohenden Konsequenzen hin. Auch auf diesen Brief zeigte der Angeklagte keinerlei Reaktion.

Der Referent für den Zivildienst der AWO-Kreisverband Mannheim/Arbeitsgemeinschaft Heidelberg/Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis hatte den Angeklagten kurz zuvor durch Einschreiben aufgefordert, sich zu einer Anhörung bei ihm einzufinden. Dieses Schreiben ließ der Angeklagte unbeantwortet und zeigte keine Reaktion. Mit Schreiben vom 20.05.1985 machte der Dienststellenleiter dem Bundesamt für den Zivildienst offiziell Mitteilung über das Fernbleiben des Angeklagten seit 29.03.1985. Das Bundesamt forderte den Angeklagten mit Einschreiben vom 07.06.1985 zur unverzüglichen Aufnahme seines Dienstes auf, wobei es für den Fall der Nichtbefolgung die Erstattung einer Strafanzeige ankündigte. Der Angeklagte ließ die Aufforderung ohne Reaktion unbeachtet, so daß das Bundesamt schließlich mit Schreiben vom 12.09.1985 unter Darlegung des Sachverhalts Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg erstattete.

Nach seinem Fernbleiben bei seiner Dienststelle kehrte der Angeklagte nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, sondern betätigte sich in der Folgezeit bis 31.01.1986 im Freundes- und Bekanntenkreis mit dem Renovieren von Wohnungen und Häusern. Am 30.09.1985 wandte er sich handschriftlich wie folgt an das Bundesamt für den Zivildienst:

Sehr geehrte Herren!

Ich möchte Sie darauf hinweisen, daß ich den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht ableisten kann, mich aber darum bemühe, § 15 a des Zivildienstgesetzes zu erfüllen, indem ich mich um eine Stelle als freier Mitarbeiter im sozialen Bereich kümmern werde.

Das Schreiben wurde mit dem handschriftlichen Vermerk an den Angeklagten zurückgesandt, daß eine Bearbeitung ohne Angabe der PK bzw. des Geburtsdatums nicht möglich sei. In den Monaten September/Oktober 1985 bewarb sich der Angeklagte bei insgesamt 12 caritativen und sozialen Einrichtungen wie Altenheimen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen um eine Mitarbeit im sozialen Bereich. Hierauf erhielt er insgesamt sieben Absagen, die übrigen fünf Bewerbungen blieben unbeantwortet.

Am 17.10.1985 stellte sein Arbeitgeber für 02.12.1985 einen Unabkömmlichkeitsantrag mit der Begründung, der Angeklagte solle bei der anstehenden betrieblichen Umstellung von Tiegeldruck auf Offset- und Fotosatz eingearbeitet werden. Dem Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, das den Antrag befürwortet hatte, teilte das Bundesamt für den Zivildienst sodann mit Schreiben vom 07.11.1985 mit, daß es zur Zeit über den Antrag nicht entscheiden könne, da der Betreffende vom Zivildienst seit Monaten unerlaubt fernbleibe.

3. Aufgrund der seitens des Bundesamts gestellten Strafanzeige wurde der Angeklagte am 04.10.1985 bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg vernommen. Er gab an:

Ich bin bereit, mich zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf zu äußern, ich werde dies durch eine von meinem Verteidiger, Rechtsanwalt Jensen, Heidelberg, einzureichende Schrift tun. Mit dem Eingang dieser Schrift bis zum 15.10.1985 kann die Staatsanwaltschaft rechnen.

Diese Schrift ging indessen nicht ein. Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage kam es am 14.02.1986 vor dem Amtsgericht Sinsheim zur Hauptverhandlung, in welcher sich der Angeklagte zur Sache einließ. Zeugen wurden nicht vernommen. Er gab als Grund für die Weigerung, den Zivildienst weiter zu leisten, an:

Ich lehne jede Art von Kriegsdienst ab. Ich habe mich bemüht, meinen Zivildienst zu erfüllen und wollte im sozialen Bereich tätig sein. Dies tue ich auch schon zweieinhalb Jahre, ohne daß dieses als Zivildienst angesehen wird. Ich habe mich 19mal um eine Stelle beworben. Meistens habe ich abschlägige Bescheide erhalten, zum Teil habe ich überhaupt keine Antwort erhalten. Ich stehe in einem festen Arbeitsverhältnis als Drucker, denn ich muß ja Geld verdienen. Wenn ich eine dementsprechende Stelle nachweise, werde ich anerkannt. Militärpolitischen Interessen kann ich mich nicht unterordnen.

Auf Frage seines Verteidigers erklärte er abschließend: Wenn ich Zivildienst machen würde, würde ich vor mir selbst unglaubwürdig werden. Man muß im Vorfeld der Katastrophe was machen. Militarismus ist eine grausame Sache.

Dem Amtsgericht Sinsheim überreichte er ein neunseitiges handschriftliches Schreiben, in welchem er die Einzelbegründung für seine Weigerung ausführlich darlegte. Den Inhalt dieses Schreibens trug er dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht Sinsheim verurteilte ihn sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4. Bereits am 29.01.1986 hatte das Bundesamt den Zivildienst für den Angeklagten auf die Zeit vom 01.10.1984 bis 03.12.1986 mit der Begründung neu festgesetzt, der Angeklagte habe den Dienst vom 29.03.1985 bis 31.01.1986 verweigert. Mit Schreiben vom 24.04.1986 forderte es den Angeklagten zum unverzüglichen Dienstantritt bei der AWO Mannheim/Heidelberg auf und fügte einen Fahrgutschein bei. Zugleich kündigte es für den Fall der Nichtbefolgung erneute Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft an. Der Angeklagte, der weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber der AWO eine Reaktion zeigte, ließ die Aufforderung unbeachtet. Am 01.02.1986 hatte er wieder bei der Firma (...) Vogelsang zu arbeiten begonnen.

III.

1. Die vorstehenden Feststellungen beruhen zu einem gewissen Teil auf den Einlassungen des Angeklagten, im übrigen gründen sie sich auf die Aussagen von Direktor am Amtsgericht Friedrich Zwirn, (...) und (...), die von der Strafkammer als Zeugen vernommen wurden.

2. Der Angeklagte hat vorgebracht, er habe schon bei Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit als Zivildienstleistender schwere Gewissensbedenken bekommen, weil die AWO, wo er seinen Zivildienst abzuleisten hatte, ebenso wie alle staatlich anerkannten Einrichtungen, bei denen Zivildienst abgeleistet werden könne, in die Maschinerie der Bundeswehr eingebunden sei. Durch seine Tätigkeit dort unterstütze er die Strategie der Abschreckung, er werde, obwohl als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, doch zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen. Das aber könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Seine Gewissensnot sei während der sechsmonatigen Tätigkeit immer größer geworden. Er habe deshalb mit dem Dienststellenleiter immer wieder Diskussionen zu führen versucht. Dieser aber habe sich darauf beschränkt, ihn in seiner Haltung gegen den Zivildienst umzustimmen. Auch mit seinen Eltern habe er sich über seine Gewissensnot unterhalten. Im übrigen verlas der Angeklagte eine 19-seitige handschriftliche Erklärung, die er zu den Akten gab.

3. Diesen Einlassungen des Angeklagten vermag die Strafkammer keinen Glauben zu schenken, denn sie haben in der Beweisaufnahme in keinerlei Hinsicht eine Bestätigung gefunden.

a) Der Dienststellenleiter der AWO Heidelberg, den der Angeklagte als sehr sozialen und einfühlsamen Menschen schilderte, hat glaubhaft ausgesagt, daß der Angeklagte willig die ihm übertragenen Arbeiten im Bereich der Altenbetreuung verrichtete und er über die von ihm getätigten Einsätze regelmäßig sprach. Zu keiner Zeit aber habe der Angeklagte mit ihm oder anderen über den Sinn und Zweck des von ihm zu leistenden Zivildienstes gesprochen. Auch habe es keine Diskussionen gegeben. Völlig unrichtig sei, daß der Angeklagte ihm gegenüber je von Gewissensnöten sprach oder aber von einer seelischen Belastung berichtete. Das Wegbleiben vom Dienst ab 29.03.1985 sei für ihn – den Zeugen – wie aus heiterem Himmel und ohne jede Ankündigung gekommen. Wenn er, im Umgang mit zahlreichen Zivildienstleistenden seit Jahren erfahren, etwas beim Angeklagten bemerkt haben würde, hätte er sofort Gespräche mit ihm aufgenommen. Im dienstlichen Bereich sei ihm nur aufgefallen, daß der Angeklagte gewisse Probleme hatte, morgens pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Auch vom Aussehen und dem äußeren Eindruck her habe er am Angeklagten keinerlei auffällige Veränderungen bemerkt.

b) (...), der Vater des Angeklagten hat glaubhaft geschildert, daß er als junger Mensch im Bereich seiner engeren Familie nicht nur unter den Auswirkungen des ersten Weltkrieges in Form schwerster Verwundung seines Vaters, der zeitlebens an den Rollstuhl gewesen sei, gelitten habe, sondern auch die Willkür des NS-Staates und seiner örtlichen Repräsentanten habe erleben müssen. Deshalb habe er recht früh auf seinen Sohn eingewirkt, nicht Soldat zu werden. Wenn man dazu bereit sei, müsse man mit negativen Auswirkungen rechnen. Er und seine Familie hätten dies schmerzlich insbesondere auch im wirtschaftlichen Bereich verspüren müssen. Deshalb könne er die Kriegsdienstverweigerung seines Sohnes verstehen. Wenn dieser auch den Zivildienst verweigere, so sei das nur folgerichtig, denn der Staat, dessen Repräsentanten sich zum Teil nicht beispielhaft verhielten, könne vom Individuum auch den organisierten Zivildienst nicht fordern. Als sein Sohn im Zivildienst tätig gewesen sei, habe er allerdings den Eltern gegenüber nie zum Ausdruck gebracht, daß er unter einer Gewissensnot leide.

c) Direktor des Amtsgerichts Zwirn berichtete über das Bild, das ihm der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14.02.1986 geboten hat. Er habe einen unglücklichen Eindruck auf ihn gemacht. Er habe gezittert und gebebt und sei ganz durcheinander gewesen. Er habe ihn erst beruhigen müssen. Heute hingegen mache er einen gefaßteren Eindruck. Er, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger seien aufgrund des damals gewonnenen Eindrucks der Meinung gewesen, es liege ein echter Gewissenskonflikt vor. Bei der Beurteilung der Sache habe er sich auch von der Erwägung leiten lassen, daß man »einen Hund eh nicht zum Jagen tragen solle«. Ihm sei damals nicht klar gewesen, ob das Bundesamt dem Angeklagten nach der Verurteilung nochmals eine Aufforderung zum Dienst schicken werde. Wenn er das geahnt hätte, hätte er dem Angeklagten im Bewährungsbeschluß nicht die Leistung einer Geldbuße auferlegt, sondern die Ableistung von Diensten bei einer gemeinnützigen Einrichtung.

Entscheidungsgründe

4. Die Wertung dieser Zeugenaussagen ergibt, daß der Angeklagte die Leistung des Zivildienstes nicht aus Gewissensgründen beendet hat, sondern weil er aus anderen, von ihm nicht näher mitgeteilten Motiven, nicht mehr dazu bereit war. Die Strafkammer gründet diese ihre Überzeugung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern vor allem auch auf das notorische Schweigen des Angeklagten über die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, ab 29.03.1985 dem Dienst nicht mehr nachzugehen. Trotz zahlreicher, zuvor an ihn ergangener Aufforderungen der AWO und des Bundesamts gab er erst eine Erklärung ab, als ihm das Schreiben des Bundesamts vom 12.09.1985 des Inhalts zuging, die Angelegenheit sei nun der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Bei seiner Anhörung vor Oberstaatsanwalt Dr. Schmidt kündigte er eine schriftliche Begründung seiner Weigerung an, wobei er offenließ, ob er aus Gewissensgründen verweigere. Erst im Zusammenhang mit der Verhandlung beim Amtsgericht Sinsheim erstellte er eine von ihm übergebene Schrift.

Der Angeklagte hat sich schließlich nach Abbruch seines Zivildienstes auch nicht so verhalten, wie dies ein von Gewissensnöten geplagter Mann im Alter von 26 Jahren zu tun pflegt, der bereit ist, bei freien Trägern oder Einrichtungen im sozialen Bereich einen Dienst abzuleisten, die auch nach seiner Ansicht unabhängig von der Sollstärke der Bundeswehr arbeiten. Der Angeklagte ist stattdessen in der Folgezeit seinen eigenen Interessen nachgegangen und hat überhaupt keinerlei gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Daß er sich ab 30.09.1985 bei gewissen Stellen als Mitarbeiter im sozialen Bereich – vergeblich – bemühte, stellt für die Strafkammer kein Anzeichen für einen echten Einsatzwillen dar. Diese Bewerbungen dienten vielmehr ausschließlich und vordergründig einer vorbeugenden Verteidigungsstrategie, um dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu begegnen.

Der Angeklagte änderte seine Einstellung auch nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Sinsheim nicht, obwohl er Kenntnis von seiner fortbestehenden Dienstpflicht hatte. Bis heute hat er keinerlei Aktivität unternommen, um auch nach außen deutlich sichtbar zu machen, daß er bereit ist, dem Zivildienst gleichwertige Dienste als Verpflichtung für sich zu übernehmen. Das hätte sich umso mehr neuerdings angeboten, nachdem der Angeklagte sein Arbeitsverhältnis im September 1987 durch eigene Kündigung selbst beendete.

IV.

Aufgrund der Feststellungen unter Abschnitt II. B. hat sich der Angeklagte erneut eines Vergehens der Dienstflucht, strafbar nach § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht, denn er ist wiederum eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Der Angeklagte wußte, daß die restlich von ihm zu leistende Dienstzeit – rechtsverbindlich durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 29.01.1986 festgesetzt – zu erfüllen war. Der an ihn ergangenen Aufforderung kam er nicht nach.

Er handelte wissentlich und willentlich. Zweifel an seiner Verantwortlichkeit haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte ist, wie seine mündlichen und schriftlichen Darlegungen ausweisen, in vollem Umfang schuldfähig.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten daher zu Recht eines Vergehens der Dienstflucht schuldig gesprochen.

V.

Der Bestrafung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren steht nicht das aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz resultierende Verbot der Doppelbestrafung entgegen.

1. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 07.03.1968 (NJW 1968 Seite 982) für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas entschieden daß

dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch vorliegt, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die zugrundeliegende Verurteilung des Strafgerichts als mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar aufgehoben. Diese Entscheidung ist indessen für den beim Angeklagten zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

2. Zum einen ist vorliegend überhaupt schon nicht feststellbar, daß der Angeklagte

von allem Anbeginn,

nämlich als er zur Musterung geladen wurde, schon eine

ein für allemal und einheitliche Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst

getroffen hat. Dies hat er nicht einmal selbst behauptet. Das Gegenteil ist vielmehr erwiesen, denn er befolgte die erste Einberufung zum Zivildienst ohne jeden Widerspruch. Die Einberufung entsprach auch seiner im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Kriegsdienstverweigerung gewachsenen Intention.

Erste Bedenken sollen sich beim Angeklagten erstmals aus Anlaß des Besuchs der Zivildienst-Schule in Trier bemerkbar gemacht haben. Für das Bundesverfassungsgericht war – und allein dies ist wesentlich – entscheidend, daß die Angehörigen der Zeugen Jehovas

aus Gewissensgründen nicht nur den Kriegs- und den Friedensdienst mit der Waffe sondern eben auch den zivilen Ersatzdienst ablehnen,

und zwar aufgrund einer

ein für allemal und einheitlichen Gewissensentscheidung.

Diese Voraussetzungen sind aber nach der sicheren Überzeugung der Strafkammer beim Angeklagten gerade nicht gegeben.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem an den Nachweis einer ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung hohe Anforderungen gestellt. Danach ist

Gewissensentscheidung jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

In seinem neueren Beschluß vom 28.02.1984 (NJW 1984 Seite 1675) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Zivildienstleistenden, der sich in ähnlicher Weise verhalten hatte wie der Angeklagte und deshalb von den Strafgerichten auch ein zweites Mal mit Freiheitsstrafe belegt worden war, mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht angenommen. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung, so legt das Bundesverfassungsgericht zur Begründung dar, setze insoweit voraus,

daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet.

Nach den oben unter Abschnitt III. Ziff. 3. getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte aber die Leistung des Zivildienstes am 28.03.1985 gerade nicht aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung im eben zitierten Sinne beendet, weil ihn die von ihm bei der AWO verrichtete soziale Tätigkeit als solche in einen inneren Konflikt führte, aus dem es für ihn keinen anderen Ausweg gab als durch die Verweigerung des Zivildienstes selbst. Es waren vielmehr andere Beweggründe, die zum Abbruch der Dienstleistung führten. Die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Gewissensentscheidung muß, um von ein und derselben Tat ausgehen zu können, klar erwiesen sein (Bundesverfassungsgericht NJW 1968 Seite 982).

4. Die von ihm dem Amtsgericht Sinsheim am 14.02.1986 gegenüber abgegebene Begründung für die Unterbrechung des Zivildienstes und dessen weitere Verweigerung ist – selbst wenn man sie zu Gunsten des Angeklagten als zutreffend und als von Anfang an vorhandene Einstellung annehmen wollte – nicht relevant. Die insoweit vom Angeklagten gemachten Ausführungen, die dieser im vorliegenden Verfahren dem Amtsgericht Heilbronn schriftlich unterbreitete, sind nicht einem besonders sensiblen Gewissen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprungen. Sie sind vielmehr Ausdruck einer persönlichen, möglicherweise vom Elternhaus vorgeprägten Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung, wie der Zivildienst ablaufen solle. Das zeigen folgende Sätze aus den schriftlichen Erklärungen des Angeklagten ganz deutlich:

Ich mußte erkennen, daß ich als anerkannter Kriegsdienstverweigerer doch zum Kriegsdienst ohne Waffe gezwungen werden kann. Die Sollstärke der Bundeswehr ist das entscheidende Kriterium dafür, wieviel Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Um diese Sollstärke zu erhalten, wird jetzt die Dienstzeit des Grundwehrdienstes von 15 auf 18 Monate raufgesetzt. Dafür wird der Zivildienst auf 23 oder 24 Monate verlängert, um möglichst viele junge Männer in die Bundeswehr zu pressen. Ich verweigere der Regierung meinen Dienst, die mich in einen Krieg zwangsverpflichten will.

Als dienstverpflichteter Feuerwehrmann, Luftschutzwart, Blindgängerentschärfer, Nachschubversorgungsarbeiter etc. helfe ich aktiv mit, den Krieg möglich zu machen, indem ich Feuerwehrmänner ... usw. an die zu umkämpfende Front freistelle, auf daß dort das maschinelle Töten stattfinden kann. Aber genau das kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Somit verweigere ich nicht nur den Mord, sondern auch die Beihilfe zum Völkermord. Durch die Einbindung des Zivildienstes in die Strategie der Gesamtverteidigung werde ich zum Soldat an der Heimatfront gepreßt. Dabei ist diese Front genausowichtig wie die, an der das große Sterben stattfindet. Es gibt aber nicht nur den Notfall der Verteidigung, sondern noch ganz andere gesetzliche Regelungen, die zivile Dienste in militärische Funktionen einordnen.

Auch seine der Strafkammer in der Hauptverhandlung verlesene und ihr übergebene schriftliche Darlegung zeigt deutlich, daß der Angeklagte nicht aus einer ernsthaften Gewissensentscheidung heraus die Leistung des Zivildienstes unterbrochen und nicht wiederaufgenommen hat, denn darin wiederholt er im wesentlichen die bereits früher dem Amtsgericht Sinsheim vorgebrachten Argumente und baut sie aus, ohne daß von ihm substantiell neue Gesichtspunkte vorgetragen werden.

VI.

Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, der als Strafrahmen lediglich Freiheitsstrafe bis zum Höchstmaß von fünf Jahren vorsieht.

Bei der Bildung der tat- und schuldangemessenen Strafe kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er immerhin etwas mehr als ein Drittel der ihn treffenden Zivildienst-Zeit ableistete und er sich bei der Ableistung insgesamt in jeder Hinsicht kooperativ zeigte. Zu seinen Gunsten kann auch Berücksichtigung finden, daß er im früheren Verfahren nicht auf das Fortbestehen seiner Dienstpflicht ausdrücklich hingewiesen wurde und deshalb möglicherweise glaubte, »die Sache sei für ihn ausgestanden«.

Zu seinen Lasten wirkte sich die ihm seitens des Amtsgerichts vom 14.02.1986 gegenüber ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus. Trotz dieser Vorstrafe ist er seiner Dienstpflicht beharrlich nicht nachgekommen, obwohl er dazu zeitlich, gesundheitlich und seelisch in der Lage war.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält auch die Strafkammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen sowie auch erforderlich, um ihn für die Zukunft zur Einhaltung des ihn treffenden Gebots anzuhalten.

VII.

Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen von § 56 StGB sind in der Person des Angeklagten nicht erfüllt. Der Angeklagte ist einschlägiger Bewährungsversager. In Kenntnis der gegen ihn verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung in der Erwartung, daß er sich künftig straffrei führen würde, zur Bewährung ausgesetzt worden war, kam er schon der zweieinhalb Monate nach der Verurteilung an ihn ergangenen Aufforderung des Bundesamts zur Ableistung des restlichen Zivildienstes nicht nach. Er beharrte notorisch auf seinem Standpunkt und erklärte vor der Strafkammer, daß er auch künftig den Zivildienst nicht leisten werde. Aufgrund all dessen kann die Strafkammer nicht annehmen, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist als Überzeugungstäter nicht bereit, den Zivildienst abzuleisten.

(...)

5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Heilbronn, Vorsitzender Richter am Landgericht Bach als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Joachim Jensen, Heidelberg.