Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 24-jährige Angeklagte besuchte das Gymnasium und verließ dieses dann, nachdem er zweimal versucht hatte, das Abitur abzulegen. Er behauptet, das Abitur sei ihm nicht besonders wichtig gewesen. Ihm sei es wichtiger gewesen, Kontakte zu Menschen zu pflegen. Er lernte keinen Beruf. Er ist zur Zeit teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich 300,– bis 400,– DM. Er bringt vor, es könne sein, daß er im Sommer bis zu 1.000,– DM verdiene. Er wohne nicht zu Hause und bringe sich so, ohne von Dritten unterstützt zu werden, durch. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 6.4.1989 wurde festgestellt, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist. Durch Schreiben dieses Amtes vom 14.1.1991 wurde ihm mitgeteilt, daß er zur Ableistung des Zivildienstes zum 1. 7.1991 herangezogen werde. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine Dienststelle zu benennen, bei der er seinen Zivildienst ableisten wolle. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Schließlich wurde er aufgefordert, am 3.5. 1993 im Leonhard-Henninger-Haus in München den Zivildienst anzutreten. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, weil er sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entziehen wollte. Durch Schreiben des Amtes vom 13.5.1993 wurde er darauf hingewiesen, daß sein Verhalten disziplinar- und strafrechtlich verfolgt werde. Er wurde nochmals aufgefordert, seiner Verpflichtung sofort nachzukommen. Auch darauf reagierte der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte räumt diesen Sachverhalt ein und bringt vor, er werde auch in Zukunft seiner Einberufung zum Zivildienst nicht nachkommen. Er könne keinen Kriegsdienst leisten. Zivildienst sei auch Kriegsdienst. Er lehne alle Tätigkeiten ab, die irgendwie geeignet seien, den Kriegsdienst zu fördern. Deshalb sei er auch kein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG eingegangen. Aus seiner Einlassung geht hervor, daß er unbedingt konsequent sein möchte. Auf Frage, ob er dann, wenn er im Monat mehr als 516,– DM brutto verdiene, er auch keine Steuern bezahle, weil mit den Steuergeldern ja Waffen gekauft werden könnten für die Bundeswehr, antwortete er, Steuern bezahle er. Auf Vorhalt, daß dies dann eine nachhaltigere Unterstützung der Bundeswehr sei, als Arbeitsleistungen in einem freien Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG, weiß er keine plausible Antwort.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht, da er dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Bei der Strafzumessung ist mildernd zu berücksichtigen, daß die Straftat des Angeklagten auf einer echten Gewissensentscheidung beruht. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum er auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG ablehnt (inzwischen ist es dafür allerdings zu spät, da er kurz vor der Vollendung seines 24. Lebensjahres steht). Spezialpräventive Erwägungen scheiden als Strafzumessung bei einem Gewissenstäter aus. Die Rechtsordnung würde jedoch in Frage gestellt werden, wenn die Gerichte mit milden Strafen auf ein derartiges Verhalten reagieren würden. Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist daher eine höhere Geldstrafe, nämlich eine solche von 160 Tagessätzen, angemessen. Da der Angeklagte bei einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft mindestens 1.000,– DM netto monatlich verdienen könnte, beträgt die Tagessatzhöhe 30,– DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Biberach/Riss, Direktor des Amtsgerichts Bosch als Strafrichter.