Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 27.5.1971 geborene Angeklagte ist ledig und befindet sich in keinem Arbeitsverhältnis. In der Pfalz baut er mit Freunden ein Haus, wofür er wöchentlich 100,– DM Taschengeld erhält und kostenlos dort wohnt. Er hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Nachdem er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.12.91 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde, leistete er dem Einberufungsbescheid vom 20.4. 1993 zur Ableistung des Zivildienstes im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnenden bis heute keine Folge, indem er den Zivildienst bis zum heutigen Tag nicht antrat, um der Ableistung des Zivildienstes zu entgehen.
III. Der Angeklagte räumt die Tat ein. Für ihn ist es eine ideologische Entscheidung, nicht den Zivildienst an der dort angegebenen Stelle anzutreten. Er möchte nicht über den Umweg des Zivildienstes im Kriegsfalle Hilfe leisten und er möchte auch nicht in einer Art Erfassung leben, wo sein Urlaub und sein sonstiges Leben kontrolliert wird. Er wäre jedoch bereit, sich anderweitig karitativ zu betätigen, insbesondere möchte er lieber in einem Kinderheim in Rumänien arbeiten.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Dienstflucht nach §§ 53, 56 ZDG schuldig gemacht. Es steht dem einzelnen Zivildienstleistenden nicht zu, sich nach freiem Belieben dem Dienst zu entziehen mit der Begründung, er wolle nicht über den Umweg des Zivildienstes den Kriegsfall unterstützen oder gar an einer beliebigen Stelle, die er auswählt, arbeiten.
V. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu werten, daß dieser bisher nicht vorbestraft ist. Auch wurde zu seinen Gunsten gewertet, daß er sich offensichtlich dem Zivildienst nicht aus Faulheit entzieht, sondern schlichtweg aus ideologischen Gründen. Auf der anderen Seite ist er auch keinen Argumenten zugänglich und weigert sich hartnäckig, überhaupt einmal daran zu denken, den Zivildienst abzuleisten. Unter Abwägung und Berücksichtigung dieser Umstände konnte gegen den Angeklagten nur eine Freiheitsstrafe verhängt werden, eine solche von 6 Monaten war tat- und schuldangemessen, weshalb das Gericht darauf erkannte.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt in der Hoffnung, der Angeklagte werde sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und sich in Zukunft entschließen, seinen Zivildienst abzuleisten und somit nicht wieder erneut straffällig zu werden. Es ist an ihm zu zeigen, ob er diese Chance wahrnimmt.
Die Kosten- und Auslageentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Stuttgart, Richterin am Amtsgericht Dr. Dziallas-Laur als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Manfred Hopfe, Gablenberger Hauptstraße 75, 70 186 Stuttgart, Tel. 0711 / 48 44 19.
Anmerkung: Das BAZ reagiert mit einer erneuten Einberufung und Strafanzeige nach Nichtantritt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte das Verfahren am 16.08.1996 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein (6 Js 46776/96).