Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 20.- DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Die Hauptverhandlung hat aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte besuchte die Hauptschule und wurde 1978 aus der 10. Klasse entlassen. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Im Juni 1982 holte er sein Abitur nach. Schon vorher erhielt er den Musterungsbescheid vom 15.01.1982 zur Bundeswehr. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Am 07.09.1982 hatte er Termin vor dem Prüfungsausschuß. Der Antrag wurde abgelehnt. Auch der seitens des Angeklagten dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte erhob keine Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Der Angeklagte, der nach dem Abitur arbeitslos war, hatte zunächst die Absicht, Zivildienst zu leisten. Das änderte sich, nachdem er von seinem Bruder ein Buch bekommen hatte, das den Widerstand gegen den Wehrdienst zum Gegenstand hatte und in dem zu lesen war, daß auch der Zivildienst ein Kriegsdienst sei. Der Angeklagte betrachtete sich von nun an als »Totalverweigerer«. Im Oktober 1983 begann er ein sozialwissenschaftliches Studium, und zwar studierte er zunächst zwei Semester in Wuppertal, jetzt studiert er in Duisburg. Bis zum Examen rechnet er nach seinen Angaben mit noch 4 bis 5 Semestern.
Im Mai 1985 wurde dem Angeklagten der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mettmann vom 30.04.1985 zugestellt. Danach hatte er sich am 01.07.1985 bis 18.00 Uhr bei der Nachschubausbildungskompanie 14/I in Lüneburg zum Diensteintritt zu stellen. Der Angeklagte schrieb daraufhin unter dem 20.05.1985 an das Kreiswehrersatzamt und teilte mit, daß er der Einberufung nicht Folge leisten werde, wobei er sich bewußt sei, daß er mit Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu rechnen habe. Gleichzeitig wiederholte er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Am 01.07.1985 meldete er sich seiner Ankündigung entsprechend nicht zum Dienstantritt in Lüneburg. Fahndungen der Feldjäger und der Polizei blieben erfolglos. Der Angeklagte war unter seiner bisherigen Anschrift nicht mehr zu erreichen, obwohl er weiterhin dort gemeldet war. Da er sich der Strafverfolgung offensichtlich durch Flucht entzog, erging gegen ihn im vorliegenden Verfahren am 07.04.1986 Haftbefehl. Am 30.09.1986 wurde der Angeklagte listenmäßig aus der Bundeswehr entlassen, nachdem er bis dahin nicht aufgegriffen werden konnte. Am 22.01.1987 stellte er sich selbst in einer »öffentlichen Aktion« beim Kreiswehrersatzamt in Hamburg und provozierte seine Festnahme. Anschließend befand er sich bis zum 30.01.1987 in Untersuchungshaft.
Entscheidungsgründe
Das vorstehend beschriebene Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Fahnenflucht nach § 16 I WStG. Denn er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Aufgrund des ihm zugegangenen Einberufungsbescheides war das Wehrdienstverhältnis rechtsgültig begründet worden, und zwar hatte es zu dem darin angegebenen Dienstantrittszeitpunkt (01.07.1985) begonnen, unabhängig davon, ob er zu dem festgesetzten Zeitpunkt bei seiner Einheit erschien oder nicht. Dem Schöffengericht ist eine eigene Prüfung verwehrt, ob der Heranziehung des wehrpflichtigen Angeklagten zum Wehrdienst das Verfassungsgebot entgegensteht, niemand dürfe gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (vgl. Scholz, Wehrstrafgesetz, 2. Auflage 1975, Rand-Nr. 31 zu § 16; OLG Celle in JZ 1970, 610 und 1985, 954). Die seitens des Angeklagten begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde in dem dafür gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden, und diese Ablehnung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Angeklagte, wie er selbst einräumt, es unterlassen hat, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Auf das von ihm dafür geäußerte Motiv, nämlich daß er als unglaubwürdig hingestellt worden sei und sich diskriminiert gefühlt habe, kommt es hier nicht an. Gerade dies hätte ihm Anlaß geben müssen, es nunmehr beim Verwaltungsgericht zu versuchen, einer vom Kreiswehrersatzamt unabhängigen Rechtsinstitution. Die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist also mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden und für alle Staatsorgane verbindlich. Das Schöffengericht konnte auch nicht davon ausgehen, daß § 3 Wehrpflichtgesetz mit Art. 12 a II Satz 3 GG i.V.m. Art. 4 III GG unvereinbar wäre, wie die Verteidigung meint. Das Schöffengericht teilt nicht die vom LG Ravensburg in Vorlagebeschluß vom 16.03.1987 diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung, wonach der Zivildienst nicht neben dem Wehrdienst als Unterfall der Wehrpflicht geregelt werden dürfe. Schließlich ist der Angeklagte auch nicht unter Berufung auf die Art. 26 I, 20 IV GG berechtigt, seiner Einheit fernzubleiben. Für seine Behauptung, die Bundeswehr plane einen Angriffskrieg, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die von seiner Verteidigerin in der Hauptverhandlung hierzu zitierten Weißbuchstellen setzen erklärtermaßen einen Angriff gegen die Bundesrepublik Deutschland voraus, und die für diesen Fall angestellten Überlegungen zu einer sogenannten Vorwärtsverteidigung an den Grenzen sind nicht auf verfassungswidrige Handlungen gerichtet.
Demgemäß war der Angeklagte wegen Fahnenflucht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Strafe hat sich das Schöffengericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Angeklagte ist nur geringfügig vorbestraft. Zwei Verurteilungen vom 05.03.1984 wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und gemeinschaftlicher Nötigung zu einer (nachträglich gebildeten) Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen à 15.- DM sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Was die Motive des Angeklagten und damit die Schwere seiner Schuld betrifft, mögen Gewissensgründe seine Handlungsweise mitbestimmt haben, dafür sprechen jedenfalls seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 20.05.1985. Andererseits lassen seine in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen eher auf politische Beweggründe schließen. Denn hier sprach er von seinem frühen politischen Engagement und davon, daß er sich schon als 18jähriger gesagt habe: »Du mußt etwas Politisches tun.« Daraufhin habe er mehrfach Demonstrationen besucht, erstmals 1980 in Bonn. In der Folgezeit habe er sich »auf allen politischen Feldern« betätigt. Weiter befand er, daß das Verteidigungsbündnis, dem die Bundesrepublik angehört, einem Weltwirtschaftssystem diene, das ein Verbrechen an sich, weil es den Industrieländern Macht und Profit sichere und sie vor Hungerrevolten schützen solle, weil es den Wirtschaftsimperialismus und Neokolonialismus fördere und weil es Steuerparadiese für Reiche ermögliche. Da war von aggressiven Zielrichtungen der NATO und der amerikanischen Außenpolitik die Rede, ferner davon, daß die Bundesrepublik mittlerweile der fünftgrößte Waffenexporteur der Welt sei und die Rüstungskonzerne riesige Profite machten. Andererseits habe die Bundesregierung verlauten lassen, daß die Entwicklungshilfe jeder moralischen Bewertung entzogen werden müsse. Das alles läßt erkennen, daß der Angeklagte die Politik der Bundesrepublik scharf mißbilligt und daß er deshalb diesen Staat nicht dienen will. Aber was haben Wirtschaftspolitik, Entwicklungshilfe, Waffenexporte, Profite und Hunger in der dritten Welt mit der Wehrpflicht des Angeklagten zu tun? Hier handelt es sich um allgemeine, von idealistischen Vorstellungen getragene politische Wertungen, die zweifellos ernst zu nehmen sind und Gewissensbedenken begründen können, jedoch keinen unmittelbaren Bezug zum Wehrdienst haben. Dadurch, daß der Angeklagte den Wehrdienst ablehnt, wird kein Gewehr weniger exportiert, kein Profit reduziert, kein Hunger in der dritten Welt gemildert. Das Schöffengericht ist sich indessen bewußt, daß es ein schwieriges Unterfangen ist, das Gewissen eines Menschen abschließend zu beurteilen, und daß insoweit Zurückhaltung geboten ist. Demgemäß mußte das vom Bundesverfassungsgericht in NJW 1968, 979 ff. formulierte »Wohlwollensgebot« auch im vorliegenden Falle Anwendung finden, wohingegen eine strafrechtlich relevante unüberwindliche psychische Zwangslage ausscheidet. Wie weiter zu bedenken war, dürfte das Verhalten des Angeklagten bei seiner Einheit, die ihn nie gesehen hat, kein großes Aufsehen erregt haben, zwischenzeitlich wurde er zudem listenmäßig aus der Bundeswehr entlassen. Die Disziplin der Truppe ist also durch sein Fernbleiben nicht gefährdet worden. Aufgrund aller dieser Erwägungen erschien (über die §§ 3 I, 47 II StGB, 10 WStG) die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen und ausreichend. Dabei wurde der einzelne Tagessatz mit 20.- DM bemessen. Der Angeklagte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich gesagt, er schlage sich mit Gelegenheitsjobs durch. Das Schöffengericht schätzt seine Einkünfte auf durchschnittlich 600.- bis 800.- DM netto im Monat.
Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Geldstrafe kraft Gesetzes voll angerechnet, ohne daß es insoweit eines besonderen Ausspruchs bedarf.
(...)
Schöffengericht Lüneburg, Richter am Amtsgericht Machatius als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.