Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 26-jährige Angeklagte ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Anderthalb Jahre hat er in diesem Beruf gearbeitet, bevor er dann neun Monate arbeitslos war. Eine weitere Lehre als Großhandelskaufman hat er abgeschlossen und auch in diesem Beruf ein Jahr gearbeitet, bevor er selbst kündigte und sodann von September 1993 bis Februar 1994 arbeitslos war. Im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit hat er von staatlicher Stelle Arbeitslosengeld erhalten. Im Laufe des Jahres 1994 ist der Angeklagte nach Neuseeland gereist. Er verblieb eine Zeit lang dort und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Im Dezember 1994 reiste er zurück nach Deutschland, meldete sich arbeitslos und bezieht seit diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe in einer Höhe von 700,– DM. Aus einer dem Arbeitsamt bekannten Nebentätigkeit erzielt er noch zusätzlich 580,– DM monatlich. Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und lebt alleine, wobei er noch in Kontakt zu seinen Eltern steht.

Strafrechtlich ist er bisher nachteilig noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.04.1993 wurde er zur Dienstleistung vom 01. Juni 1993 bis 31. August 1994 bei der Zivildienststelle Deutsches Rotes Kreuz einberufen. Seinen Dienst trat der Angeklagte jedoch nicht an , sondern blieb dem Zivildienst eigenmächtig fern, um sich der Verpflichtung dauernd zu entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses dauernd zu erreichen.

Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, darüberhinaus auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ersatzakte des Kreiswehrersatzamtes.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß es nicht richtig sei, daß er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben sei. Er habe lediglich dem entsprechenden Amt mitgeteilt, daß er den Zivildienst, so wie er von dort geplant gewesen sei, nicht ableisten werde und auch künftig nicht antreten werde. Er sei Kriegsdienstverweigerer und aus diesem Grunde auch nicht gewillt, Zivildienst zu leisten, der in irgendeiner Verbindung hierzu stehe. Hätte man ihm angeboten, seinen Zivildienst als Entwicklungshelfer abzuleisten, so wäre er dieser Aufforderung nachgekommen. Alles andere sei jedoch für ihn nicht akzeptabel und mit seinem Gewissen nicht vereinbar.

Entscheidungsgründe

Nach den getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht hat. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben bzw. hat ihn nicht angetreten, obwohl er ordnungsgemäß hierzu einberufen war. Die von ihm vorgetragenen Gründe sind weder rechtfertigend noch entschuldigend. Vielmehr war festzustellen, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. So wie sich kein Soldat, der zur Bundeswehr eingezogen wird, aussuchen kann, in welcher Kompanie oder Einheit er dient, so kann sich auch ein Zivildienstleistender nicht aussuchen, welche Art von Zivildienst er abzuleisten hat. Die Wehrpflicht und entsprechend hierzu der Zivildienst sind gesetzlich verankert und von jeder einberufenen Person wahrzunehmen. Zuwiderhandlungen werden entsprechend dem Wehrstrafgesetz oder dem Zivildienstgesetz geahndet.

§ 53 Abs. 1 ZDG sieht für Dienstflucht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Aus diesem Strafrahmen war die für den Angeklagten angemessene Strafe zu finden. Da der Angeklagte erkennbar uneinsichtig ist und zudem die von ihm vorgetragenen Argumente weder stichhaltig noch nachvollziehbar sind, mußte hier auch aus präventiven Gesichtspunkten eine empfindliche Strafe festgesetzt werden. Strafmildernd war nur zu berücksichtigen, daß er bisher mit Strafgesetzen noch nicht in Konflikt geraten ist, strafschärfend, daß er sich eine Zeit lang ins Ausland abgesetzt hat, um sich der Dienstpflicht zu entziehen.

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten war unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte tat- und schuldangemessen.

Der Angeklagte ist nicht bewährungswürdig. Es steht nicht zu erwarten, daß er unter dem Eindruck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe sein Verhalten hinsichtlich der Dienstpflicht ändern würde. Dies hat er bereits in der Hauptverhandlung kundgetan. Darüberhinaus ist er arbeitslos und hat keinen festen Halt. Um dem Angeklagten zu zeigen, daß man nicht nur Rechte eines Staates, insbesondere den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen kann, sondern auf der anderen Seite auch Pflichten übernehmen muß, so auch die Ableistung des Zivildienstes, der Angeklagte sich jedoch hiergegen mit allen Mitteln wehrt, konnte dem Angeklagten nicht anders als mit dem Vollzug von Freiheitsstrafe begegnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Mayen, Richterin am Amtsgericht Vohl als Strafrichterin.

Kein Verteidiger.