Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der heute knapp 20-jährige, ledige Angeklagte wurde in Zwickau geboren. Er lebt bei seiner sorgeberechtigten Mutter. Der Angeklagte wuchs als Einzelkind auf. Eine Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern hatte nie bestanden.

Der Angeklagte wurde altersgerecht in eine POS in Halberstadt eingeschult. Auf dem Gymnasium „Martineum“ machte er im Juni 1995 das Abitur. Im September 1996 wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Zivildienstes einberufen.

Bereits seit Ende 1995 lebt der Angeklagte vegan. Von Januar bis Juni 1997 war der Angeklagte im Diakonischen Werk im Kirchenkreis Halberstadt e.V. durchschnittlich täglich vier Stunden ehrenamtlich tätig. Noch in diesem Monat beabsichtigt der Angeklagte in Jena das Studium der Politikwissenschaften und Medienwissenschaften aufzunehmen. Der Angeklagte verfügt gegenwärtig über keinerlei Einkommen. Er erhält monatlich 200,00 DM, das „Kindergeld“, von seiner Mutter zur freien Verfügung.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 27.08.1996 wurde er zur Ableistung seines Zivildienstes ab dem 02.09.1996 in der Jugendherberge in Gorenzen einberufen. Nachdem er seinen Dienst dort zunächst angetreten hatte, blieb er ihm ab dem 06.10.1996 mit dem Ziel fern, als Totalverweigerer anerkannt und aus dem Zivildienst entlassen zu werden. Mit Schreiben vom 04.10.1996 teilte der Angeklagte seinem Vorgesetzten in der Jugendherberge mit, auch den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Um die Aufnahme eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 15a ZDG hat sich der Angeklagte fortan nicht bemüht.

Entscheidungsgründe

III. Diese Tatsachen stehen fest auf Grund der glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der übrigen, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel.

Das Gericht glaubt dem Angeklagten, daß er die Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Er hat in der Hauptverhandlung eindrücklich und ausführlich die Motive seines Handelns dargelegt. Seine Ausführungen insbesondere zu seiner Einstellung im Hinblick auf Kriegs- und Ersatzdienst waren, seiner Argumentationslinie folgend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Die von dem Angeklagten getroffene Gewissensentscheidung ist jedoch nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder auch nur zu entschuldigen.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht dazu, den zivilen Ersatzdienst zu verweigern (Bundesverfassungsgerichtentscheidungen 19, 135 ff.; 23, 127 ff.; NJW 84, 1675 ff.). Dessen war sich der Angeklagte auch bewußt. Dennoch nahm er für sich das Recht in Anspruch, den Zivildienst auf Grund seiner Gewissensentscheidung zu verweigern. Ein Angeklagter, der weiß, daß ihm seine Gewissensentscheidung ein derartiges Recht nicht eröffnet, dies aber nicht akzeptiert, setzt seine Bewußtseinsüberzeugung über die des Staates. Es liegt damit kein Fall des fehlenden Unrechtsbewußtseins vor. Das Handeln des Angeklagten aus Überzeugungs- und Gewissensgründen ist deshalb weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Seine Motivation kann daher nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Das Handeln des Angeklagten beruht auch nicht auf einem Fall eines übergesetzlichen Notstandes. Ein solcher kann nur dann gegeben sein, wenn die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst Verweigernden bei diesem zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führt, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten inhaltlich schlechthin unmöglich macht. Gegen das Vorliegen einer so „übermächtigen Motivation“ bzw. „unüberwindlichen psychischen Zwangs“ sprach bereits, daß der Angeklagte von der Möglichkeit eines „freien Dienstverhältnisses“ im Sinne des § 15a ZDG nicht Gebrauch gemacht und dies lediglich mit der formalen Stellung dieser Vorschrift im ZDG begründet hat.

IV. Der Angeklagte hat sich demnach einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Er brach seinen Zivildienst nach ca. einem Monat ab und trat ihn trotz Aufforderung nicht wieder an.

Das Fernbleiben geschah eigenmächtig, weil der Angeklagte verpflichtet war, seinen Dienst fortzusetzen, und keine Erlaubnis seines Dienstvorgesetzten für das Fernbleiben besaß.

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wußte, daß er sich mit seinem Verhalten der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entzieht. Er hat auch in Zukunft vor, keinen Zivildienst zu leisten.

V. Dienstflucht kann mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 53 ZDG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB).

Im Rahmen der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß sein Verhalten von einer auf innerer Überzeugung begründeten Gewissensentscheidung beruhte. Die Freiheit der Gewissensentscheidung hat verfassungsrechtlichen Rang und wirkt sich deshalb als „allgemeines Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus. Bei der Reichweite der Auswirkungen der Gewissensentscheidung ist abzuwägen zwischen der Bedeutung der Ableistung des Zivildienstes für die Ordnung des Staates mit der Stärke des Gewissensdrucks beim Angeklagten. Dieser Gewissensdruck wird vorliegend dadurch relativiert, daß der Angeklagte durch Eingehung eines freien Dienstverhältnisses sich hiervon zumindest zeitweise hätte befreien können. Dieser Umstand wird jedoch nicht strafschärfend gewertet, sondern lediglich bei der Abwägung der Stärke des Gewissensdrucks einbezogen. Weiterhin zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 29.04. 1997 enthält keine Eintragung. Schließlich war das umfassende Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war das Gericht der Auffassung, mit einer Geldstrafe auskommen zu können, obwohl gemäß § 53 Abs. 1 ZDG die Dienstflucht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Gemäß § 47 StGB konnte von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, zumal diese auch nicht aus Gründen der Wahrung der Disziplin im Zivildienst im Sinne von § 56 ZDG geboten ist.

Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erschien tat- und schuldangemessen.

Das Gericht hat angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Höhe eines Tagessatzes auf 10,00 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Halberstadt, Richter am Amtsgericht Hagensieker als Jugendrichter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).