Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

1. Der knapp 22 Jahre alte ledige Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Nach Beendigung seiner Schulzeit wurde er durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 28.04.1986 für die Zeit vom 01.09.1986 bis zum 30.04.1988 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Er trat daraufhin seinen Zivildienst am 01.09.1986 im Luise-Wetzel-Stift in Tübingen an.

Auf eigenen Wunsch beendete er den dortigen Dienst am 26.07.1987 und trat am 27.07.1987 seinen Dienst in der Drogenhilfe Tübingen e.V. an. Seit 05.01.1988 bleibt der Angeklagte dem Dienst unentschuldigt fern. Er hat die schriftliche Erklärung abgegeben, daß er die restliche Dienstzeit bis April 1988 nicht ableisten werde und daß er einer neuen Einberufung zum Zivildienst nicht nachkommen werde.

2. Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Bescheiden in den beigezogenen Akten des Bundesamtes für den Zivildienst sowie auf den Einlassungen des Angeklagten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen, damit begründet, der Zivildienst sei integriert in die »zivile Verteidigung«, dem zweiten Standbein der »Gesamtverteidigung« der Bundesrepublik Deutschland. Der Zivildienst sei eingeplant als Teil der militärischen Gesamtverteidigung, so daß er letztlich ein »Kriegsdienst ohne Waffe« sei. Da er als Kriegsdienstverweigerer nicht bei der Vorbereitung des nächsten Krieges mitwirken wolle, müsse er sich dagegenstellen. Er werde daher auch nicht »nachdienen«.

Entscheidungsgründe

3. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig zu sprechen.

Der Angeklagte ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach § 1 KDVG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe rechtfertigen und entschuldigen ein Fernbleiben vom Zivildienst nicht.

Nach Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG muß der Ersatzdienst die Möglichkeit vorsehen, daß er in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes abgeleistet werden kann. Für den konkreten Zivildienst des Angeklagten bei der Drogenhilfe in Tübingen ist keinerlei Zusammenhang mit dem militärischen Dienst ersichtlich. Der Angeklagte hat sich hierauf auch nicht berufen. Weder die Einschätzung des Zivildienstes durch bestimmte Politiker noch die gesetzliche Konzeption des Zivildienstes im Verteidigungsfall können einen anerkennenswerten Grund dafür abgeben, daß der Angeklagte seinen konkreten Zivildienst bei der Drogenhilfe in Tübingen abbricht.

4. Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, welcher für das Vergehen der Dienstflucht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Zur Höhe der Strafe ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Angeklagte von seinem Zivildienst über 16 Monate abgeleistet hat (restliche Dienstzeit noch 100 Tage) und daß er bisher nicht vorbestraft ist, andererseits seine bewußt gesetzeskonträre Haltung. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kann eine über sechs Monate liegende Freiheitsstrafe aber ausgeschlossen werden, so daß nach § 47 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Geldstrafe möglich ist, falls nicht besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

Darüberhinaus bestimmt § 56 ZDG, daß Geldstrafe auch dann nicht verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

Nach Auffassung des Gerichtes kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die bewußt gesetzeskonträre Haltung der sogenannten »Totalverweigerer« als ein »in der Persönlichkeit des Täters« liegender besonderer Umstand anzusehen ist, da jedenfalls im Hinblick auf die bereits geleistete Dienstzeit von über 16 Monaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unbedingt geboten ist.

Was die Wahrung der Disziplin im Zivildienst betrifft, liegen dem Gericht keine rechtstatsächlichen Erhebungen über »Totalverweigerer« vor. Das Gericht ist jedoch auch hier der Auffassung, daß die Disziplin im Zivildienst noch nicht gefährdet ist, wenn ein Zivildienstleistender, der bereits über 16 Monate abgeleistet hat, nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält das Gericht eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde auf 20.- DM festgesetzt, nachdem der Angeklagte Student ist, einen BAföG-Antrag gestellt hat und derzeit von Ersparnissen einer Aushilfstätigkeit lebt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Tübingen, Richter am Amtsgericht Grauer als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.