Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von je 60,– DM verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 25 Jahre alte, ledige Angeklagte ist als Tischlergeselle beschäftigt. Nach eigenen Angaben hat er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.800,– DM.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nach eigenen Angaben nicht in Erscheinung getreten.

Mit Einberufungsbescheid vom 22.07.1996 wurde der Angeklagte für den Zeitraum vom 02.09.1996 bis zum 30.09.1997 zur Ableistung seines Zivildienstes im Kreiskrankenhaus Preetz einberufen. Dieser Einberufung leistete er trotz mehrfacher Mahnung seitens des Bundesamtes für den Zivildienst nicht Folge und ist diesem somit seit dem 02.09.1996 eigenmächtig ferngeblieben. Der Angeklagte führte selbst in der Hauptverhandlung aus, daß er den Zivildienst auch zu keinem Zeitpunkt antreten wollte bzw. auch antreten wird.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Beweismittel.

Der Angeklagte hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt und auch nochmals in der Hauptverhandlung erklärt, daß er zu keinem Zeitpunkt den Zivildienst antreten wird.

Der Angeklagte führte aus, daß er deshalb keinen Zivildienst geleistet hat bzw. auch leisten wird, da er aus seinem Elternhaus heraus christlich erzogen wurde und er aus Gewissensgründen auch keinen Zivildienst leisten kann, da er zwischen der Ableistung des Zivildienstes einen unmittelbaren Zusammenhang zur Wehrpflicht sieht. Für den Angeklagten sei dies ein passiver Dienst an der Waffe.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich damit der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen, indem er trotz vorliegender Aufforderung zum Antritt des Zivildienstes zum 02.09.1996 diesem aus den genannten Gründen fern blieb.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat in vollem Umfange eingeräumt hat. Das Gesetz sieht für derartige Straftaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (§ 53 Abs. 1 ZDG). Der Angeklagte hat jedoch glaubhaft vorgetragen, daß er auf Grund seiner Erziehung in ei-nem erheblichen Gewissenskonflikt hinsichtlich der Ableistung des Zivildienstes steht und außerdem aus den von ihm vorgetragenen Gründen diesen nicht leisten kann. Das Gericht geht auf Grund dieser Tatsache davon aus, daß unter Beachtung von § 56 ZDG die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB möglich ist, da diese Tat auf ei-ner echten Gewissensentscheidung für den Angeklagten beruht.

Das Gericht hält eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war gemäß § 40 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 50,– DM festzusetzen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Bernau, Richter am Amtsgericht Mlodochowski als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.