Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist in Neustrelitz geboren und wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder in Minsk auf. Die Familie des Angeklagten lebte schon vor dessen Geburt in Minsk. 1984 wurde der Angeklagte altersgerecht in eine Minsker Schule eingeschult. 1988 zog der Angeklagte mit seiner Familie nach Neustrelitz. Er besuchte zunächst die damalige Richard-Sorge-Oberschule, die 1991 in die Real- und Hauptschule Daniel Sanders umstrukturiert wurde. Mit Beginn der 8. Klasse wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium, um dort sein Abitur zu absolvieren. 1996 beendete er seine Schulausbildung mit dem Erwerb der Hochschulreife. Nach dem Abitur nutzte er die Zeit, um zweimal ins Ausland zu fahren. Diese Auslandsreisen machte er selbständig. Am 04.11.1996 trat zunächst der Angeklagte den Zivildienst an. Diesen beendete er jedoch am 03.02.1997. Seit dieser Zeit ist er arbeitslos. Er wird finanziell von seinen Eltern unterstützt. Bis März 1998 hat er einen Gelegenheitsjob bei der Post. Der Angeklagte lebt bei seinen Eltern und hat kein Einkommen. Er ist nicht vorbestraft.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war durch Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.07.1996 zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 04.11.1996 bis zum 30.11. 1997 zur Zivildienststelle Regiehof, Kirschenallee 27 in 17 235 Neustrelitz einberufen worden. Er trat den Dienst zunächst auch an, verließ ihn jedoch am 03.02.1997 und weigerte sich, den Dienst wieder aufzunehmen.
Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, geständig eingeräumt. Er gab dazu an, daß er aufgrund seiner Überzeugung nicht anders habe handeln können. Seine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes erklärt er wie folgt:
Er habe sich intensiv mit dem Thema Kriegsdienstverweigerung und Verweigerung des Zivildienstes auseinandergesetzt. Er lehne den Zivildienst als Zwangsarbeit ab. Er möchte nicht in ein System hineingedrängt werden, in dem ihm blinder Gehorsam abverlangt werde. Mit einem Befehlsgehorsamprinzip, in dem ihm jegliche Eigenverantwortung abgenommen werde, könne er sich nicht zufrieden geben. Das Bewußtsein, eine Zwangsarbeit zu verrichten, sei innerhalb der drei Monate, in denen er den Zivildienst geleistet habe, so stark geworden, daß er eine Entscheidung dahingehend habe treffen müssen, ob er ein freier, denkender Mensch bleibe, indem er den Dienst abbreche und von Grundrechten Gebrauch mache, oder ob er eine Verknechtung seiner Persönlichkeit zulasse und den Dienst weiter leisten solle. Nachdem er sich dann an verschiedenen Stellen davon überzeugt hatte, daß die Entscheidung, den Dienst total zu verweigern nur ihn betreffen würde, das heißt, daß mögliche Konsequenzen allein er, nicht etwa seine Familie zu tragen hätte, habe er Ende Januar 1997 den Zivildienst niedergelegt. Grundrechte, wie die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung würden eingeschränkt, wobei gleichzeitig frech behauptet werde, daß Zivildienstleistende die gleichen Rechte genießen würden, wie alle anderen Staatsbürger auch. Dieses Damoklesschwert der Verbote und Einschränkungen, die die Dienstleistenden zu Menschen zweiter Klasse mache, sei vielleicht für jene erträglich, die es nicht wahrnehmen oder nicht wahrnehmen wollen, für ihn aber nicht. Die Wehrpflicht selbst stelle sich als ein System sinnloser Unterdrückung dar. Es handle sich dabei nicht um notwendige Dienste am Vaterland und auch nicht um die Voraussetzung einer staatlichen Ordnung. Länder wie Belgien, Großbritannien und Luxemburg seien nach der Abschaffung von Dienstleistungspflichten auch nicht im inneren Frieden beeinträchtigt. Auch soziale Dienste würden die Verpflichtung nicht rechtfertigen. Durch die Verpflichtung würden unerfahrene und durch den Zwang unmotivierte junge Menschen in zumeist hochsensiblen Bereichen wie Altenpflege eingesetzt. Gleichzeitig würden ausgebildete Pfleger, die sowohl motiviert als auch erfahren sind, durch den Einsatz von Zivildienstleistenden keine Arbeit haben. Aus gesellschaftspolitischen Gründen sei es nicht vertretbar, Zivildienstleistende im Sozialbereich einzusetzen, da dadurch die Einrichtung von weiteren Planstellen verhindert werde und zum anderen den zu betreuenden Personen eine Betreuung durch fachlich ausgebildetes Personal vorenthalten werde. Insbesondere berufe er sich auf Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Er verstoße nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, denn es sei nicht legitimiert, gegen sein Gewissen zwangsverpflichtet zu werden. Seine Tat verletze weder das Sittengesetz noch irgendwessen Rechte. Der Angeklagte sah sich daher in Konsequenz seiner inneren Überzeugung nicht in der Lage, den Zivildienst abzuleisten. Dabei ist dem Angeklagten durchaus die nach den Gesetzen bestehende Strafbarkeit seines Handelns bewußt.
Entscheidungsgründe
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht, denn er hat den Dienst ohne Genehmigung am 03.02.1997 eigenmächtig verlassen und sich geweigert, den Dienst wieder aufzunehmen. Seine Entscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes schließt den Vorsatz der Begehung der Dienstflucht nicht aus. Der Angeklagte hat im Gegenteil gerade in dem Bewußtsein gehandelt, daß er ohne Erlaubnis den Zivildienst verließ, um die Beendigung seines Zivildienstes zu erreichen.
Die Tat des Angeklagten war auch rechtswidrig, da sein Handeln den Rechtsvorschriften des Zivildienstgesetzes widerspricht. Seine Motivation für sein Handeln vermag keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen, denn die Einberufung zum Zivildienst stellt keinen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut des Angeklagten dar.
Aus der inneren Überzeugung des Angeklagten ergibt sich auch kein Schuldausschließungsgrund. Der Angeklagte wußte, daß es sich bei der Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz um strafbares Unrecht handelt. Er hatte auch die Fähigkeit, sich entsprechend normgemäß verhalten zu können. Er hat sich nicht zwanghaft, sondern ganz bewußt gegen die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften entschieden, um nach seiner Vorstellung sein Leben selbstbestimmt zu führen. Der, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissengründen verweigert, kann somit gemäß Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz zu einem Ersatzdienst herangezogen werden und setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus, wenn er Dienstflucht begeht, auch wenn dieses Verhalten durch eine Gewissenentscheidung bestimmt ist (OLG Bremen StV 96 Seite 38, 378, 379 m.w.N.). Gleichwohl entfaltet ein Gewissensdruck, auf dem eine Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes beruht, rechtliche Wirkung. Das Grundrecht der Gewissenfreiheit wirkt sich als allgemeines Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern aus. Dieses Grundrecht setzt Maßstäbe im Falle der Dienstflucht eines Zivildienstleistenden für die Strafzumessung in der Weise, daß die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks abzuwägen ist (OLG Bremen StV 1996, 378, 379 m.w.N.). Eine Gewissensentscheidung , d.h. eine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23,127; LG Darmstadt NJW 1993, 77f.) liegt beim Angeklagten vor, wenn sie auch nicht auf religiösen Entscheidungskriterien beruht. Die Abwägung der Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten führt jedoch nicht dazu, daß die Schuld des Angeklagten ausgeschlossen ist.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ist auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, da er eine gute Entwicklung genommen hat und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ergeben hat, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand.
Bei der Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, geständig eingeräumt hat und nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war nach den Grundsätzen des allgemeinen Wohlwollensgebotes auch zu berücksichtigen, daß er eine Gewissenentscheidung getroffen hat, wenngleich diese auch nicht von überwiegend moralischen oder religiösen Entscheidungskriterien geprägt war.
Als Sanktion für das Verhalten des Angeklagten erschien es daher schuld- und tatangemessen, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verhängen.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten begehen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Neustrelitz, Richterin am Amtsgericht Vogt als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.