Leitsatz

Das Verfahren wird wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG eingestellt. Der Angeklagte hat zwar durch die konsequente Verweigerung des Zivildienstes – konkret durch die Weigerung, dem neuen Dienstantrittsbescheid Folge zu leisten – den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 53 ZDG erfüllt. Da diese Tat aber im prozessualen Sinne bereits Gegenstand eines mit rechtskräftiger Verurteilung beendeten Strafverfahrens war, war das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 17.08.1966 in Mayen geborene Angeklagte ist das jüngste von drei Kindern. Während seine beiden älteren Geschwister schon einen selbständigen Haushalt führen, lebt der Angeklagte noch bei seinen Eltern.

Nach der Grundschule besuchte er die Realschule in Mayen, die er 1983 mit der mittleren Reife abschloß. Abschließend absolvierte er ein Berufsgrundschuljahr, bis er im Jahre 1985 eine Lehre als Gärtner antrat. Diese mußte er allerdings schon nach zwei Monaten wegen eines Hautausschlages wieder abbrechen.

Nach dem Abbruch dieser Ausbildung nahm der Angeklagte zunächst keine weitere Tätigkeit mehr auf. Er wollte erst sein Wehrdienstverhältnis geklärt wissen. Nach Erhalt des Musterungsbescheides wurde er aufgrund seiner Bemühungen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet. Durch Bescheid vom 24.02.1986 wurde er verpflichtet, seinen Zivildienst vom 02.06.1986 bis zum 31.01.1988 im Caritas-Zentrum St. Nikolaus in Mendig abzuleisten. Dieser Einberufung folgte der Angeklagte jedoch nicht, obwohl ihn das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 12.06. und 11.07.1986 dazu aufforderte.

Wegen dieser Verweigerung des Zivildienstes verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht in Mayen durch Urteil vom 25.09.1986 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei es die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe auf Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte.

In den, den Schuldspruch tragenden Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe heißt es dazu:

Der Angeklagte lehnt die Ableistung des Zivildienstes ab. Dieser Sachverhalt folgt aus dem Geständnis des Angeklagten, der uneingeschränkt einräumt, der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes keine Folge geleistet zu haben. Er trägt weiter vor, daß er sich aus Gewissensgründen auch außerstande sehe, überhaupt den Zivildienst abzuleisten. Seiner Meinung nach bestehe zwischen der Ableistung des Dienstes als Soldat und des Dienstes als Kriegsdienstverweigerer letztlich kein entscheidender Unterschied. Beide Dienste würden letztlich der Vorbereitung des Krieges dienen, so daß er sich außerstande sehe, den Zivildienst in der vorgesehenen Weise abzuleisten. Er fühle sich verpflichtet, durch seine Lebensweise und damit auch durch die Weigerung der Ableistung des Zivildienstes zu einem Teil dazu beizutragen, daß ein Krieg verhindert werde. Er versuche dies auch durch Schreiben und Malen, um so auch seine Auffassung damit zum Ausdruck zu bringen. Er habe das auch bereits bei seiner Anerkennung zum Kriegsdienstverweigerer zum Ausdruck gebracht. Er habe sich letztlich aber erst nach der Aufforderung zum Dienstantritt bindend entschieden, diesen Dienst nicht anzunehmen. Dabei habe er bewußt in Kauf genommen, dieserhalb bestraft und möglicherweise auch gezwungen zu werden, eine entsprechende Freiheitsstrafe zu verbüßen.

Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht vor der Feststellung bewahren, daß er sich durch sein Verhalten im Sinne des § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht hat. So sehr das Gericht davon ausgeht, daß der Angeklagte ehrlich seine Gründe dargelegt hat, ist ihm entgegen zu halten, daß er die hier in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu achten hat wie jeder andere, der als Bürger in dieser Republik lebt. Unser Grundgesetz sieht nun einmal die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen vor und hat dafür als Ersatzdienst den Zivildienst vorgesehen, der es eigentlich jedem, der den Dienst mit der Waffe ablehnt, möglich machen müßte, einen seiner Überzeugung entsprechenden Dienst für die Allgemeinheit abzuleisten. So sehr dies sicherlich allgemein möglich sein dürfte, so sehr ist in Ausnahmefällen nicht auszuschließen, daß junge Menschen, aus welchen Gründen auch immer, zu der vom Angeklagten vorgetragenen Überzeugung kommen und sich so auf diese Vorstellung festlegen, daß sie tatsächlich außerstande sind, wollten sie sich selbst nicht untreu werden, diesen Dienst zu leisten. So sehr dies sicherlich auf der einen Seite anzuerkennen ist, so sehr ist auf der anderen Seite das Anliegen der Allgemeinheit entgegen zu halten, die sicherlich ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die geltenden Gesetze auch beachtet werden. Deshalb muß der Angeklagte wegen seines Verhaltens verurteilt werden. Es erscheint auch eine Freiheitsstrafe geboten, die dem Angeklagten deutlich machen muß, was eigentlich von ihm erwartet worden ist. Diese Freiheitsstrafe erschien aber in der Größenordnung von sechs Monaten angemessen und ausreichend. Da zu Gunsten des Angeklagten, wie bereits dargelegt, davon auszugehen ist, daß er aus Überzeugung die Ableistung des Zivildienstes ablehnt, erschien es vertretbar, ihm die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren auszusetzen.

In der Folgezeit setzte das Bundesamt für den Zivildienst durch Schreiben vom 26.03.1987 unter Bezugnahme auf den Einberufungsbescheid vom 24.02.1986 einen neuen Dienstantrittstermin für den Angeklagten fest. Dieser hatte danach am 13.04.1987 seinen Zivildienst beim Caritas-Zentrum St. Nikolaus in Mendig anzutreten.

Der Angeklagte lehnte dies jedoch unter Bezugnahme auf seine bereits früher getroffene Gewissensentscheidung ab. Dabei führte er u.a. unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 18.03.1987 an das Bundesamt für den Zivildienst im wesentlichen aus, er könne und werde nicht an kriegsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, wozu er auch den Zivildienst zähle. An seiner bereits vor dem ersten Strafverfahren getroffenen Gewissensentscheidung, auch die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, habe sich nichts geändert. Er bleibe bei ihr und es sei ihm auch in Zukunft nicht möglich, Kriegsdienst jedweder Art zu leisten.

Am 16.06.1987 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz im vorliegenden Verfahren erneut Anklage gegen den Angeklagten wegen Verweigerung des Zivildienstes. In dieser Anklage heißt es u.a.:

Den (...) klage ich an, am 13.04.1987 in Mayen als Heranwachsender eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Nach dem ihm am 28.03.1987 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.03.1987 hätte der Angeklagte den Zivildienst am 13.04.1987 bei dem Caritas-Zentrum St. Nikolaus in Mendig aufnehmen müssen. Er blieb jedoch dem Dienst fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Anzuwendende Strafvorschriften: § 53 Abs. 1 ZDG, §§ 1, 105 JGG.

Nachdem das – neue – Verfahren zunächst wegen eines von dem Verteidiger des Angeklagten als vorgreiflich bezeichneten Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg an das Bundesverfassungsgericht vom 16.03.1987 bis zum Herbst 1988 geruht hatte, wurde es durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 25.11.1988 eröffnet und die bereits erwähnte Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 16.06.1987 unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht in Mayen zugelassen.

Über diese Feststellungen hinaus hat die Hauptverhandlung vom 26.01.1989 aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten folgendes ergeben:

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat dadurch, daß er nach der Rechtskraft der ersten Verurteilung wegen Verweigerung des Zivildienstes durch das Amtsgericht Mayen vom 25.09.1986 auch dem neuen Dienstantrittsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst keine Folge leistete, den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt. Er ist nämlich wiederum eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich strafbar, auch wenn die Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen erfolgt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Institution des Zivildienstes für verfassungsgemäß erachtet und insbesondere ausgesprochen, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vgl. u.a. BVerfGE 19, 135; 23, 127 und 48, 127).

Gleichwohl kann der Angeklagte für sein Verhalten nicht erneut nach § 53 Abs. 1 ZDG bestraft werden, weil die im vorliegenden Verfahren zur Aburteilung anstehende Tat im prozessualen Sinne bereits Gegenstand des mit rechtskräftiger Verurteilung vom 25.09.1986 zu Ende gegangenen Strafverfahrens 101 Js 1839/86 jug. – 3 Ls – war. Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Das jetzige Verfahren muß somit wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernis durch Urteil in Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

Für die Beurteilung, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall derselben Tat wie im früheren Strafverfahren angeklagt ist, kommt es entscheidend auf den geschichtlichen Vorgang an, auf welchen Anklage- und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Für die Fälle der Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 des alten Ersatzdienstgesetzes (jetzt Zivildienstgesetz – ZDG), hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 205 = NJW 68, 982) ausgesprochen, daß dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG auch dann vorliege, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst (jetzt Zivildienst) auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehe. Eine zwischenzeitlich ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht stehe dem nicht entgegen, da das Anlegen der »Schablone der Dauerstraftat« an einen solchen Sachverhalt dem Wesen und der Einmaligkeit einer solchen Gewissensentscheidung nicht gerecht werde.

Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht revidiert worden; sie hat allgemeine Zustimmung gefunden und wird auch in der einschlägigen, obergerichtlichen Rechtsprechung vom Grundsatz her zustimmend zitiert (vgl. u.a. OLG Nürnberg in NSTZ 1983, 33; BayObLG in Strafverteidiger 1983, 369 und 1985, 315).

Das erkennende Gericht folgt ihr ebenfalls bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Die in NJW 1983, 1600 und NJW 1984, 1675 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Abgesehen davon, daß es sich lediglich um Beschlüsse von Vorprüfungsausschüssen handelt, denen eine Bindungswirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht zukommt, liegen diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vereinbar sind. In dem einen Fall ging es um die mehrfache Bestrafung eines nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers und in dem anderen Fall ist das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst verneint worden.

Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der vom Angeklagten Mitte 1986 gefaßte Entschluß zur Verweigerung auch des Zivildienstes (sogenannte Totalverweigerung) eine der Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe folgende, weitere Gewissensentscheidung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung darstellt und ob alle späteren Weigerungen, den Zivildienst anzutreten, auf diese Gewissensentscheidung zurückgehen. Gewissen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ist als ein real erfahrbares, seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind (so BVerfGE 12, 45 ff, 54). Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (vgl. BVerfGE 23, 205 ff unter Berufung auf BVerfGE 12, 45 ff).

Bei Anlegung dieses Maßstabes liegt zur Überzeugung des Gerichtes beim Angeklagten eine von Anfang an getroffene Gewissensentscheidung vor, die sein weiteres Verhalten dauerhaft geprägt und festgelegt hat. Durch seine intensive Beschäftigung mit dem II. Weltkrieg ist er zu der für ihn unumstößlichen Gewißheit gelangt, daß eine Katastrophe für die Menschheit nur dann vermieden werden kann, wenn jede unmittelbare und mittelbare Vorbereitung des Krieges verhindert wird. Er will sich unter keinen Umständen mehr für einen Krieg verplanen lassen. Für seine Person verbindlich hat er daraus abgeleitet, nicht nur den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern auch den Zivildienst zu verweigern. Diese Entscheidung hat er aufgrund rationaler und emotionaler Überlegungen getroffen, die für ihn innerlich derart zwingend sind, daß in seiner Persönlichkeit etwas zerstört würde, wenn man ihn zwingen würde, gegen seine Gewissensüberzeugung zu handeln. Nach seinem Verständnis der Dinge stellt nämlich der Zivildienst nur eine andere Form des Wehrdienstes mit der Waffe dar, den er bereits als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht abzuleisten braucht.

Dabei ist nicht maßgeblich, ob die vom Angeklagten getroffene Gewissensentscheidung insoweit richtig oder falsch ist. Maßgeblich ist allein, daß er – wie die Hauptverhandlung vom 26.01.1989 eindeutig ergeben hat – in Bezug auf die Verweigerung des Zivildienstes eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat.

Nach Auffassung des Gerichts kann das Vorliegen einer Gewissensentscheidung beim Angeklagten nicht mit der Erwägung verneint werden, die Haltung des Betroffenen fuße aber nicht – was für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung erforderlich sei – auf religiöser und damit vergleichbarer Basis. Die Entscheidung des Angeklagten resultiere vielmehr vor allem auf rationalen Erwägungen. Wie das Bayrische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.1985 (Strafverteidiger 85, 315) zunächst zutreffend ausführt, folgt der sittlich zwingende Charakter einer Gewissensentscheidung aus der im Falle der Zuwiderhandlung stehenden Gefahr des personalen Substanzverlustes, sei es im religiösen Bereich in der »Lösung des Gott-Mensch-Bezuges«, sei es im nichtreligiösen Bereich im Verlust der Selbst- und Gesellschaftsachtung. Wenn dann das Gericht dann in der zitierten Entscheidung unter Berufung auf seine Entscheidung in Strafverteidiger 83, 369 fortfährt, »nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis« könnten einer Gewissensentscheidung noch nicht gleichgesetzt werden, so ist dies mit seiner eigenen Prämisse – zumindest nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts – kaum in Einklang zu bringen. Seine Ansicht läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes »Gewissen« belegen.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben ebenfalls für eine derartige Differenzierung nichts her. Würde man der Ansicht des Bayrischen Obersten Landesgerichts folgen, liefe das im Ergebnis darauf hinaus, nur noch einer religiös oder vergleichbar irrational bekundeten Entscheidung die Qualität einer Gewissensentscheidung zuzuerkennen. Diese Einengung des Begriffes der Gewissensentscheidung ist aber nicht gerechtfertigt. Dem Menschen ist der Verstand von der Natur mitgegeben worden, um ihn zu gebrauchen. Die These des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat letztlich zur Folge, daß immer dann, wenn der Mensch zur Lösung eines Problems auch seinen Verstand einsetzt, er keine Gewissensentscheidung mehr treffen kann. Richtig ist aber, daß der Mensch auch auf Grund rationaler und allgemein weltanschaulicher Überlegungen zu einer inneren Einstellung kommen kann, die es ihm gebietet, bestimmte Dinge zu tun und bestimmte Dinge zu lassen. Wird er dann gezwungen, gegen diese innere Einstellung zu handeln, so muß er an seiner Persönlichkeit Schaden nehmen.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (NJW 68, 1982) ist zwar aus Anlaß mehrerer Verfassungsbeschwerden ergangen, die sämtlich von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eingelegt waren. Die diese Entscheidung tragenden Gründe geben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür her, daß das Bundesverfassungsgericht eine Gewissensentscheidung nur auf religiöser oder vergleichbarer Basis anerkennt. Es nimmt vielmehr ausdrücklich auf seine frühere Entscheidung vom 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45 ff) Bezug, wo es zur Begründung für die schon eingangs wiedergegebene, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Definition des Begriffes »Gewissensentscheidung« (»... jede ernste sittliche, an den Kategorien "gut" und "böse" orientierte Entscheidung ...«) ausführt, daß eine Gewissensentscheidung stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen werde, in der es innerlich unabweichbar wird, sich zu entscheiden, eine Gewissensentscheidung also immer situationsbezogen sei; nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes gelten dem Bundesverfassungsgericht religiös oder weltanschaulich begründete Entscheidungen nur als Beispiele möglicher Gewissensentscheidungen.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht somit fest, daß auch die zweite Verweigerung des Zivildienstes auf die vom Angeklagten bereits früher gefaßte und auf Dauer wirkende Gewissensentscheidung zurückgeht, und daß deshalb gemäß den obigen Ausführungen nur eine Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG und des § 264 StPO vorliegt.

Daß hier nur eine Tat gegeben ist, ergibt sich nach Überzeugung des Gerichtes auch aus folgenden Gesichtspunkten:

Im Falle des § 53 Abs. 1 ZDG besteht die geschuldete Leistung, deren Nichterfüllung mit Strafe bedroht ist, in der Ableistung des Zivildienstes bzw. in der gemäß § 24 Abs. 4 ZDG an dessen Stelle tretenden unselbständigen Nachdienpflicht für die Zeit schuldhafter Dienstverweigerung. Diese Schuld ist von dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer jedoch nur einmal zu erbringen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 07.06.1968 (BVerfGE 23, 205) ausdrücklich anerkannt und hierzu ausgeführt, daß das durch die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung bestimmte, dauernde Fernbleiben des Zivildienstverweigerers vom Ersatzdienst dem Anspruch des Staates begegne, »der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer immer nur dasselbe« verlange, »nämlich die einmalige Leistung ... von zivilen Ersatzdienst«. Da somit dem Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG das Ausbleiben des ganzen, nur einmal abzuleistenden Dienstes zugrunde liegt, kann die fortdauernde oder wiederholte Pflichtverletzung keine von der ersten Säumnis abspaltbare, selbständige strafbare Verhaltensweise sein (vgl. dazu auch Struensee, Mehrfache Zivildienstverweigerung in JZ 84, 645 ff). Auch der Gesetzgeber hat dies in gewisser Weise zum Ausdruck gebracht, wenn er im subjektiven Tatbestand neben dem allgemeinen Vorsatz die Absicht fordert, sich »dauernd« der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen. Diese Absicht, wenn an ihr vom Täter festgehalten wird, liegt schon bei der ersten Verweigerung vor und ist im Falle anschließender Verurteilung als Teil des Unrechtstatbestandes auch hinsichtlich nachfolgender Verweigerungen auf jeden Fall schon mitabgeurteilt.

Auch der äußere Ablauf der Ereignisse zeigt, daß der Angeklagte durch sein Fernbleiben vom Zivildienst vor und nach der ersten Verurteilung immer nur gegen dieselbe Pflicht verstossen hat. So erging am 24.02.1986 der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst mit der vom Angeklagten nicht befolgten Aufforderung, zum 02.06.1986 den Dienst anzutreten. Nach der Rechtskraft der ersten Verurteilung wegen Verweigerung des Zivildienstes folgt dann lediglich das Schreiben vom 26.03.1987 über eine weitere Dienstantrittsaufforderung zum 13.04.1987, wobei aber ausdrücklich auf den Einberufungsbescheid vom 24.02.1986 Bezug genommen wird. Diese Verwaltungspraxis des Bundesamtes für den Zivildienst zeigt somit, daß es wiederum nur um die Befolgung des Einberufungsbescheides vom 24.02.1986 geht. Die Weigerung des Angeklagten, zu dem neuen Dienstantrittstermin zu erscheinen, ist im Grunde genommen nur eine erneute Mißachtung des maßgeblichen Verwaltungsaktes vom 24.02.1986.

Aus alledem ergibt sich mithin, daß der Angeklagte, auf den als Heranwachsenden hier zur Überzeugung des Gerichtes Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, wegen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist mit der Folge, daß das neue Verfahren wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernis auf Dauer einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Mayen, Direktor des Amtsgerichts Dierkes als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Bickenstraße 10, 7730 VS-Villingen, Tel.: 07721/25401