Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 26 Jahre alte Angeklagte wuchs mit zwei weiteren Geschwistern allein bei seiner Mutter auf, die als Kreistagsabgeordnete tätig war. Seine heute 80-jährige Großmutter, die zu den Heimatvertriebenen des II. Weltkrieges gehört, war und ist für ihn eine weitere Bezugsperson. Als erwerbstätiger Maschinen- und Anlagenmonteur verdient der ledige und kinderlose Angeklagte etwa 2300,– DM netto im Monat. Davon legt er 400,– DM monatlich in einem Bausparvertrag an, um ein ihm von seiner Großmutter geschenktes, in den zwanziger Jahren gebautes Haus renovieren zu können. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht aufgefallen.

Obwohl der Angeklagte mit einem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.10.1997 , gegen den er erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, für die Zeit vom 01.04. 1998 bis 30.04.1999 zur Zivildienstaufnahme in der Ostseeklinik GmbH und Reha-Klinik GmbH Damp aufgefordert worden war, trat er den Dienst nicht an. Zwei weitere Aufforderungsschreiben des Bundesamts für den Zivildienst vom 06.04.1998 und vom 15. 05.1998 konnten den Angeklagten nicht dazu bewegen, den Zivildienst aufzunehmen. Der Angeklagte ist bis heute nicht zur Ableistung des Zivildienstes bereit; auch künftig will er keinen Zivildienst aus Gewissensgründen ableisten.

Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der allerdings die Verfassungsmäßigkeit der in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht für gegeben hält und sich zudem auf die Gewissensfreiheit beruft.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.

Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Strafvorschrift vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar bietet die aktuelle geopolitische Lage in Europa in der Tat Stoff für eine Diskussion über den Sinn und Nutzen einer Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht, wie sie denn auch nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern auf politischer Ebene geführt wird. Jedoch hängt die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines geltenden Gesetzes nicht davon ab. Denn dann wäre die verfassungsmäßige Ordnung nicht beständig, sondern Spielball jederzeit wechselbarer Umstände.

An dem Schuldspruch des Angeklagten ändert ferner die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensfreiheit nichts. Art. 4 Abs. 3 GG betrifft nur den Kriegsdienst mit der Waffe, nicht den in keiner Weise gleichzustellenden Zivildienst.

Im übrigen bleibt festzuhalten, daß es nicht dem persönlichen Gewissen jedes einzelnen überlassen bleiben kann, ob Gesetze eines Rechtsstaats gelten oder im Einzelfall ungültig sind. Die Folge wäre Anarchie. Es mutet schließlich etwas merkwürdig an, wenn der Angeklagte sich ein Recht auf Widerstand aus Gewissensgründen zubilligt, in diesem Zusammenhang „das bewußte Überschreiten von Gesetzen als Entwicklungsfaktor einer Gesellschaft“ anerkennen will und dabei auf die Französische Revolution, die kolonialen Befreiungskriege und den Widerstand im Dritten Reich verweist, als ob die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gesetzgebung mit einer absoluten Monarchie, einem imperialem Kolonialregime oder einer auf menschenverachtenden Rassenwahn gestützten Diktatur vergleichbar wäre.

Das verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Zivildienstgesetz sieht für den vorliegenden Tatbestand der Dienstflucht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Allerdings räumt § 47 Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer Geldstrafe ein, wenn weder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber in Betracht kommt – was nicht der Fall ist – noch die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten, zur Verteidigung der Rechtsordnung oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst unerläßlich ist. Hierfür erforderliche besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Angeklagte befindet sich zwar auf Irrwegen, hat sich aber ernsthaft mit der ganzen Problematik auseinandergesetzt.

Zur Einwirkung auf den Angeklagten mußte eine empfindliche Geldstrafe verhängt werden, die mit 90 Tagessätzen zu je 60,– DM den Schuldgehalt der Tat abdeckt. Die Tagessatzhöhe entspricht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Bernau, Richter am Amtsgericht Kramm als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.