Leitsatz
1. Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht.
2. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,– DM verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte wurde am 07.05.1973 in Sebnitz geboren. Er ist ledig und von Beruf Werkzeugmacher. Er ist derzeit arbeitslos und lebt von Gelegenheitsjobs und verfügt über ein monatliches Einkommen ca. 300,– bis 400,– DM. Er hat keinerlei Schulden. Er ist aber auch nicht arbeitslos gemeldet.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher gem. § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten.
Mit Bescheid vom 17.02.1998 wurde er, nachdem er bereits zuvor eine private Ersatzdienstleistung nach acht Monaten abgebrochen hatte, zur Dienstleistung vom 04.05.1998 bis 31.05.1999 zu der Zivildienststelle Heilpädagogisches Heim in Düren einberufen.
Trotz erneuter Dienstantrittsaufforderung vom 19.05.1998 und 29.05. 1998 trat der Angeklagte seinen Dienst bis zum heutigen Tage ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten nicht an, da er nicht gewillt ist, diesen abzuleisten.
III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere durch die geständigen Einlassungen des Angeklagten.
Der Angeklagte hat eingeräumt, daß er der Aufforderung zum Zivildienst bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist und auch in Zukunft einen Zivildienst nicht leisten wird.
Zur Begründung hat er angegeben, daß er den Zivildienst als Kriegsdienst erachtet und er habe sich nach seiner Anerkennung bereit erklärt, einen Friedensdienst im Ausland zu erbringen. Diesen habe er auch acht Monate lang erfüllt, habe jedoch dann aus erheblichen Gewissenskonflikten heraus diesen eigenständig abgebrochen und habe aus dieser Dienstleistung in Israel die Erkenntnis gewonnen, daß er nie wieder irgendeinen Dienst zur Erfüllung der Wehrpflicht antreten werde. Er habe die Militarisierung in Israel als sehr bedrohlich empfunden und ihm sei ganz deutlich klargeworden, daß diese Art von Zivildienst auch dazu geeignet ist, den Wehrdienst aktiv oder passiv zu unterstützen. Er sei daraus aus tiefster Überzeugung Pazifist geworden, sei das auch schon vorher gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt eine Gewissensentscheidung für sich getroffen. Dieser Gewissenskonflikt sei letztlich so stark ausgereift, daß der Entschluß, keinerlei Kriegs- oder Zivildienst zu leisten, größer gewesen sei, als die Angst vor einer Strafverfolgung, da er sich bewußt war, daß er gegen das bestehende Zivildienstgesetz verstoßen könne. Er beruft sich ausdrücklich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz, in dem die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen weltanschaulichen Bekenntnisses als unverletzlich festgeschrieben ist.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich im Ergebnis der Hauptverhandlung der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Der Angeklagte hat der Wehrpflicht unterlegen und es lag auch keine gesetzliche Ausnahme von der Zivildienstpflicht vor, so daß eine Befreiung vom Zivildienst nicht festgestellt werden konnte.
Insoweit sich der Angeklagte auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz beruft, ist nach wie vor der Tatbestand des § 53 ZDG erfüllt und auch subjektiv hat der Angeklagte vorsätzlich gehandelt, da er den Zivildienst nicht abgeleistet hat und diesem eigenmächtig ferngeblieben ist.
IV. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte Totalverweigerer ist und für sich eine Gewissensentscheidung getroffen hat, die für ihn eindeutig Beweggrund gewesen ist, den Zivildienst zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt für jeden Totalverweigerer aus Gewissensgründen bei der Strafzumessung das allgemeine Wohlwollensgebot (BVerfGE 23, 127, 134f). Dieses Wohlwollensgebot folgt aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und tritt unter Umständen zurück, wenn die Gewissensentscheidung nicht primär-religiös sondern politisch motiviert ist. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat bereits einen Teil des Zivildienstes durch freiwilligen Ersatzdienst in Israel abgeleistet und im Hinblick auf die dort herrschenden politischen und militärischen Umstände ist es durchaus nachvollziehbar, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen hat, die nicht nur politisch motiviert ist. Das Maß der Pflichtwidrigkeit nach § 46 Abs. 2 StGB ist damit geringer anzusehen als in anderen vergleichbaren Fällen, da der Angeklagte bereits einen Teil freiwillig abgeleistet hat.
Des Weiteren ist auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände war die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB ausreichend, aber auch erforderlich, da im vorliegenden Fall die Dienstflucht auf einer echten Gewissensentscheidung des Angeklagten beruht.
Im Hinblick auf den Schuldvorwurf erschien der Ausspruch einer Geldstrafe i.H.v. 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 10,– DM zu bemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 464, 465 StPO.
Amtsgericht Döbeln, Richterin am Amtsgericht Weik als Strafrichterin.
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