Leitsatz
Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist eines Vergehens der Dienstflucht schuldig und wird deswegen verwarnt.
Seine notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen, im übrigen wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde am 01.11.1966 in Elmshorn geboren. Im Jahre 1984 legte er das Abitur ab. Er studiert derzeit Soziologie im sechsten Semester und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt.
Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der sich auf weitere Einzelheiten nicht einlassen wollte.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Zur Sache hat das Gericht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 21.02.1985 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch Einberufungsbescheid vom 15.04.1985 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.05.1985 bis zum 31.12.1986 in der Stiftung Anscharhöhe verpflichtet. Am 01.10.1986 verließ der Angeklagte seine Dienststellung und lehnte jeden weiteren Zivildienst aus Gewissensgründen ab.
Der Angeklagte ist der Auffassung, daß der Zivildienst entsprechend Artikel 12 a des Grundgesetzes und seiner weiteren Ausgestaltung im Zivildienstgesetz der Kriegsvorbereitung im weitesten Sinne diene. Kein Staat dürfe das Recht haben, seine Bevölkerung in einen Krieg zu treiben. Seine Gewissen gebiete es ihm daher, sich diesem System zu widersetzen. Nach Artikel 4 des Grundgesetzes sei die Gewissensentscheidung des einzelnen zu achten. Diese dürfe nicht von einer Gegenleistung, d.h. von einer wie auch immer ausgestalteten Ersatzdienstpflicht abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte kann entgegen seiner Auffassung aus dem Grundgesetz kein Recht zur straffreien Totalverweigerung ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird durch Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes das Verhältnis zwischen allgemeiner Wehrpflicht und Gewissensfreiheit des einzelnen Bürgers abschließend geregelt (vgl. BVerfG 19, 135 ff [136], 23, 127 ff [132]). Damit gibt es kein Grundrecht auf Verweigerung sowohl des Wehr- als auch des Zivildienstes. Solange es daher eine im Grundgesetz verankerte Pflicht zum Dienst mit der Waffe gibt, muß es – insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – eine Form der ersatzweisen Tätigkeit geben. Ein Eingehen auf deren Ausgestaltung erübrigt sich hier, da der Angeklagte generell jegliche Dienstpflicht in dieser Hinsicht ablehnt.
Der Angeklagte, der sich der strafrechtlichen Konsequenzen bewußt war, hat auch schuldhaft und rechtswidrig gehandelt, er hat den Tatbestand der Dienstflucht gemäß §§ 53, 56 ZDG erfüllt.
IV.
Auf den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten war gemäß §§ 1, 3, 105 JGG Jugendrecht anzuwenden. Das Gericht ist hierbei der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe und dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt – obwohl sich der Angeklagte dem widersetzte.
Aufgrund des langen Zeitablaufs war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr feststellbar, welchen Entwicklungsstand der Angeklagte im Oktober 1986 hatte. Da der Angeklagte ergänzende Angaben zu seiner Person verweigert hat, waren keine weiteren Feststellungen zu seiner damaligen Persönlichkeitsentwicklung möglich. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte auch heute noch zu seinem damals gefaßten Entschluß steht, kann nicht gefolgert werden, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erwachsen im Sinne des Jugendgerichtsgesetz war – eher scheint der umgekehrte Schluß zulässig. Im Zweifel war daher zugunsten des Angeklagten Jugendrecht anzuwenden.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er 17 Monate von insgesamt 20 Monaten Zivildienst abgeleistet hat und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Eine freiheitsentziehende Maßnahme scheidet daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen aus.
Nach Sinn und Zweck des Jugendgerichtsverfahrens soll erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt werden. Dies zeigt sich im Hinblick auf die Person des Angeklagten als schwierige Aufgabe. Erziehungsdefizite sind bei dem Angeklagten offensichtlich keine vorhanden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Auferlegung einer Geldbuße vermag weder den Standpunkt des Angeklagten zum Zivildienst zu ändern, noch ist sie als Erziehungsmaßnahme sinnvoll.
Dem Angeklagten ging es letztendlich auch darum, den Konflikt zwischen seinen Beweggründen und der staatlichen Autorität öffentlich auszutragen. Freispruch oder Verteidigung war für ihn die entscheidende Frage. Er muß daher die Verurteilung an sich bereits als Strafe verstehen. Wie diese letztendlich ausfällt, ist für ihn erst in zweiter Linie von Bedeutung. Da durch den Akt der Verurteilung bereits auf den Angeklagten eingewirkt wurde und andere Maßnahmen überflüssig bzw. zwecklos erscheinen, war der Angeklagte gemäß § 14 JGG zu verwarnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 74, 109 JGG.
Bezirksjugendgericht Hamburg, Richterin am Amtsgericht Walz als Vorsitzende.
Verteidigerin: RA'in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.