Die Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 14.08.1969
(Auszüge)
(...) Die Zweckbestimmung und Zielsetzung dieses Änderungsgesetzes gehen dabei aus der im folgenden aufgeführten Begründung zu dem Entwurf des vorerwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst – Bundestags-Drucksache V/3795 vom 30. Januar 1969, S. 3 – hervor.
Dagegen konnten Diskussionen bzw. Aussprachen über diesen Gesetzentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ermittelt werden. Insbesondere hat weder im Bundesrat noch im Plenum des Deutschen Bundestages oder in den zuständigen Bundestagsausschüssen für Arbeit bzw. für Verteidigung eine Debatte oder Beratung über den materiell-rechtlichen Inhalt dieses Gesetzentwurfs stattgefunden, wie aus den nachfolgend aufgeführten Gesetzesmaterialien hervorgeht. Vielmehr ist dieser Gesetzentwurf ohne nähere Aussprache verabschiedet worden.
Ebensowenig hat es auch eine öffentliche Anhörung zu diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes gegeben, in der u.a. Vertreter der Zeugen Jehovas gehört worden sind. (...)(Auszug aus Seite 1)
Deutscher Bundestag – 5. Wahlperiode, Drucksache V/3795.(Gesetzentwurf der Bundesregierung)
Begründung
I. Allgemeines
Die ersatzdienstpflichtigen Zeugen Jehovas verweigern in ihrer weit überwiegenden Mehrzahl aus Gewissensgründen auch den zivilen Ersatzdienst. Sie nehmen dafür in Kauf, wegen Dienstflucht mit Gefängnis bestraft zu werden.
Das Legalitätsprinzip zwingt dazu, sie wegen Dienstflucht strafrechtlich zu verfolgen; lediglich eine Mehrfachbestrafung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1968 – 2 BvR 334/66 – ausgeschlossen.
Mit Rücksicht auf die in Artikel 4 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gewissensfreiheit strebt die Bundesregierung an, eine Bestrafung von Ersatzdienstpflichtigen, die sich aus Gewissensgründen gezwungen sehen, den Ersatzdienst zu verweigern, künftig ganz zu vermeiden. Sie teilt das in der Öffentlichkeit und in der juristischen Literatur zum Ausdruck gekommene Unbehagen über die Bestrafung dieses Personenkreises, der kriminellen Rechtsbrechern nicht gleichgesetzt werden kann.
Der Entwurf sieht vor, daß anerkannte Kriegsdienstverweigerer zum zivilen Ersatzdienst nicht herangezogen werden, wenn sie den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern und bereit sind, in einer Kranken- oder Heil und Pflegeanstalt zu arbeiten. Entsprechend dem Ergebnis eingehender Untersuchungen geht der Entwurf davon aus, daß das Problem der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen nur dann befriedigend gelöst werden kann, wenn Bestimmungen vermieden werden, die den Status eines solchen Kriegsdienstverweigerers an den eines Ersatzdienstleistenden angleichen. Für die Tätigkeit in der Kranken oder Heil- und Pflegeanstalt sollen daher die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften gelten. Besonders begünstigende (z.B. Arbeitsplatzschutz, Heilfürsorge und sonstige Versorgung) oder einschränkende Regelungen (z.B. Meldevorschrift, Verdienstgrenze) sind nicht vorgesehen. Die Dauer des einzugehenden Arbeitsverhältnisses soll über die des Grundersatzdienstes und der Übungen hinausgehen, um auch hier eine Parallelregelung zu vermeiden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Alternative zum gesetzlichen Ersatzdienst; für Parallelvorschriften zu den für den Ersatzdienst geltenden Vorschriften ist daher kein Raum.
II. Einzelvorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 15a)
(...) Da in der Regel nur Zeugen Jehovas den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern und deren Gewissensentscheidung als ernsthaft unterstellt werden kann, verzichtet der Entwurf auf Prüfungsausschüsse und -kammern für die Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung gegen den Ersatzdienst vorliegt. Die Prüfung obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Seine ablehnende Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. (...)(Auszug aus Seite 5)