Leitsatz
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des LG Trier in Wittlich vom 06.02.1984 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluß hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung des Rests der neunmonatigen Freiheitsstrafe wegen Dienstflucht aus dem Urteil des Schöffengerichts (?) vom 28.05.1982 – 101 Js 2326/81 StA Koblenz – zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch fristgerecht erhoben. Sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine Aussetzung des Strafrests setzt zunächst voraus, daß es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB); bei der Prüfung dieser Frage ist u.a. namentlich auch die Persönlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen. An dieser entscheidenden Voraussetzung fehlt es hier.
Der Verurteilte hat bei seiner Anhörung erklärt, er werde sich auch künftig »aus Gewissensgründen« weigern, Zivildienst zu leisten. Er ist somit entschlossen, die Straftat, derentwegen er zur Zeit Strafe verbüßt, auch künftig zu begehen. Bei dieser Sachlage läßt sich eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten nicht verantworten.
Zu Unrecht meint der Verurteilte, daß seine künftige Verweigerung des Zivildienstes »aus Gewissensgründen« keine Straftat im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB mehr darstelle, nachdem er bereits wegen Dienstflucht bestraft worden sei. Diese Auffassung beruht auf einer Fehlinterpretation des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 (NJW 1968 S. 982 ff.), auf den sich der Verurteilte offenbar berufen will.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und schon im Anerkennungsverfahren Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und dieserhalb zweimal bestraft worden waren. Darin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen (Grundsatz »ne bis in idem«). Es hat die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischen liegenden Verurteilung wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer »prinzipiellen« und »ein für allemal« getroffenen Gewissensentscheidung beruhe. Als Gewissensentscheidung hat es »jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung« definiert, die der Täter »als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte« (BVerfG aaO. S. 894 u. NJW 1961 S. 355). Fraglich erscheint bereits, ob der Verurteilte ein Gewissenstäter im Sinne dieser Definition ist. Er hat den zivilen Ersatzdienst in drei verschiedenen Einrichtungen angetreten, dann aber jeweils abgebrochen, weil ihm dessen Ausgestaltung nicht behagte und er jegliche Reglementierung ablehnte. Zur Darstellung im einzelnen wird auf die Gründe des Urteils des Schöffengerichts vom 28.05.1982 und des Landgerichts Koblenz vom 08.11.1982 verwiesen. Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, ob beim Verurteilten von einer »ernsten Gewissensnot« gegenüber der Ableistung des zivilen Ersatzdienstes die Rede sein kann. Wer aber, ohne Gewissenstäter in dem oben beschriebenen Sinne zu sein, den Zivildienst verweigert, begeht im Wiederholungsfall nicht dieselbe Tat und kann daher erneut bestraft werden.
Selbst wenn aber der Verurteilte den zivilen Ersatzdienst wirklich aus Gewissensgründen abgelehnt hätte und dies auch weiterhin tun würde, so bildete zwar – wie oben bereits dargelegt – die erneute Dienstflucht mit der bereits abgeurteilten eine Tat und könnte folglich nicht noch einmal geahndet werden. Gleichwohl erfüllte aber auch die erneute Verweigerung den gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG. Der Verurteilte beginge somit – auch wenn er straffrei bliebe – eine Straftat. Da er zu ihrer Begehung nach eigenen Worten entschlossen ist, kann seine Erprobung in Freiheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht solchen Verurteilten zugute kommen, die zu erneuter Verletzung strafrechtlicher Vorschriften bereit sind. Dies bedeutet – entgegen der Erklärung des Verurteilten – keine Benachteiligung des Überzeugungstäters gegenüber dem »normalen« Straftäter; vielmehr nimmt der Verurteilte eine Bevorzugung für sich in Anspruch, wenn er meint, der Bereich der Dienstflucht müsse bei der Prognose im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeklammert bleiben. Auch der Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, die Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.