Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Wegen des festgestellten Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

Entscheidungsgrüne

Im Zeitraum der Tat war der Angeklagte etwa 20 1/2 Jahre alt, somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Anhaltspunkte für die Anwendung von Jugendrecht haben sich bei ihm nicht ergeben.

Bei der Strafzumessung war in erster Linie zu sehen, daß der Angeklagte seine Zivildienstzeit zunächst korrekt absolviert hat und nur etwa sieben Wochen vor Ende der Dienstzeit an der Einsatzstelle nicht mehr erschienen ist. Auch war zu sehen, daß er nachteilig bisher noch nicht aufgefallen ist. Eine Ausnahme von der sonst üblichen Freiheitsstrafe war daher möglich. Unter Berücksichtigung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprachen, wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen mußte ein Tagessatz mit 10.- DM bemessen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Heilbronn, Richter am Amtsgericht Körner als Jugendrichter.

RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.