Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Verlassens des Zivildienstes und Fernbleibens vom Zivildienst, um sich der Verpflichtung zu entziehen, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 05.10.1987 wurde er zur Dienstleistung vom 02.11.1987 bis zum 13.06.1989 bei der Pflegeanstalt H. in Mönchengladbach einberufen. Er trat den Dienst ordnungsgemäß an, verließ ihn jedoch am 27.02.1989 und nahm ihn erst wieder am 06.03.1989 auf. Seit dem 20.03.1989 blieb er dann dem Dienst erneut unentschuldigt fern. Er begründete seinen Schritt in drei Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst vom 26.02., 06.03. und 20.03.1989 ausführlich. Danach – so läßt der Angeklagte sich auch jetzt ein – sei es ihm aus Gewissensgründen nicht möglich, Zivildienst zu leisten, da dieser auf einen Nenner gebracht »verkappter Kriegsdienst« sei. Daran könne er aber nicht mitwirken, ohne in eine nicht zu ertragende Gewissensnot zu geraten. Er kenne die Gesetze und wisse, daß er sich strafbar mache, wolle und könne aber nicht von seinem Entschluß abrücken.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat durch Vernehmung der Eltern als Zeugen Beweis erhoben. Danach geht das Gericht davon aus, daß der Angeklagte sich seinen Entschluß nicht leicht gemacht hat. Andererseits kann nicht von einem so schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte gesprochen werden, der seine Verweigerung zwingend und entschuldbar gemacht hätte, zumal der Angeklagte ja über ein Jahr lang den Dienst geleistet hat, was ihm nach seiner eigenen Einlassung auch Befriedigung gegeben habe. Letztlich verfolgt der Angeklagte – und das kam insbesondere in seinem Schlußwort zum Ausdruck – politische Ziele. Diese sind aber nicht durch gesetzwidriges Handeln durchzusetzen. Die Disziplin muß hier Vorrang behalten.
Der Angeklagte war daher wegen eigenmächtigen Verlassens des Zivildienstes zu verurteilen. Das Gericht sieht einen Gesamtvorsatz beim Angeklagten und hat als angemessene Strafe eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für ausreichend aber auch erforderlich gehalten. Diese Strafe konnte bei dem bisher unbescholtenen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Viersen, Richterin am Amtsgericht Mertens als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08.