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AG Offenburg
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11.07.1988 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht, das er aus Gewissensgründen begangen hat, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
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