Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht, das er aus Gewissensgründen begangen hat, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der ledige Angeklagte wurde am 28.06.1966 in Oberhausen geboren und ist nunmehr in Frankfurt wohnhaft, wo er auch derzeit im 3. Semester Physik studiert. Er lebt nach eigenen Angaben noch bei seinen Eltern, von denen er auch unterhalten wird und monatlich ein Taschengeld von 200.- DM erhält.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Als solcher wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.01.1987 für die Zeit vom 01.04.1987 bis 30.11.1988 zur Ableistung des Zivildienstes beim DRK-Kreisverband Offenburg einberufen. In Kenntnis dieser Einberufung hat er seinen Dienst weder am 01.04.1987 noch in der Folge angetreten und auch einer nochmaligen Aufforderung zum Dienstantritt mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 06.04.1987 keine Folge geleistet. Dies tat er, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst auf Dauer zu entziehen.

III.

Dieser Sachverhalt wurde vom Angeklagten glaubhaft eingeräumt, der sich zur Erklärung seines Fernbleibens dahingehend eingelassen hat, aus Gewissensgründen an der Ableistung von Zivildienst gehindert zu sein, da der Zivildienst in die Gesamtverteidigung eingeplant sei, die durch Ableistung des Zivildienstes zu unterstützen er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte ist somit eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Diese Tat ist ein Vergehen, strafbar nach § 53 Zivildienstgesetz.

V.

Der Angeklagte war bei Tatbeginn noch 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Anhaltspunkte, daß er nach seiner geistig-sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätte, ergaben sich für das Gericht nicht. Auch stellt sich seine Verfehlung unter keinem Gesichtspunkt als typische Jugendverfehlung dar, so daß er nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilen war.

Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, wobei nach § 56 ZDG die Verhängung einer Geldstrafe ausgeschlossen war. Da der Angeklagte die Tat nicht aus eigensüchtigen Motiven, sondern nach seiner glaubhaften Einlassung aus einer Gewissensentscheidung heraus begangen hat, erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht für die Ahndung von Straftaten solcher Gewissenstäter aufgestellten Wohlwollengebots sowie aller sonstigen maßgeblichen Umstände vorliegend zur Ahndung des Fehlverhaltens des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war bei dem erstmals strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.

VI.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten und notwendigen Auslagen folgt aus § 465 StPO.

Jugendgericht Offenburg, Richterin am Amtsgericht Will als Jugendrichterin.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.