ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
150 BVerwG 30.09.1970 Ein Befehl verliert seine rechtliche Verbindlichkeit, wenn seine Befolgung den Soldaten in eine seelische Konfliktsituation stürzt, in der er gegen eine unabweisbare, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung verstoßen müsste. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) schützt auch den Soldaten im stehenden Heer vor einem staatlichen Zwang, der ihn z...