Leitsatz

Ein Befehl verliert seine rechtliche Verbindlichkeit, wenn seine Befolgung den Soldaten in eine seelische Konfliktsituation stürzt, in der er gegen eine unabweisbare, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung verstoßen müsste.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) schützt auch den Soldaten im stehenden Heer vor einem staatlichen Zwang, der ihn zur Verletzung seiner als bindend erkannten ethischen Pflichten zwingen würde.

Anmerkung der Redaktion

Mit dieser Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats wurde erstmals - soweit ersichtlich - ein positiver Rückbezug von (im weitesten Sinne) Kriegsdienstverweigerung auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG gemacht.