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384
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BVerwG
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03.03.1995 |
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt (im Anschluß an das Urteil v. 4.11.1994 – BVerwG 8 C 9.93). Ein “freies Arbeitsverhältnis” führt nur dann zu einem vorläufigen Heranziehungsverbot gemäß § 15a Abs. 1 ZDG, wenn es nac...
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367
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BVerwG
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04.11.1994 |
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an da...
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149
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BVerwG
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28.11.1986 |
§ 15a Abs. 1 ZDG steht der Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers nicht entgegen, wenn er im Gestellungszeitpunkt weder in einem entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig ist noch dessen Aufnahme hinreichend sicher zu erwarten ist; bloße Absicht und erfolglose Bewerbungen genügen nicht.
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150
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BVerwG
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30.09.1970 |
Ein Befehl verliert seine rechtliche Verbindlichkeit, wenn seine Befolgung den Soldaten in eine seelische Konfliktsituation stürzt, in der er gegen eine unabweisbare, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung verstoßen müsste. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) schützt auch den Soldaten im stehenden Heer vor einem staatlichen Zwang, der ihn z...
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242
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BVerwG
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13.03.1970 |
Ein Soldat kann auch dann mit Arrest wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden, wenn sein Ungehorsam gegenüber früheren gleichen oder ähnlichen Befehlen schon mehrfach mit Arrest oder durch eine Kriminalstrafe geahndet worden war und seinem gesamten Verhalten der grundsätzliche Entschluß zugrunde liegt, keinen ihm während seines Wehrdienstes erteilten Befehl zu befolgen. In einem solchen Fall...
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240
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BVerwG
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03.12.1968 |
Gegen einen Soldaten, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, aber noch keinen positiven Bescheid darüber erhalten hat, ist die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe wegen der Weigerung, Dienst mit der Waffe zu tun, auch zulässig, wenn er schon einmal wegen eines gleichartigen Sachverhalts disziplinar bestraft wurde und der neuerliche Fall von Ungehorsam auf der ...
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